Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich

 

Verfahrensgang

AG Husum (Urteil vom 28.08.1979; Aktenzeichen 2 F 275/78)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das am 28. August 1979 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Husum, soweit es den Versorgungsausgleich betrifft, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise geändert und insgesamt insoweit wie folgt neu gefaßt:

Von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein in Lübeck

– Versicherungsnummer: 26 … werden auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin

– Versicherungsnummer: 66 … Rentenanwartschaften in Höhe von 188,95 DM monatlich – bezogen auf den 31. Oktober 1978 als dem Ende der Ehezeit – übertragen.

Der Antragsteller wird verpflichtet, zur Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 7,35 DM – bezogen auf den 31. Oktober 1978 als dem Ende der Ehezeit – auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin

– Versicherungsnummer: 66 … einen Betrag von 1.318,40 DM (bemessen nach den Rechengrößen für 1980) einzuzahlen.

Der Ausgleich der Anwartschaften des Antragstellers auf eine Versorgungsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe (VBL) wird in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits bleiben gegeneinander aufgehoben.

Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller 3/5 und die Antragsgegnerin 2/5. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin in der Beschwerde hat der Antragsteller 3/5 zu erstatten. Eine weitere Erstattung außergerichtlicher Kosten in der Beschwerde findet nicht statt.

Der Streitwert des Beschwerderechtszuges wird 3.886,08 DM festgesetzt (188,95 + 134,89 = 323,84 DM × 12).

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien haben am … 1965 geheiratet. Aus ihre Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, nämlich Bettina (geboren am … 1966) und Petra (geboren am … 1969). Die Parteien haben seit November 1977 in der ehelichen Wohnung getrennt gelebt. Im Juni 1978 ist die Antraggegnerin mit den Kindern aus der früheren ehelichen Wohnung ausgezogen. Der Scheidungsantrag des jetzt knapp 42 Jahre alten Ehemannes ist der jetzt knapp 37 Jahre alten Ehefrau am 18. November 1978 zugestellt worden. Während der Ehe (1. Oktober 1965–31. Oktober 1978) hat der Ehemann folgen de Anwartschaften auf Altersversorgung erworben:

In der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) (ausweislich der Auskunft der LVA S-H vom 2.6.1979)

384,70 DM

bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (ausweislich der Auskunft der VBL vom 25.7.1979)

auf eine Versorgungsrente

269,78 DM

auf eine Mindestversorgungsrente

84,90 DM

auf eine Besitzstandsrente

41,34 DM.

Bei der VBL ist der Ehemann im Zeitpunkt des Eheendes am 31. Oktober 1978 seit Mai 1964 und damit insgesamt 174 Monate pflichtversichert gewesen, von denen 157 Monate auf die Ehezeit entfallen.

Die Ehefrau hat während der Ehe die folgenden Anwartschaften auf Altersversorgung erworben:

In der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) (ausweislich der Auskunft der BfA vom 5.4.1979)

6,80 DM.

Beim Familiengericht hat der Ehemann beantragt,

die Ehe der Parteien zu scheiden und die Folgesache Versorgungsausgleich bis zur Klärung der Finanzierung der nach § 1587 b Abs. 3 BGB zu zahlenden Beiträge durch einen Versicherer sowie wegen Verfassungswidrigkeits des Versorgungsausgleichs zumindest in der in § 1587 b Abs. 3 BGB vorgesehenen Form abzutrennen und auszusetzen.

Die Ehefrau hat der Scheidung zugestimmt, sich mit einer Aussetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bezüglich der nach § 1587 b Abs. 3 BGB zu treffenden Entscheidung einverstanden erklärt und im übrigen beantragt,

bezüglich des nach § 1587 b Abs. 1 BGB vorzunehmenden Rentensplitting ein Teil-Urteil zu erlassen.

Der Ehemann hat demgegenüber beantragt,

den Antrag auf Erlaß eines Teil-Urteils zurückzuweisen.

Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für die beiden Kinder der Ehefrau übertragen und den Versorgungsausgleich insgesamt in der Weise vorgenommen, daß von dem Versicherungskonto des Ehemannes eine Anwartschaft auf eine monatliche Rente von 188,95 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1978, auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen wird und der Ehemann verpflichtet wird, zur Begründung einer Anwartschaft von 134,89 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1978, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA einen Betrag von 22.998,65 DM einzuzahlen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und bezüglich der Begründung auf seine Entscheidungsgründe verwiesen.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Ehemann gegen die Vornahme des Versorgungsausgleichs und beantragt,

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