Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung gem. § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO ist neben dem voraussichtlichen Obsiegen bzw. Unterliegen in der Hauptsache auch die Entstehung zusätzlicher Kosten bei einer verspäteten Abgabe der Erledigungserklärung seitens des Klägers zu berücksichtigen.
Normenkette
ZPO § 91a
Verfahrensgang
LG Kiel (Beschluss vom 27.04.2015; Aktenzeichen 17 O 29/15) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten vom 7.5.2015 wird der Beschluss des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des LG Kiel vom 27.4.2015 abgeändert. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Verfügungsklägerin zu 40 % und die Verfügungsbeklagte zu 60 % zu tragen.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Verfügungsklägerin zu 40 % und die Verfügungsbeklagte zu 60 % zu tragen.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 27.1.2015 erließ das LG Kiel auf Antrag der Verfügungsklägerin eine einstweilige Verfügung, mit der der Verfügungsbeklagten u.a. untersagt wurde, auf der für den 9.2.2015 einberufenen Gesellschafterversammlung der gemeinsamen Gesellschaft der Parteien, der X-GmbH, ihr Stimmrecht zur Beschlussfassung über die Einziehung der Geschäftsanteile der Verfügungsklägerin und die Auswechselung der Geschäftsführung auszuüben. Mit Urteil vom 9.1.2015 hatte das LG Berlin auf Antrag der Verfügungsbeklagten festgestellt, dass die von der Gesellschaft am 31.8.2011 erklärte Kaduzierung ihrer Geschäftsanteile unwirksam ist. Hiergegen läuft derzeit das Berufungsverfahren vor dem KG. Mit Schriftsatz vom 2.3.2015 legte die Verfügungsbeklagte Widerspruch ein. Nach der mündlichen Verhandlung vom 25.3.2015 erklärte die Verfügungsklägerin nach gerichtlichem Hinweis die Hauptsache für erledigt. Die Verfügungsbeklagte stimmte mit Schriftsatz vom 9.4.2015 zu.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.4.2015 erlegte das LG der Verfügungsbeklagten die Kosten des Rechtsstreits auf. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten vom 8.5.2015, der das LG nicht abgeholfen hat.
II. Die gem. §§ 91a Abs. 2 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten ist teilweise begründet. Im Rahmen der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung sind den Parteien die Kosten des Rechtsstreits in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang aufzuerlegen. Hierbei ist neben dem bisherigen Sach- und Streitstand, der für eine Kostenbeteiligung der Verfügungsbeklagten spricht (s. 1.), auch zu berücksichtigen, dass durch die verspätete Abgabe der Erledigungserklärung seitens der Verfügungsklägerin zusätzliche Kosten entstanden sind (s. 2.).
1. Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist vor Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen. Insbesondere hat die Verfügungsklägerin einen Anspruch gegen die Verfügungsbeklagte darauf gehabt, dass diese - solange über ihre zwischen den Parteien streitige Gesellschafterstellung nicht endgültig entschieden ist - ihr nur als Gesellschafterin zustehendes Stimmrecht nicht für Maßnahmen ausnutzt, die sich wie die auf der Gesellschafterversammlung vom 9.2.2015 beabsichtigte Beschlussfassung über die Einziehung der Geschäftsanteile der Verfügungsklägerin oder wie die Abberufung der bisherigen Geschäftsführerin und die Bestellung einer neuen Geschäftsführerin auf wesentliche Belange der Gesellschaft und der Verfügungsklägerin als Gesellschafterin auswirken. Eine Beschlussfassung über die Einziehung ihrer Geschäftsanteile gem. § 13 Abs. 6 der Satzung hätte die Verfügungsklägerin anderweitig nicht verhindern können; insbesondere hätte sie bei der Beschlussfassung selbst einem Abstimmungsverbot unterlegen (§ 13 Abs. 7 der Satzung). Vor diesem Hintergrund musste sich die Verfügungsklägerin ausnahmsweise auch nicht auf die Möglichkeit einer Anfechtungsklage gegen die abzusehende Beschlussfassung oder auf den gegen den Vollzug gefasster Beschlüsse bestehenden einstweiligen Rechtsschutz verweisen lassen. Bei einer Abwägung der beiderseitigen Belange sind im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung die schutzwürdigen Interessen der Verfügungsklägerin am Aufschub weiterer, ihre Rechtsstellung als Gesellschafterin und wesentliche Angelegenheiten der gemeinsamen Gesellschaft betreffender Beschlüsse gewichtiger als das Interesse der Verfügungsbeklagten an einer Neuordnung der Gesellschafterverhältnisse und einer anderen Ausrichtung der Geschäftspolitik der gemeinsamen Gesellschaft nach ihren Vorstellungen.
2. In Literatur und Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Rahmen der Kostenentscheidung nach Billigkeit auch die Entstehung zusätzlicher Kosten bei einer verspäteten Abgabe der Erledigungserklärung zu berücksichtigen ist (vgl. nur OLG Koblenz, Beschl. v. 28.3.1996 - 5 U 819/95, BeckRS 1997, 00685, Rz. 27 ff.; OLG Rostock, Beschl. v. 31.5.2006 - 3 W 36/06, NJOZ 2006, 2563 f.; OLG Frankfu...