Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung des Nachlasspflegers bei Nachlassinsolvenz
Normenkette
BGB § 1836 Abs. 1, §§ 1836e, 1915 Abs. 1 S. 1; VBVG § 1 Abs. 2 S. 1, § 4
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Erblasser verstarb am 9.5.2012. Er war verheiratet und kinderlos. Ein Testament existiert nach Aktenlage nicht.
Die Ehefrau des Erblassers schlug mit Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht vom 15.6.2012 die Erbschaft aus. Die Eltern des Erblassers sind vorverstorben. Geschwister hatte er nicht. Die nächsten gesetzlichen Erben sollen nach Mitteilung der Ehefrau des Erblassers eine Tante und eine Cousine sein. Der Nachlass ist überschuldet.
Das Nachlassgericht bestellte mit Beschluss vom 6.7.2012 (Bl. 15 d.A.) Rechtsanwalt A zum Nachlasspfleger mit der Aufgabe der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und der Ermittlung der Erben.
Der Nachlasspfleger beantragte unter dem 14.11.2012 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass. Das AG - Insolvenzgericht - eröffnete das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 18.1.2013 (Bl. 92 d.A.) und ernannte Rechtsanwalt B zum Insolvenzverwalter, nachdem dieser gutachterlich festgestellt hatte, dass der Nachlass zahlungsunfähig, eine kostendeckende Masse jedoch vorhanden sei. Dem Gutachten vom 27.12.2012 (Bl. 79 - 90 d.A.) ist zu entnehmen, dass der Aktivnachlass aus einem Grundstück mit einem Verkehrswert von 35.000 EUR und Bankguthaben i.H.v. 3.805,07 EUR besteht, dem Nachlassverbindlichkeiten i.H.v. insgesamt 64.135,66 EUR gegenüberstehen. Die Kosten des Verfahrens werden mit 2.977,81 EUR veranschlagt. In einem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 27.3.2013 erstatteten Bericht, dem eine im Wesentlichen unveränderte Vermögensaufstellung zugrunde lag, zeigte der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit an.
Am 19.12.2012 hatte der Nachlasspfleger die Festsetzung einer Vergütung für seine Tätigkeit in der Zeit vom 11.7.2012 bis zum 18.12.2012 auf der Grundlage eines Stundensatzes von 65 EUR beantragt (Bl. 65f d.A.). Dem Antrag hatte das Nachlassgericht mit Beschluss vom 21.12.2012 entsprochen (Bl. 75 d.A.). Nach Vorlage des Berichts des Insolvenzverwalters vom 27.3.2013 hat der Nachlasspfleger seinen angeblich noch nicht beschiedenen Vergütungsantrag vom 19.12.2012 zurückgenommen und durch einen Vergütungsantrag mit einem auf 33,50 EUR verringerten Stundensatz ersetzt (Bl. 101 - 103 d.A.). Diesem Antrag hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 24.6.2013 (Bl. 105 d.A.) stattgegeben und die Erstattung der Vergütung aus der Landeskasse angeordnet.
Gegen diesen Beschluss hat der Bezirksrevisor am 28.6.2013 Beschwerde eingelegt, die er mit ergänzendem Schreiben vom 4.7.2013 (Bl. 113 d.A.) damit begründet hat, dass die notwendige Anhörung der Landeskasse unterblieben sei und dass die Vergütung des Nachlasspflegers im Nachlassinsolvenzverfahren nach § 324 Abs. 1 Nr. 6 InsO eine Masseverbindlichkeit darstelle, so dass der Nachlasspfleger seinen Anspruch als vorrangig zu bedienende Forderung zum Insolvenzverfahren anmelden müsse. Da Masse vorhanden sei und eine Schlussverteilung noch nicht stattgefunden habe, sei eine Erstattung aus der Landeskasse derzeit nicht möglich. Eine Einstandspflicht bestünde nur hinsichtlich der Beträge, mit denen der Nachlasspfleger mit der Masseverteilung ausfalle.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass aus dem beabsichtigten Grundstücksverkauf kein Erlös für die Masse zu erwarten sei, weil die Belastungen den Verkehrswert überstiegen. Mit der Begleichung der Vergütung aus der Insolvenzmasse sei aufgrund der Masseunzulänglichkeit nicht zu rechnen. Die Festsetzung eines Vergütungsanspruchs des Nachlasspflegers gegen die Staatskasse nach § 1 Abs. 2 VBVG sei auch dann geboten, wenn eine Verwertung des Nachlasses in angemessener Zeit nicht durchgeführt werden könne. Dem Nachlasspfleger könne nicht zugemutet werden, seine Vergütung für die zweite Jahreshälfte 2012 gegen die Insolvenzmasse geltend zu machen und längerfristig auf die Auskehrung zu warten, zumal offenbar eine Quotenaussicht für die Insolvenzgläubiger nicht zu erwarten sei (Bl. 114 d.A.).
II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der angefochtene Beschluss begegnet keinen durchgreifenden formellen Bedenken.
a) Der Verfahrensfehler der unterbliebenen Anhörung des Bezirksrevisors vor Beschlussfassung wurde durch dessen Beteiligung im Beschwerdeverfahren geheilt.
b) Durch den Beschluss kommt es nicht zu einer doppelten Bevorzugung des Nachlasspflegers. Zwar ist ihm mit Beschluss vom 21.12.2012 (Bl. 75 d.A.) für die Zeit vom 11.7. bis 18.12.2012 bereits gegen den Nachlass ein Vergütungsanspruch i.H.v. 1.968,14 EUR zugesprochen worden.
Schon die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist jedoch fraglich. Nach Aktenlage ist offen, ob er dem Nachlasspfleger bekanntgegeben worden ist. Der Beschluss ist dem Nachlasspfleger nach Aktenlage zwar übersandt worden (vgl. Bl. 77 d.A.), gleichwohl geht er in seinem neuen Vergütun...