Verfahrensgang

LG Itzehoe (Aktenzeichen 2 O 86/89)

 

Tenor

1. Der Antrag der Beklagten vom 26. März 2001, das Urteil des Senats vom 15. Februar 2001 im Kostenausspruch betreffend das Berufungsverfahren gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen,

wird zurückgewiesen.

2. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 117.754,40 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Kläger haben im 2. Rechtszug mit Schriftsatz vom 30. Dezember 1993 die Klage erweitert um 353.794,50 DM. Die Beklagte hat der Klageerweiterung ausdrücklich widersprochen (SS. V. 10.1.1994 Bl. 406 d. A.; Senatsurteil S. 8). Der Senat hat die Klageerweiterung auch nicht als sachdienlich zugelassen (Senatsurteil S. 18, 19). Der erfolglose Versuch, im Wege der Klageerweiterung einen höheren Anspruch geltend zu machen, löst entgegen der Auffassung der Beklagten keine Mehrkosten aus (vgl. OLG Nürnberg, MDR 1980, 238; Hartmann Kostengesetze 29. Aufl. § 19 GKG Rdn. 31; Tschischgale NJW 1962, 2134, 2136 FN 28; Blomeyer, JuS 1970, 229, 233; Zöller – Greger, ZPO 22. Aufl., § 263 Rdn. 32). Der Senat hat über den erweiterten Klagantrag gerade keine Entscheidung getroffen. Weder ist die Klage als unzulässig abgewiesen worden, noch ist eine Sachentscheidung getroffen worden.

Die Nichtzulassung – auch wenn sie nicht in einem gesonderten Zwischenurteil, sondern im Endurteil erfolgt, löst keine besonderen Gebühren aus. Es ist anerkannt, daß das über die Zulässigkeit einer Klageänderung ergehende Zwischenurteil keine besonderen Gerichtsgebühren auslöst. Wird deshalb über die Zulässigkeit der Klageänderung erst im Endurteil mit entschieden, so löst auch dies keine besondere Gebühr aus (Zöller- Greger a.a. O.). Auch im Verhältnis zwischen Anwalt und Partei entstehen keine Mehrkosten.

Die nachträgliche Klageerweiterung ist – sofern nicht ein Fall des § 264 Ziffer 2 ZPO vorliegt, von der prozessualen Bedingung der Einwilligung des Gegners oder aber der Zulassung als sachdienlich abhängig. Von daher ist es gerechtfertigt, die nicht zugelassene Klageerweiterung wie einen Eventualantrag zu behandeln, über den nicht entschieden wurde. Insoweit ist mit Rücksicht auf die Neufassung des § 19 Abs. I S. 2 GKG nicht mehr zweifelhaft, daß eine Gebührenerhöhung nicht stattfindet, wenn keine Entscheidung über den Anspruch erfolgt.

Eine offenbare Unrichtigkeit des Urteils im Sinne § 319 ZPO kann danach nicht festgestellt werden.

 

Unterschriften

Hoepner, Fechner, Schleuß

 

Fundstellen

Haufe-Index 644982

AGS 2002, 64

BRAGOreport 2002, 95

OLGR-BHS 2001, 442

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