Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchberichtigung bei Erlöschen einer juristischen Person
Leitsatz (amtlich)
1. Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die für eine juristische Person eingetragen ist, kann im Wege der Grundbuchberichtigung wegen Nachweises der Unrichtigkeit gelöscht werden, wenn das Erlöschen der juristischen Person mit den nach § 29 GBO zugelassenen Mitteln nachgewiesen ist.
2. Für das Erlöschen der juristischen Person genügt dabei nicht bereits deren Auflösung, sondern erst die Vollbeendigung.
Normenkette
BGB § 1061 S. 2, § 1090 Abs. 2; GBO §§ 18-19, 22, 29
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 30.8.2010 wird die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes des AG Ahrensburg vom 6.8.2010 aufgehoben.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1. ist Eigentümerin des betroffenen Grundbesitzes und begehrt die Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Wege der Grundbuchberichtigung.
Am 29.10.1921 hatte der damalige Grundstückseigentümer, der Landwirt F. B., mit dem seinerzeit in Gründung befindlichen Schützen-Verein T. einen notariellen Vertrag geschlossen (Notariatsregister Nr. 554/1921 des Notars B.). Danach verpflichtete er sich, dem Verein die näher bezeichneten Parzellen für bestimmte Nutzungen zur Verfügung zu stellen und die dingliche Absicherung im Grundbuch nach Eintragung des Vereins vorzunehmen. Am 2.9.1922 bewilligte F. B. die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für den Verein nach Maßgabe des Vertrages vom 29.10.1921. Am 18.9.1922 wurde für den Schützenverein T. e.V. in Abt. II Nr. 6 des betroffenen Grundbuchs eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eingetragen. Dabei wurde auf den Vertrag vom 29.10.1921 und die Bewilligung vom 2.9.1922 Bezug genommen.
Der Beteiligte zu 2. ist seit dem 22.11.1952 mit dem im Rubrum genannten Vereinsnamen in das Vereinsregister eingetragen (VR ... AG Lübeck). Zwischen den Beteiligen besteht Streit darüber, ob der Beteiligte zu 2. mit dem Berechtigten der Dienstbarkeit in Abt. II Nr. 6 identisch oder dessen Rechtsnachfolger ist oder ob er als erst im Jahre 1952 gegründeter Verein keine Rechte aus der Dienstbarkeit herleiten kann.
Jedenfalls hatte die Beteiligte zu 1. mit dem Beteiligten zu 2. noch im Jahre 1979 einen Vertrag über die Modernisierung und Erweiterung der Schießanlage geschlossen (Bl. 29 ff. d. Grundakten). In dem Vertrag, in dem die Beteiligte zu 1. als "Gemeinde" und der Beteiligte zu 2. als "Verein" bezeichnet wird, heißt es in § 1:
"(1) Die Gemeinde ist Eigentümerin des in T. gelegenen Flurstückes ... der Flur 5 Gemarkung T.. Sie hat die Fläche durch Vertrag vom 14.12.1971 Nr. 946 der Urkundenrolle für 1971 des Notars Sch. erworben. Die Gemeinde ist in alle Rechte und Pflichten des Vertrages eingetreten, wie sie sich aus dem zwischen dem Verkäufer und dem Verein am 29.10.1921 vor dem Notar B. abgeschlossenen Vertrag ergeben."
Ferner hatten die Beteiligten am 10.12.1991 einen notariellen Vertrag abgeschlossen, wonach für den Bereich, auf dem der Beteiligte zu 2. die Schützenhalle und die Schießsportanlagen errichtet hatte, ein Erbbaurecht zugunsten des Beteiligten zu 2. bestellt wurde (UR-Nr. 250/1991 des Notars Schw., Bl. 14 ff. d.A.). Der davon betroffene Grundstücksteil mit einer Größe von 4.167 qm wurde abgeschrieben und ist seit dem 10.12.1993 im Grundbuch von T. Blatt ... eingetragen.
Mit Schreiben vom 7.5.2010 hat die Beteiligte zu 1. beim Grundbuchamt angefragt, ob und unter welchen Voraussetzungen die Löschung der Dienstbarkeit in Abt. II Nr. 6 in Betracht komme. Dabei hat sie die Auffassung vertreten, der Schützenverein T. bestehe nicht seit 1921 ununterbrochen, sondern sei im Jahre 1945 aufgrund der Proklamation Nr. 2 des Alliierten Kontrollrates vom 20.9.1945, der Art. I und III des Kontrollratsgesetzes Nr. 8 vom 30.11.1945 und schließlich der Direktive Nr. 23 vom 17.12.1945 aufgelöst worden. Ausweislich der auszugsweise vorgelegten Vereinschronik sei es im Jahre 1952 zur Neugründung gekommen. Durch die Auflösung des Berechtigten sei die beschränkte persönliche Dienstbarkeit untergegangen und nach der Neugründung nicht erneut bestellt worden.
Der Beteiligte zu 2. hat seinerseits mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 19.5.2010 das Grundbuchamt angeschrieben und auf die ihm bekannten Absichten der Grundstückseigentümerin, einen Löschungsantrag zu stellen, hingewiesen. Es sei jedoch nicht zu einer Auflösung des Vereins im Jahre 1945 gekommen. Vielmehr habe der Verein nur geruht und den Vereinsbetrieb schließlich wieder aufnehmen können. Der Verein sei nie liquidiert worden, und das Vereinsvermögen habe fortbestanden.
Mit Schreiben vom 16.6.2010 hat die Beteiligte zu 1. einen Antrag auf Löschung der Dienstbarkeit in Abt. II Nr. 6 eingereicht, in dem es heißt, das betroffene Recht sei erloschen, weil der berechtigte Verein nicht mehr bestehe. Das Grundbuchamt hat einen Vereinsregisterauszug für den Beteiligten zu 2. eingeholt und sodann der Beteiligten zu 1. durch Zwi...