Verfahrensgang
AG Flensburg (Aktenzeichen 94 F 136/02) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des AG Flensburg – FamG – vom 30.4.2002, durch den die Beiordnung der Rechtsanwältin S. abgelehnt worden ist, wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 121 Abs. 2 ZPO wird einer Partei im PKH-Verfahren auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt: In Kindschaftssachen ist gem. § 78 ZPO die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht gesetzlich vorgeschrieben. Daher ist dem Kläger ein Rechtsanwalt nur dann beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Entgegen der Auffassung des Klägers und einiger OLG (vgl. u.a. Nachweise bei Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 121 Rz. 6) folgt der Senat der langjährigen st. Rspr. des 1. Familiensenats des OLG Schleswig, wonach auch in Kindschaftssachen nicht von vornherein die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich ist, sondern nur dann, wenn nach den konkreten Umständen des Ein-zelfalls die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (vgl. OLG Schleswig SchlHolstAnz. 1991, 109; 1994, 100; v. 18.10.1990 – 1 W 93/89, FamRZ 1992, 197; v. 4.9.2000 – 12 WF 88/00, OLGReport Schleswig 2001, 83; so auch OLG Oldenburg v. 20.8.2001 – 12 WF 126/01, 127/01, MDR 2002, 35; einschränkend OLG Schleswig SchlHolstAnz. 2002, 135). Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber in § 78 ZPO für Kindschaftssachen eine regelmäßige anwaltliche Vertretung gerade nicht vorgeschrieben hat. Darüber hinaus ist gem. § 121 Absatz 2 ZPO auch im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht stets ein Rechtsan-walt beizuordnen, sondern die Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung ist in Verfahren ohne Anwaltszwang stets gesondert zu prüfen. Nach alledem ist das Beiordnungsbedürfnis in Kindschaftssachen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die Erforderlichkeit richtet sich dabei nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei sowie nach der Fähigkeit des Antragstellers, sich mündlich und schriftlich zu äußern und seine Rechte selbst wahrzunehmen (vgl. OLG Schleswig v. 18.10.1990 – 1 W 93/89, FamRZ 1992, 197 m.w.N.).
Die erforderliche Einzelfallabwägung führt hier zu dem Ergebnis, dass die Beiordnung einer Rechtsanwältin nicht erforderlich ist, da der Sachverhalt einfach ist und keine Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer angenommen werden müsste, dass der Kläger sich nicht selbst vertreten könnte. Der Kläger hat hier Mehrverkehr der Mutter eingewandt und auch eine konkrete Person als möglichen Vater benannt. Der Vortrag des Klägers ist in tatsächlicher Hinsicht einfach, so dass der Kläger in der Lage gewesen wäre, diesen Vortrag persönlich anzubringen. Im Übrigen hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, sich nach dem Be-ratungshilfegesetz durch eine Rechtsanwältin beraten zu lassen und anschließend seinen Prozesskostenhilfeantrag und die bedingte Klage zu Protokoll der Geschäftsstelle des AG Flensburg anzubringen. Es sind keine Umstände dafür ersichtlich, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen wäre, diesen aufgezeigten Weg zu gehen. Der Familienrichter hat in dem Nichtabhilfebeschluss vom 6.6.2002 zutreffend darauf hingewiesen, dass die persönliche Anhörung des Klägers vom 23.5.2002 keine Anhaltspunkte dafür ergeben hat, dass der Kläger intellektuell nicht in der Lage wäre, seine Rechte wahrzunehmen. Im Gegenteil: Dem Terminsprotokoll vom 23.5.2002 kann entnommen werden, dass der Kläger durchaus in der Lage war, den entscheidungserheblichen Sachverhalt nachvollziehbar vorzutragen. Auch für das weitere Verfahren bedarf der Kläger keiner anwaltlichen Hilfe. Das AG hat in Ausübung des Amtsermittlungsgrundsatzes ein Abstammungsgutachten in Auftrag gegeben und wird das Beweisergebnis entsprechend würdigen. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass er mit dem Verständnis der Einzelheiten des Sachverständigengutachtens überfordert sein wird. Jedoch wird das FamG im Rahmen der Erörterung auf den Inhalt und die Bedeutung des Sachverständigengutachtens einzugehen haben. Eines weiteren Zutuns des Klägers bedarf es hier zunächst nicht. Sollte sich im weiteren Verfahren herausstellen, dass sich der Fall schwierig gestaltet und weitere Beweiserhebungen erforderlich sind, kann die Beiordnung einer Rechtsanwältin auch noch später erfolgen.
Die Notwendigkeit einer Beiordnung ergibt sich schließlich auch nicht aus der zweiten Alternative des § 121 Abs. 2 ZPO. Denn die Beklagte ist nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, so dass die Beiordnung einer Rechtsanwältin auch nicht unter dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit” erforderlich ist.
Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden, so ...