Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigentümergrundschuld in der Zwangsversteigerung

 

Leitsatz (amtlich)

Keine Zuzahlungspflicht nach § 50 Abs. 1 ZVG tritt ein, wenn das im geringsten Gebot bestehenbleibende Grundpfandrecht dem Eigentümer zusteht. Sofern ein Miteigentümer das Grundstück mit einer bestehen gebliebenen Eigentümergrundschuld ersteigert hat, erfolgt die Teilung in Natur durch Bildung von Teilgrundschuldbriefen. Daher ist der ersteigernde Ehegatte im Hinblick auf ganz oder teilweise nicht mehr valutierende Grundpfandrechte auch kein Bereicherungsschuldner des anderen Ehegatten. Letzterer ist darauf beschränkt, vom Ersteher die Mitwirkung bei der Rückübertragung und Teilung der Grundschuld zu verlangen.

 

Normenkette

BGB § 753; ZVG § 50 Abs. 1, §§ 51-52

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute

Während der Ehe haben die Beteiligten zu hälftigem Miteigentum die Immobilie in H., eingetragen im Grundbuch von H. Blatt XXX erworben. Auf Antrag der Antragstellerin vom 3.8.2010 ordnete das AG E. mit Beschluss vom 26.11.2010 zum Aktenzeichen 63 K XX/XX die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft an. Mit Beschluss vom 19.10.2011 hat das AG E. den Grundbesitz dem Antragsgegner für ein Bargebot von 20.000 EUR zugeschlagen. Der Verkehrswert hat 240.000 EUR betragen. Das Gericht hat weiterhin festgestellt, dass an dem zugeschlagenen Grundbesitz folgende Rechte bestehen bleiben:

Abt. II Nr. 1

Vormerkung zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Rückübertragung für die Gemeinde H.;

gemäß Bewilligung vom 20.12.2004.

Abt. III Nr. 1

5.000 EUR Grundschuld für H. Sparkasse AG, H.; 15 % Jahreszinsen;

vollstreckbar nach § 800 ZPO (...) Abt. III Nr. 2

32.850 EUR Sicherungshypothek für Gemeinde H., 6 % Jahreszinsen;

gemäß Bewilligung vom 20.12.2004

Die unter Abt. III Nr. 1 eingetragene Grundschuld hat der Antragsgegner abgelöst. Die Gläubigerin hat die Differenz zum valutierenden Restdarlehensbetrag i.H.v. 46.643,39 EUR hälftig an die Beteiligten ausgekehrt.

Mit Schreiben vom 18.6.2012 hat die Gemeinde H. der Antragstellerin mitgeteilt:

"Im Dezember 2004 haben Sie und Herr W. von der Gemeinde H. ein Grundstück erworben. In dem gemeinsam mit der Gemeinde H. geschlossenen Kaufvertrag wurden entsprechende Auflagen festgelegt, die bei einem Weiterverkauf zu berücksichtigen sind, u.a. hatten Sie sich gem. § 11 Abs. 5 des Kaufvertrages verpflichtet, das erworbene Grundstück mit dem darauf errichteten Wohngebäude für die Dauer von 10 Jahren selbst zu nutzen und nicht an Dritte zu verkaufen. Sollte es während dieser Zeit zu einem Verkauf kommen, würde eine Kaufpreisnachzahlung i.H.v. 45 EUR/m2 fällig.

Zwischenzeitlich ist Herr W. im Zuge eines Zwangsversteigerungsverfahrens alleiniger Eigentümer des Grundstücks inkl. Wohngebäudes. Gerne bestätige ich Ihnen, dass, aufgrund der Tatsache, dass Herr W. das Grundstück einschl. Wohngebäude weiterhin selbst nutzt, eine Kaufpreisnachzahlung nicht erforderlich wurde."

Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erstattung des hälftigen Guthabens aus den übernommenen Rechten in Abteilung II Nr. 1 (Vormerkung zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Rückübertragung) und in Abteilung II Nr. 2 (Sicherungshypothek nebst 6 % Zinsen seit 20.12.2004) und beziffert die Werte auf insgesamt 122.995 EUR, hälftig 61.497 EUR.

Das AG - Familiengericht - P. hat mit Beschluss vom 29.8.2013 den Antrag auf Bewilligung zurückgewiesen und hat zur Begründung u.a. ausgeführt, dass für das Begehren der Antragstellerin keine Anspruchsgrundlage, insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung gem. §§ 812 ff. BGB bestehe. Im Übrigen setze sich das ehemalige Recht der Antragstellerin am Miteigentum lediglich am Versteigerungserlös fort.

Gegen den am 24.9.2013 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 4.10.2013 Beschwerde eingelegt.

II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Im Ergebnis zu Recht hat das Familiengericht der Antragstellerin die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe versagt. Ihrer beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt die notwendige hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Antragstellerin begehrt nach Durchführung der Teilungsversteigerung vom Antragsgegner, der das ehemalige gemeinsame Eigentum ersteigert hat, die Zahlung des hälftigen Betrages einer in das geringste Gebot fallenden, jedoch - aus ihrer Sicht - nicht mehr valutierenden grundpfandrechtlichen Sicherung einerseits sowie die Zahlung des hälftigen Wertes einer ebenfalls in das geringste Gebot fallenden Vormerkung anderseits.

Weder im Hinblick auf das Grundpfandrecht (Abteilung III Nr. 2) noch auf die Vormerkung (Abteilung II Nr. 1) zugunsten der Gemeinde H. besteht für die Antragstellerin gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf Zahlung, weil die Voraussetzungen für eine Zuzahlungspflicht im Zwangsversteigerungsverfahren nicht...

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