Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde bei falscher Rechtsmittelbelehrung
Leitsatz (amtlich)
Die sofortige weitere Beschwerde nach § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG ist auch dann unzulässig, wenn sich das LG zu deren Zulassung nicht ausdrücklich geäußert hat. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung kann die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde durch das Beschwerdegericht nicht ersetzen.
Normenkette
FGG § 56g Abs. 5 S. 2
Verfahrensgang
LG Itzehoe (Beschluss vom 05.06.2007; Aktenzeichen 4 T 101/07) |
LG Itzehoe (Beschluss vom 27.04.2007; Aktenzeichen 4 T 102/07) |
AG Pinneberg (Aktenzeichen 42 XVII Sch 5991) |
Tenor
Die sofortigen weiteren Beschwerden werden als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei.
Die Gegenstandswerte der Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde betragen in der Sache 2 W 123/07 2.450,80 EUR und in der Sache 2 W 135/07 984,27 EUR.
Gründe
Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die ehemaligen Betreuer der Betroffenen, die Beteiligten zu 3. und 4. sind die gegenwärtigen Betreuer.
Mit zwei Beschlüssen vom 12.3.2007 hat das AG den Beteiligten zu 1. und 2. auf deren Antrag die Betreuervergütungen für ihre Tätigkeiten festgesetzt, für den Beteiligten zu 1. für einen Zeitraum vom 1.7.2005 bis zum 3.7.2006 insgesamt 2.450,80 EUR, für die Beteiligte zu 2. für einen Zeitraum vom 1.7.2005 bis zum 31.12.2005 einen Betrag i.H.v. insgesamt 984,27 EUR.
Gegen diese Beschlüsse hat die Betroffene jeweils sofortige Beschwerde eingelegt.
Mit Beschlüssen vom 27.4.2007 und 15.5.2007 hat das LG die sofortigen Beschwerden als unbegründet zurückgewiesen. Die Beschlüsse des LG enthalten weder im Tenor noch in den Gründen irgendwelche Ausführungen zur Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde. Sie sind jedoch jeweils mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, die wie folgt lautet:
"Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zulässig. Die weitere Beschwerde kann binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem Gericht erster Instanz, bei dem LG oder bei dem OLG eingelegt werden. Erfolgt die Einlegung durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, so muss diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 29 Abs. 1 FGG). Bereits Untergebrachte können sie auch bei dem für den Unterbringungsort zuständigen AG einlegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung oder gerichtlich protokollierten Bekanntmachung der Entscheidung.
Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll des zuständigen Rechtspflegers der oben genannten Gerichte."
Die Beschlüsse wurden der Betroffenen und ihrem Bevollmächtigten jeweils förmlich zugestellt.
Am 22.5.2007 hat der Bevollmächtigte der Betroffenen gegen den Beschluss vom 27.4.2007 und am 5.6.2007 gegen den Beschluss vom 15.5.2007 "weitere Beschwerde" eingelegt.
Die Rechtsmittel der Betroffenen gegen die Beschlüsse des LG sind nicht statthaft, da das LG die sofortige weitere Beschwerde nicht zugelassen hat.
Nach der im Jahre 1999 in Kraft getretenen Vorschrift des § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG ist die sofortige weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung des LG im Verfahren über die Festsetzung einer Betreuervergütung nur statthaft, wenn das LG als Beschwerdegericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat.
Dabei erfordert die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG eine Prüfung und Entscheidung des Beschwerdegerichts über deren Voraussetzungen in jedem Einzelfall. Entscheidet das LG über eine die Festsetzung der Vergütung des Betreuers betreffende Beschwerde, hat es über die Zulassung der weiteren Beschwerde von Amts wegen zu befinden (OLG Schleswig v. 9.8.1999 - 2 W 132/99, FamRZ 2000, 301). Kommt das Beschwerdegericht bei dieser Prüfung zu dem Ergebnis, das die im Gesetz genannten Gründe eine Zulassung erfordern, hat es die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde - als gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefall - in der Entscheidung ausdrücklich auszusprechen, sei es im Tenor oder in den Entscheidungsgründen (vgl. OLG Karlsruhe v. 22.7.1999 - 19 Wx 20/99, FamRZ 2000, 302; BayObLG Beschluss vom 20.10.1999 3 Z BR 305/99 - JURIS). Dagegen braucht die Nichtzulassung - als Regelfall - nicht ausdrücklich ausgesprochen zu werden (vgl. BayObLG Beschluss vom 8.8.2001 3 Z BR 258/01 - JURIS). Die sofortige weitere Beschwerde ist infolgedessen auch dann unzulässig, wenn das LG sich zu deren Zulassung nicht ausdrücklich geäußert hat (BayObLGZ 1999, 121; BayObLG Beschluss vom 1.2.2002 1 Z BR 15/02 - JURIS). Eine falsche Rechtsmittelbelehrung kann die Zulassung der weiteren Beschwerde durch das Beschwerdegericht nicht ersetzen (OLG Karlsruhe v. 22.7.1999 - 19 Wx 20/99, FamRZ 2000, 302).
In den angefochtenen Beschlüssen fehlt es an der Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG.
Die Beschlüsse enthalten keine Entscheidung des LG über die Zulassung der sofortigen weiteren Be...