Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich
Verfahrensgang
AG Flensburg (Urteil vom 31.01.1979; Aktenzeichen 65 F 44/77) |
Tenor
Die Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Anschlußbeschwerde der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im übrigen das am 31. Januar 1979 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Flensburg, (soweit es den Versorgungsausgleich betrifft, teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
Von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein in Lübeck (Versicherungsnummer: 26 09 (…)) werden auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin (Versicherungsnummer: 26 12 (…)) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 237,98 DM – bezogen auf den 30. November 1976 als Ende der Ehezeit – übertragen.
Der Antragsteller wird verpflichtet, zur Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 13,82 DM – bezogen auf den 30. November 1976 als Ende der Ehezeit – einen Betrag von 2 848,– DM auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin (Versicherungsnummer: 26 12 (…)) einzuzahlen.
Wegen der darüber hinausgehenden Versorgungsrente des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe bleibt der Antragsgegnerin der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller ein Viertel und die Antragsgegnerin drei Viertel.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller wurde am (…) 1924 geboren. Nach anderen versicherungspflichtigen Tätigkeiten in der Zeit seit dem 1. April 1941 ist er seit 1963 bei den Stadtwerken Flensburg tätig. Seit dem 18. Juni 1963 ist er bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe zusatzversichert. Im Jahre 1979 verdiente er als Busfahrer ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1 789 DM. Von der zuständigen Behörde ist bis zum Jahre 1981 anerkannt, daß er aufgrund einer körperlichen Behinderung zu 50 % in seiner Erwerbstätigkeit gemindert ist.
Die Antragsgegnerin wurde am 12. Januar 1926 geboren. Seit dem 15. Juli 1946 übt auch sie versicherungspflichtige Tätigkeiten aus, und zwar zuletzt als Verkäuferin.
Die Parteien heirateten am 12. Mai 1951 und trennten sich im Februar 1976. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 15. Dezember 1976 zugestellt.
In der Ehezeit vom 1. Mai 1951 bis zum 30. November 1976 hat der Antragsteller ausweislich der Auskunft der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein (LVA S-H) vom 16. Februar 1978 Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter in Höhe von 658,36 DM erworben. Außerdem hat er in der Ehezeit ausweislich der Auskunft der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 25. August 1978 folgende VBL-Rentenanwartschaften erworben:
auf eine Versorgungsrente von 224,90 DM monatlich,
auf eine Mindestversorgungs- (Versicherten-) Rente von 83,79 DM monatlich und
auf eine Besitzstandsrente von 47,52 DM monatlich.
Die Antragsgegnerin hat in der Ehezeit ausweislich der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 11. Januar 1978 Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten in Höhe von 182,40 DM monatlich erworben.
Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien auf ihren übereinstimmenden Antrag geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise vorgenommen, daß vom Versicherungskonto des Antragstellers Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 237,98 DM – bezogen auf den 30. November 1976 als Ende der Ehezeit – auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin übertragen werden: zugleich hat es den Antragsteller verpflichtet, zum Ausgleich der VBL-Versorgungsrente zur Begründung von weiteren Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 112,45 DM einen Betrag von 20 606,37 DM auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin einzuzahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten des er erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, wegen der Begründung des Urteils auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Hit ihrer Beschwerde macht die BfA geltend, daß zur Ermittlung der Beitragsverpflichtung des Antragstellers der Umrechnungsfaktor des Jahres der familiengerichtlichen Entscheidung zugrundegelegt werden müsse, und beantragt deshalb,
das angefochtene Urteil zu ändern und den Antragsteller zu verurteilen, zur Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von 112,45 DM monatlich einen Betrag von 22 027,98 DM an sie zu zahlen.
Der Antragsgegner rügt mit seiner als Beschwerde zu behandelnden Berufung die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift des § 1587 b Abs. 3 BGB und behauptet, daß er bei seinen Einkommensverhältnissen nicht in der Lage sei, ein Darlehen zur Finanzierung der genannten Beitragsverpflichtung ...