Leitsatz (amtlich)
– Eine Bank hat bei der Verwertung von Sicherheiten die berechtigten Belange des Sicherungsgebers in angemessener und zumutbarer Weise zu berücksichtigen, soweit nicht ihre eignen Sicherungsinteressen dem entgegenstehen.
– Die Einschaltung eines Immobilienmaklers ist regelmäßig nicht zu beanstanden. Die dadurch entstehenden Kosten fallen dem Sicherungsgeber zur Last.
Orientierungssatz
Einschaltung eines Maklers bei Sicherungsverwertung.
Normenkette
BGB § 652; AGB Banken § 12 Abs. 5
Verfahrensgang
LG Kiel (Aktenzeichen 2 O 212/98) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die zulässige Berufung ist in der Sache unbegründet.
Zu Recht hat das Landgericht einen bereicherungsrechtlichen Anspruch des Klägers verneint. Zwar wäre der Kläger nicht gehindert, den Anspruch allein durchzusetzen und ohne Mitwirkung seiner Ehefrau als weiterer Gesamtgläubigerin Leistung an sich zu verlangen (Staudinger/Noack 13. Aufl. [1999] § 428 BGB Rn. 8, 15). Indes hat die Beklagte den streitbefangenen Betrag in Höhe von 10.971,00 DM nicht ohne Rechtsgrund erlangt.
Ihr Anspruch insoweit folgt aus § 12 Abs. 5 AGB Banken in der ab dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung (Bl. 13 d. A.), die nach dem eigenen Vortrag des Klägers (Bl. 2 d. A.) in die vertragliche Beziehung zur Beklagten einbezogen worden sind. Danach trägt der Kunde sämtliche Auslagen, die bei der Verwertung von Sicherheiten anfallen. Schon deshalb war die Beklagte berechtigt, die Aufwendungen, die durch die Beauftragung der K Immobilien GmbH entstanden sind, von dem ihr zugeflossenen Verwertungserlös in Abzug zu bringen. Daneben treten die besonderen Finanzierungsbedingungen unter Nr. 22.1 (Bl. 18 d. A.). Auch dort ist geregelt, daß sämtliche aus der Sicherung und der Durchsetzung der darlehensvertraglichen Ansprüche der Beklagten entstandenen Kosten und Auslagen zu Lasten des Kreditnehmers gehen. Gleiches gilt für Maßnahmen, die auf einer nicht vertragsgemäßen Darlehensabwicklung durch den Darlehensnehmer oder auf [sonstigem] vertragswidrigem Verhalten beruhen.
Ihre aus dem Sicherungsvertrag folgenden Pflichten hat die Beklagte durch die Einschaltung der K Immobilien GmbH nicht verletzt. Wohl hat eine Bank, die eine Verwertung der ihr begebenen Sicherheit betreibt, die berechtigten Belange des Sicherungsgebers in angemessener und zumutbarer Weise zu berücksichtigen, soweit nicht ihre eigenen Sicherungsinteressen dem entgegenstehen (vgl. BGH WM 2000, 1574; BGH WM 1997, 432; BGH WM 1997, 1474; Schimansky/Bunte/Lwowski/Ganter, Bankrechts-Handbuch § 90 Rn. 432). Diesen Vorgaben hat die Beklagte jedoch Rechnung getragen. Dabei waren ihre eigenen Sicherungsinteressen und die des Klägers als Darlehensschuldner im Ausgangspunkt gleichgelagert. Denn beiden mußte daran gelegen sein, einen hohen Verwertungserlös zu erzielen, um die aufgelaufenen Verbindlichkeiten abdecken zu können. Um dieses Ziel zu erreichen, war es für die in Bonn geschäftsansässige Beklagte tunlich, einen mit den Gegebenheiten in Kiel vertrauten Makler einzuschalten, um möglichst viele Bietinteressenten zu akquirieren. Das war um so mehr angezeigt, als der im Rahmen einer Zwangsversteigerung erzielte Verwertungserlös erfahrungsgemäß hinter dem festgesetzten Verkehrswert deutlich zurückbleibt, so daß eine große Anzahl von Interessenten eine Belebung des Bietgeschehens und damit eine betragsmäßige Erhöhung des Gebotes, auf das der Zuschlag erfolgt, verspricht.
Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte nicht gehalten, ihn persönlich oder die L Immobilien GmbH zu beauftragen. Zum einen ist der Sicherungsnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, den Sicherungsgeber an den zur Verwertung erforderlichen Geschäften rechtlich zu beteiligen. Der Sicherungsnehmer darf alle erforderlichen Rechtshandlungen ohne Mitwirkung seines Vertragspartners selbständig wahrnehmen, soweit er die Gebote von Treu und Glauben und die Verkehrssitte beachtet (BGH WM 1997, 432). Zum anderen hatte sich der Kläger als unzuverlässiger Vertragspartner erwiesen. Er selbst hat in der Berufungsbegründung vorgetragen, nur deshalb die Zahlungen an die Grundpfandrechtsgläubiger eingestellt zu haben, weil er sich von seiner Ehefrau getrennt hatte und diese sich einem freihändigen Verkauf der Immobilie widersetzte. Erst dadurch wurden die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen überhaupt veranlaßt.
Überdies hat der Kläger der Beklagten weder seine neue Privatanschrift mitgeteilt, noch sich ordnungsgemäß umgemeldet, so daß die Beklagte nicht in der Lage war, seine aktuelle Anschrift über die Meldebehörde zu ermitteln. Anders als der Kläger dies meint, war es nicht Aufgabe der Beklagten, weitere Nachforschungen über seinen Aufenthaltsort anzustellen. Die Beklagte brauchte sich insbesondere nicht an die geschäftliche Anschrift der L Immobilien GmbH zu wenden. Der Kläger, der no...