Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung der Kosten für Anordnung der Nachlasspflegschaft

 

Normenkette

FamFG § 61 Abs. 1, §§ 58, 59 Abs. 1; BGB § 1961

 

Verfahrensgang

AG Kiel (Aktenzeichen 1 VI 965/10)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 23.9.2010 wird die Entscheidung des AG Kiel vom 7.7.2010, wonach die beantragte Anordnung einer Nachlasspflegschaft von der Zahlung eines Kostenvorschusses i.H.v. 400 EUR abhängig gemacht wird, aufgehoben. Das AG wird angewiesen, dem Beteiligten zu 2. den eingezahlten Kostenvorschuss von 400 EUR zu erstatten.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2. findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. ... nachfolgend auch Erblasserin genannt, verstarb am ... 2010. Sie war geschieden und hatte keine Kinder.

Ihre beiden Brüder erklärten die Ausschlagung der Erbschaft.

Der Beteiligte zu 2. ist der Vermieter der Wohnung, in der die Erblasserin zuletzt wohnte. Er beantragte mit Anwaltsschriftsatz vom 14.6.2010 gegenüber dem AG Kiel als Nachlassgericht, einen Nachlasspfleger zu bestellen. Das Nachlassgericht, hier der Rechtspfleger, lehnte dies mit Schreiben vom 17.6.2010 ab. Zur Begründung heißt es, eine Schutzwürdigkeit des Nachlasses sei nicht ersichtlich; der Beteiligte zu 2. möge die Wohnung ungeräumt in Besitz nehmen. Der Beteiligte zu 2. machte mit Anwaltsschriftsatz vom 29.6.2010 weitere Ausführungen dahin, dass die Anordnung einer Nachlasspflegschaft erforderlich sei, dass ein Sicherungsbedürfnis bestehe und dass ihm ohne die nachgesuchte Anordnung weitere Vermögensnachteile entstünden. Das Nachlassgericht teilte mit Schreiben vom 7.7.2010 mit, dass es der Rechtsauffassung nicht uneingeschränkt folge; sollte der Beteiligte zu 2. jedoch einen Kostenvorschuss i.H.v. 400 EUR für die Kosten der Nachlasspflegschaft einzahlen, würde es einen Nachlasspfleger bestellen. Der Beteilige zu 2. erklärte mit Anwaltschreiben sodann, dass er den angeforderten Kostenvorschuss - unter dem Vorbehalt der Rückforderung - einzahlen werde. Er überweis am 14.7.2010 einen Betrag von 400 EUR an die Landeskasse.

Das AG hat daraufhin mit Beschluss vom 21.7.2010 den Beteiligten zu 1. zum Nachlasspfleger bestellt.

Der Beteiligte zu 1. wurde als Nachlasspfleger tätig. Mit Schreiben vom 20.10.2010 erteilte er seine Schlussrechnung und beantragte - nach Erschöpfung des Nachlasses - die Festsetzung einer restlichen Vergütung i.H.v. 447,45 EUR gegen die Landeskasse.

Der Beteiligte zu 2. hat mit Anwaltsschriftsatz vom 14.9.2010 die Rückerstattung des eingezahlten Kostenvorschusses von 400 EUR beantragt. Das AG hat dazu zunächst mitgeteilt, dass die beantragte Kostenrückerstattung derzeit nicht in Betracht komme. Darauf hat der Beteiligte am 23.9.2010 Beschwerde gegen die Anordnung des Gerichts zur Zahlung eines Kostenvorschusses i.H.v. 400 EUR eingelegt. Mit Schreiben vom 31.1.2011 hat er an die Bescheidung seiner Beschwerde erinnert. Das AG, hier der Rechtspfleger, hat am 11.2.2011 verfügt, dass der Beschwerde nicht abgeholfen werden und hat die Sache dem Richter vorlegt. Der Richter hat vermerkt, gem. § 8 Abs. 3, 14 Abs. 4 KostO sei das Schleswig-Holsteinische OLG als Beschwerdegericht zuständig, und hat die Sache wieder dem Rechtspfleger vorgelegt; der hat am 17.3.2011 die Akte mit dem Hinweis auf seine Nichtabhilfeverfügung dem OLG Schleswig zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. ist gem. §§ 58 ff FamFG statthaft und zulässig. Sie richtet sich gegen die Entscheidung des AG in dem Schreiben vom 7.7.2010, die beantragte Nachlasspflegschaft nur unter der Bedingung anzuordnen, dass der Beteiligte zu 2. einen Kostenvorschuss in Hohe von 400 EUR einzahlt. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Endentscheidung des AG i.S.d. § 58 Abs. 1 FamFG. Denn damit ist die beantragte Anordnung einer Nachlasspflegschaft - nach einer vorangegangenen ablehnenden Mitteilung - unter die Bedingung einer Vorschusszahlung gestellt worden.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. richtet sich nicht gegen einen Kostenansatz des Gerichts bzw. ist keine Kostenbeschwerde gem. § 14 Abs. 3 KostO. Vielmehr richtet sie sich dagegen, dass die Anordnung einer Nachlasspflegschaft von einer Vorschusszahlung abhängig gemacht worden ist.

Der Beteiligte zu 2. ist gem. § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt. Als Nachlassgläubiger ist er gem. § 1961 BGB antragsberechtigt (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 59 Rz. 83).

Der Zulässigkeitswert gem. § 61 Abs. 1 FamFG - in vermögensrechtlichen Angelegenheiten muss der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigen - ist erreicht. Es liegt eine vermögensrechtliche Angelegenheit vor. Denn der Beteiligte zu 2. verfolgt mit der beantragten Anordnung einer Nachlasspflegschaft vorrangig wirtschaftliche Belange. Als Vermieter will er über einen zu bestellenden Nachlasspfleger in der Lage sein, das bestehende Mietverhältnis zu beenden und das beendete...

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