Leitsatz (amtlich)
Für eine Anhörung der Ehegatten im Rahmen des § 613 ZPO zur elterlichen Sorge entsteht keine Beweisgebühr.
Orientierungssatz
Keine Beweisgebühr für Anhörung zur elterlichen Sorge
Normenkette
BRAGO § 31 Abs. 1 S. 3; ZPO § 613 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
AG Rendsburg (Zwischenurteil vom 12.03.1999; Aktenzeichen 13 F 221/98) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird die Vergütungsfestsetzung des Kostenbeamten des Amtsgerichts – Familiengericht – Rendsburg vom 25. Januar 1999 in der Fassung des Beschlusses vom 12. März 1999 wie folgt neu gefaßt:
Die der Rechtsanwältin aus der Landeskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen werden auf 1.177,40 DM festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten (§ 128 Abs. 5 BRAGO).
Gründe
Durch das Urteil des Familiengerichts vom 16. Dezember 1996 wurde die Ehe der Parteien geschieden und die Entscheidung über den Versorgungsausgleich abgetrennt. Zuvor hatte das Familiengericht die Parteien nach § 613 ZPO vernommen und auch zur elterlichen Sorge angehört.
Die Verfahrenswerte sind wie folgt festgesetzt worden: für die Scheidung auf 4.000,00 DM, für die Anhörung zur elterlichen Sorge auf 1.500,00 DM und vorläufig für den Versorgungsausgleich auf 1.000,00 DM.
Die Prozeßbevollmächtigte des Antragsgegners hat die Festsetzung ihrer Gebühr nach § 123 BRAGO begehrt und dabei u. a. eine Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Satz 3 BRAGO nach einem Wert von 5.500,00 DM beantragt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Beweisgebühr nur zum Teil, nämlich nach einem Gegenstandswert von 4.000,00 DM gewährt, da sich die Beweisgebühr lediglich nach dem Wert der Scheidung richte.
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Vertreterin des Antragsgegners hat das Familiengericht durch Beschluß vom 12. März 1999 die zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 1.305,00 DM festgesetzt und dabei die Beweisgebühr nach einem Wert von 5.500,00 DM bemessen. Unter Hinweis auf den Beschluß des Amtsgerichts Rendsburg vom 8. Januar 1999 (SchlHA 1999, 56) hat es ausgeführt, unabhängig davon, ob die Folgesache elterliche Sorge anhängig gewesen sei oder nicht, sei eine Beweisgebühr auch für die Anhörung zur elterlichen Sorge entstanden.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors.
Die Beschwerde ist begründet.
Mit der Neuregelung des Sorgerechts ist die automatische Einleitung eines Sorgerechtsverfahrens entfallen. Solange kein Sorgerechtsantrag nach § 1671 BGB gestellt wird oder solange das Gericht nach § 623 Abs. 3 ZPO ein Verfahren auf Übertragung der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls nicht eingeleitet hat, fehlt es an der Anhängigkeit einer solchen Folgesache. Mangels Anhängigkeit, infolge dessen auf die Anhörung zur elterlichen Sorge auch kein eigener Gegenstandswert entfällt (Bundestags-Drucksache 13/4899 S. 161; so auch OLG Karlsruhe EzFamR aktuell 1999, 207), entsteht eine Beweisgebühr zum Sorgerecht auch dann nicht, wenn das Gericht die Parteien der Neufassung des § 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprechend zu der elterlichen Sorge anhört (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 31 Rdnr. 111).
Soweit die Ansicht vertreten wird, aus § 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO folge, daß wegen der elterlichen Sorge das Verfahren von Amts wegen anhängig sei (so Krause, JurBüro 1999, 118), steht dem der Wortlaut des § 623 Abs. 3 ZPO entgegen (so auch Enders, JurBüro 1998, 617, 618). Dementsprechend erstreckt sich die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ohne einen auf § 1671 BGB gerichteten Antrag nicht auf den Gegenstand der elterlichen Sorge (§ 624 Abs. 2 ZPO; Hünnekens, Rpfleger 1998, 278, 279).
Die Beweisgebühr ist daher im vorliegenden Fall nach einem Wert von 4.000,00 DM zu bemessen.
Fundstellen
Haufe-Index 511208 |
FamRZ 2000, 625 |
JurBüro 1999, 585 |
Rpfleger 1999, 508 |
OLGR-BHS 1999, 407 |