Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahren über Verbleibensanordnung; keine Haftung der Pflegeeltern als Interessenschuldner
Leitsatz (amtlich)
Pflegeeltern, die eine Verbleibensanordnung des Kindes gem. § 1632 Absatz 4 BGB beantragen, haften grundsätzlich nicht für die gerichtlichen Auslagen des Verfahrens als Interessenschuldner nach § 2 Nr. 2 KostO, weil die Interessen des Kindes das Verfahren bestimmen.
Normenkette
KostO § 2 Nr. 2; BGB § 1632 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Bad Segeberg (Aktenzeichen 13 F 710/98) |
Tenor
Der Beschluss des AG – FamG – vom 18.6.2001 und der Kostenansatz vom 14.9.2000 werden abgeändert.
Gegen die Beschwerdeführerin werden keine gerichtlichen Auslagen festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin ist die Pflegemutter des 1993 geborenen. Seit dem 18.6.1995 befindet sich das Kind bei der Beschwerdeführerin. Durch einstweilige Anordnung des AG vom 19.12.1997 war der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungs- und Erziehungsrecht für entzogen worden. Das Bezirksjugendamt wurde zum Pfleger für das Kind bestellt.
Durch Beschluss vom 2.3.1998 übernahm das AG die Pflegschaft, entließ das Bezirksamt als Pfleger und übertrug die Pflegschaft auf das Kreisjugendamt.
Vom Kreisjugendamt wurde das Pflegekind am 10.9.1998 aus der Pflegefamilie der Beschwerdeführerin herausgenommen und in eine Kleineinrichtung verbracht.
Die Beschwerdeführerin hat am 11.9.1998 den Erlass einer Verbleibensanordnung gem. § 1632 Abs. 4 BGB beantragt. Im Verlauf dieses Verfahrens ist ein Gutachten der Dipl.-Psych. (Bl. 122–143 d.A.) dazu eingeholt, ob durch die Wegnahme des Kindes von der Beschwerdeführerin das Kindeswohl zur Zeit oder auf Dauer gefährdet würde oder ob das Wohl des Kindes den weiteren Verbleib in der Familie erfordere. In der Verhandlung vom 9.7.1999 (Bl. 181 d.A.) erklärten die Beteiligten den Antrag auf Verbleibensanordnung in der Hauptsache für erledigt. Das AG – FamG – hat mit Beschluss vom 7.9.1999 (Bl. 187 f. d. A.) der Beschwerdeführerin teilweise Befugnisse der elterlichen Sorge für das Pflegekind übertragen. Zur Kostenfrage hat das Gericht in dem Beschluss ausgeführt, dass von der Erhebung der Gerichtsgebühren abgesehen werde und außergerichtliche Auslagen nicht erstattet werden.
Mit der angegriffenen Gerichtskostenrechnung vom 14.9.2000 sind der Beschwerdeführerin insgesamt 3.750,09 DM Sachverständigenauslagen in Rechnung gestellt worden, die sich aus den Abrechnungen der Sachverständigen ergeben (Bl. 158, 159 d.A.).
Die Beschwerdeführerin hat gegen die Kostenrechnung am 23.3.2001 Erinnerung eingelegt mit der Begründung, sie sei nicht Kostenschuldnerin. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Bl. 209 d.A.). Die Bezirksrevisorin hat unter dem 4.5.2001 eine Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass sie davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin Kostenschuldnerin gem. § 2 Ziffer 2 KostO sei (Bl. 211 d.A.). Das AG – FamG – hat mit Beschluss vom 18.6.2001 (Bl. 224 ff. d. A.) die Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 24.7.2001. Sie macht geltend, sie sei nicht Interessenschuldnerin i.S.v. § 2 Nr. 2 KostO, weil es bei einem Verfahren um den Erlass einer Verbleibensanordnung ausschließlich um die Interessen des Pflegekindes gehe. Sofern mittelbar ihre Interessen berührt seien, würde eine Kostenschuld nicht erwachsen.
Das AG hat mit Beschluss vom 25.7.2001 (Bl. 233 d.A.) der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt.
II. Die Beschwerde ist gem. § 14 Abs. 3 KostO zulässig und in der Sache begründet.
Die Kostenentscheidung im Beschluss vom 7.9.1999, wonach von der Erhebung der Gerichtsgebühren abgesehen wird, bezieht sich gem. § 94 Abs. 3 S. 2 KostO nur auf die Verfahrensgebühr. Die Vorschrift enthält für das Gericht einen Entscheidungsspielraum, wer als Kostenschuldner zu bestimmen ist. Die gerichtlichen Auslagen werden von dieser Entscheidung des Gerichts nicht beeinflusst (OLG München v. 27.2.1992 – 11 WF 521/92, Rpfleger 1992, 297 = OLGReport München 1993, 16 m.w.N.). gem. § 137 Nr. 6 KostO zählen die Kosten für die Begutachtung durch einen Sachverständigen zu den Auslagen des Verfahrens.
Eine Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerin ist nach Ansicht des Senates nicht begründet.
Sie haftet nicht gem. § 2 Nr. 1 KostO, weil das Verfahren gem. § 1632 Abs. 4 BGB nicht „nur auf Antrag” der Pflegeperson, sondern auch von Amts wegen bei entsprechender Veranlassung durchzuführen ist.
Eine Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerin gem. § 2 Nr. 2 KostO ist aber ebenfalls nicht begründet. Soweit die Bezirksrevisorin und das AG – FamG – der Rechtsprechung des BayObLG (BayObLG v. 5.2.1997 – 3Z BR 260/96, FamRZ 1998, 37) folgend die Kostenlast seitens der Beschwerdeführerin annehmen, folgt der Senat dieser Rechtsprechung nicht.
Nach § 2 Nr. 2 KostO ist bei Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, d...