Entscheidungsstichwort (Thema)
Verhängung von Ordnungsgeld im Umgangsrecht während der Corona - Pandemie
Leitsatz (amtlich)
1. Die allgemein erhöhte Gesundheitsgefahr aufgrund der Corona - Pandemie führt ohne das Hinzutreten weiterer risikoerhöhender Umstände nicht dazu, dass ein bestehender Umgangstitel abzuändern ist.
2. Bei Verstößen gegen eine bestehende Umgangsregelung folgt aus der bloßen allgemein erhöhten Gesundheitsgefahr aufgrund der Corona - Pandemie nicht, dass der Umgangsverpflichtete den Verstoß nicht zu vertreten hat.
3. Um eine effektive Durchsetzung des Umgangsrechts zu gewährleisten, ist das Ermessen bei § 89 Abs. 1 FamFG in der Regel dahingehend auszuüben, dass bei Verstößen gegen eine Umgangsregelung Ordnungsmittel zu verhängen sind.
Normenkette
BGB § 1684; FamFG §§ 87, 89 Abs. 1, 4, § 92 Abs. 2
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Husum vom 15.04.2020, Az. 23 F 42/20, abgeändert:
Gegenüber der Kindesmutter wird wegen der Zuwiderhandlungen gegen die vor dem Amtsgericht - Familiengericht - H. am 10. Januar 2018 (...) geschlossene, gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung am 14. Februar 2020 ein Ordnungsgeld in Höhe von 100,00 EUR sowie wegen der Zuwiderhandlungen am 27. März 2020 und 10. April 2020 jeweils ein Ordnungsgeld in Höhe von 75,00 EUR, mithin insgesamt 250,00 EUR, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise für je 50 EUR ein Tag Ordnungshaft verhängt.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Ordnungsgeldverfahrens sowie des Beschwerde-verfahrens werden der Kindesmutter auferlegt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kindesvater begehrt die Verhängung von Ordnungsgeld gegen die Kindesmutter wegen eines von ihm behaupteten Verstoßes gegen die zwischen den Kindeseltern vereinbarte Umgangsregelung.
Am 10. Januar 2018 haben die Kindeseltern vor dem Amtsgericht - Familiengericht - H. einen gerichtlichen Vergleich zur Regelung des Umgangsrechts des Kindesvaters mit der im Haushalt der Kindesmutter lebenden gemeinsamen Tochter M., geboren am ..., abgeschlossen. Danach ist der Kindesvater berechtigt, die gemeinsame Tochter in 2-wöchigen Abständen, jeweils freitags um 15:00 Uhr bei der Kindesmutter abzuholen und sie sonntags um 15:00 Uhr zur Kindesmutter zurückzubringen. Diese Regelung trat in Kraft mit dem Wochenende 19. Januar - 21. Januar 2018. Sie haben weiter vereinbart, falls eine Verlegung eines Termins erforderlich sein wird, dies direkt persönlich oder telefonisch miteinander zu besprechen.
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - H. vom 10. Januar 2018 wurde dieser gerichtliche Vergleich familiengerichtlich gebilligt. In dem Billigungsbeschluss hat das Familiengericht auch auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG hingewiesen. Sowohl der gerichtliche Vergleich wie auch der Billigungsbeschluss mit dem enthaltenen Warnhinweis ist den Verfahrensbeteiligten von Amts wegen zugestellt worden.
Durch einen weiteren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - H. am 15. Mai 2019 abgeschlossenen Vergleich haben die Kindeseltern weitere Umgangskontakte in den Ferien und an Feiertagen vereinbart. So haben die Kindeseltern unter Ziffer 6. dieses Vergleiches vereinbart, dass der Kindesvater mit dem Kind in der Zeit vom 25. Dezember, 13:00 Uhr bis zum 29. Dezember, 13:00 Uhr Umgang hat. In Ziffer 8. haben die Kindeseltern vereinbart, dass es im Übrigen bei den Regelungen aus dem Vergleich vom 10. Januar 2018 verbleibt. Dieser Vergleich wurde mit Beschluss vom 15. Mai 2019 familiengerichtlich gebilligt und mit dem Warnhinweis gemäß § 89 Abs. 2 FamFG versehen.
Am Wochenende 14. Februar 2020 bis zum 16. Februar 2020 fand zwischen dem Kindesvater und dem Kind kein Umgang statt. Die Kindesmutter hat dieses Umgangswochenende gegenüber dem Kindesvater aufgrund einer Einladung des Kindes zu einem Kindergeburtstag per SMS abgesagt. Die Kindesmutter hat mehrfach versucht, den Kindesvater deshalb telefonisch zu erreichen. Eine direkte Absprache der Kindeseltern über dieses Wochenende erfolgte nicht.
Am 25. März 2020 hat die Kindesmutter den Kindesvater angerufen, um mit ihm die weitere Verfahrensweise hinsichtlich der Umgangskontakte während der Corona - Pandemie zu besprechen. Sie unterbreitete den Vorschlag, die Umgangskontakte zur Verminderung des Infektionsrisikos zu verringern. Zur Begründung hat sie angeführt, dass sich im Haushalt des Kindesvaters sehr viele verschiedene Personen aufhalten würden. Weiterhin sei sie seit Mitte März mit einer Erkältung gesundheitlich angeschlagen und krankgeschrieben. Auch sei ihr Lebenspartner selbstständig mit einem systemrelevanten Betrieb und dürfe nicht erkranken. Dem Kindesvater hat sie angeboten, dass er mit dem Kind spazieren gehen könne und dass die Umgangskontakte nach Ende der Corona - Pandemie nachgeholt werden könnten.
Der Kindesvater ist der Auffassung, dass die Corona - Pandemie kein sachlicher Grund für den Ausfall der Umg...