Verfahrensgang
LG Kiel (Beschluss vom 16.02.1999; Aktenzeichen 3 T 63/99) |
AG Kiel (Aktenzeichen 3 XVII P 285) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird verworfen.
Gründe
Mit Beschluß vom 22.12.1998 (Bl. 26 a f. d.A.) hat das Amtsgericht die Beteiligte zu 1. zur ehrenamtlichen Betreuerin der Betroffenen, die infolge eines hirnorganischen Psychosyndroms ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann, mit den Aufgabenkreisen „Vermögens- und Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Entgegennahme und öffnen der Post” bestellt. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluß in Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses festgestellt, daß die Beteiligte zu 1. als Berufsbetreuerin bestellt ist. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 2. als Bezirksrevisorin des Landgerichts.
Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Beteiligten zu 2. keine Beschwerdebefugnis zusteht.
Ein Beschwerderecht ergibt sich nicht aus § 69 g Abs. 1 Satz 1 FGG, weil die Beteiligte zu 2. nicht zuständige Behörde i.S.d. §§ 1 ff Betreuungsbehördengesetz (BtBG) ist. Die Vorschrift des § 69 g Abs. 1 Satz 1 FGG ist durch das Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften (Betreuungsrechtsänderungsgesetz – BtÄndG) vom 25.6.1998 nicht auf den Vertreter der Staatskasse – hier die Bezirksrevisorin beim Landgericht – erweitert worden. Eine Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2 ergibt sich auch nicht aus der durch das BtÄndG neu eingefügten, seit 1.1.1999 in Kraft befindlichen Regelung des § 69 g Abs. 1 Satz 2 FGG. Dem steht schon der ausdrückliche Wortlaut dieser Vorschrift entgegen. Danach steht dem Vertreter der Staatskasse gegen einen die Entlassung des Betreuers ablehnenden Beschluß die Beschwerde zu, wenn er geltend macht, der Betreute könne anstelle eines nach § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB bestellten Betreuers durch eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden. Daraus ergibt sich kein Beschwerderecht des Vertreters der Staatskasse gegen die (erstmalige) Bestellung einesBerufsbetreuers (Palandt-Diederichsen, BGB 58. Aufl. § 1897 Rn. 23), sondern nur, wenn das Gericht per Beschluß die Entlassung des bisherigen (schon bestellten) Berufsbetreuers ablehnt (Meier, Änderungen durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz, BtPrax 1998, 214, 216 re. Sp.). Die Vorschrift des § 69 g Abs. 1 Satz 2 FGG ist zusammen mit den Bestimmungen der §§ 1897 Abs. 6 und 1908 b Abs. 1 Satz 2 BGB auf Initiative des Bundesrates Gesetz geworden (BT-Drucks. 13/7158 S. 43, 49 f). Nach § 1908 b Abs. 1 Satz 2 BGB soll das Gericht den nach § 1897 Abs. 6 BGB bestellten Betreuer entlassen, wenn der Betreute durch eine oder durch mehrere andere Personen außerhalb einer Berufsbetreuung betreut werden kann. Um einem Betreuerwechsel bei einer derartigen Veränderung innerhalb einer laufenden Betreuung sicherzustellen, ist die Beschwerdebefugnis des Vertreters der Staatskasse nach § 69 g Abs. 1 S. 2 FGG geschaffen worden (Bt. Drucksache a.a.O. S. 50 re. Sp.: „deshalb sollte dem Vertreter der Staatskasse unter bestimmen Voraussetzungen ein Beschwerderecht eingeräumt werden”). Für ein Beschwerderecht des Vertreters der Staatskasse gegen die (erstmalige) Bestellung eines Berufsbetreuers ist daher angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts und des aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Gesetzeszwecks kein Raum.
Fundstellen
Haufe-Index 1533634 |
FamRZ 2000, 1444 |
FGPrax 1999, 110 |
NJWE-FER 1999, 237 |
BtPrax 1999, 155 |
MDR 1999, 681 |
OLGR-BHS 2000, 22 |