Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Schleswig-Holstein vom 08.08.2022 (VK-SH 07/22) wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Akteneinsicht wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Gründe
I. Die Antragsgegnerinnen schrieben im offenen Verfahren die Beschaffung von digitaler Technik zur Einsatzdokumentation im Rettungsdienst aus. Es handelt sich um die dritte Ausschreibung bei diesem Beschaffungsvorhaben. Zwei vorangegangene Ausschreibungen waren nach Entscheidungen der Vergabekammer bzw. des Senats aufgehoben worden.
In die Angebotswertung fließen der Preis mit 35 % und die Leistung mit 65 % ein. Das Wertungssystem wurde in den Vergabeunterlagen erläutert (Anlage Ast 1, Bl. 39 ff. d.A.). Danach konnten die Bieter für ein Dokumentationskonzept mit Unterkonzepten zur Zeitersparnis, zur intuitiven Bedienbarkeit, zur Umsetzung des ABCDE-Schemas und zur Umsetzung der Datenschutzvorgaben jeweils bis zu 10 Punkte, für ein Auftraggeberkooperationskonzept bis zu 10 Punkte, für die Teststellung bis zu 20 Punkte und für die Erfüllung der Soll-Kriterien bis zu 30 Punkte erhalten. Dabei waren bei der Bewertung der Teststellung bis zu 10 Punkte für den Gesamteindruck der zweckmäßigen Konstruktion und bis zu 10 Punkte für die einfache Bedienbarkeit zu vergeben.
Unter anderem die Antragstellerin und die Beigeladene reichten Angebote ein. Die Antragstellerin sandte für die Teststellung ein Tablet und das geforderte Zubehör ein.
Die wertende Teststellung wurde am 09.05.2022 durchgeführt. Im Protokoll sind sechs Personen als Vertreter der Antragsgegnerinnen aufgeführt. Der Vertreter des BE war wegen einer Erkrankung nicht anwesend. Im Nachprüfungsverfahren wurde eine schriftliche Bestätigung einer mündlichen Bevollmächtigung des Vertreters der BB nachgereicht. Die Angebotswertung fand am 01.06.2022 statt. Als Jurymitglieder sind zehn Personen genannt, von denen neun Vertreter der Antragsgegnerinnen waren und einer Vertreter des Landkreistages war.
Mit Schreiben ihrer rechtlichen Vertreter vom 20.06.2022 (Anlage Ast 9, Bl. 78R f. d.A.) teilten die Antragstellerinnen der Antragsgegnerin mit, dass der Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen erfolgen solle. Mit Schreiben vom 29.06.2022 (Anlage Ast 10, Bl. 80 d.A.) rügte die Antragstellerin einen unzureichenden Inhalt des Informationsschreibens. Sie bat außerdem um Mitteilung, ob eine Unterkostenprüfung durchgeführt worden sei, weil nach ihrer Marktkenntnis die Preise der Beigeladenen deutlich teurer seien. Mit Schreiben vom 29.06.2022 (Anlage Ast 11, Bl. 81R f. d.A.) teilten die rechtlichen Vertreter der Antragsgegnerin der Antragstellerin Einzelheiten zur Wertung ihres Angebots mit. Mit E-Mail vom 29.06.2022 (Anlage Ast 12, Bl. 83 d.A.) beanstandeten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, dass deren Rügen nicht vollständig beantwortet seien, und erhoben Beanstandungen zur Preisbildung und zum Wertungskonzept. Der Antragstellerin wurde daraufhin am 20.06.2022 die Leistungsbewertung ihres Angebots (Anlage Ast 13, Bl. 84R ff. d.A.) übergeben. Mit E-Mail vom 01.07.2022 (Anlage Ast 15, Bl. 92R d.A.) rügte die Antragstellerin, das Angebot der Beigeladenen müsse ausgeschlossen werden, da verschiedene Muss-Kriterien nicht erfüllt seien. Am 04.07.2022 reichte die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag ein.
Zur Begründung des Nachprüfungsantrags hat die Antragstellerin im Wesentlichen vorgetragen, die Information über den beabsichtigten Zuschlag habe nicht die nach § 134 GWB erforderlichen Angaben enthalten, was nicht durch die nachgereichten Informationen geheilt worden sei. Es werde kein Verhältnis zwischen Preis und Leistung gebildet. Die Gewichtung der Bewertung der Teststellung und das Verhältnis der bei der Teststellung zu bewertenden Kriterien zueinander sei nicht transparent. Bei der Bewertung der Teststellung bestehe ein Widerspruch. Einerseits sei ein fehlender Griff beanstandet worden. Andererseits sei die Griffkonstruktion beanstandet worden. Ein Griff habe der Teststellung beigelegen und sei den Vertretern der Antragsgegnerin aus früheren Teststellungen bekannt gewesen. Aus dem Leistungsverzeichnis habe sich nicht ergeben, dass das Tablet einen Griff haben müsse. Möglicherweise sei bei der Passivhalterung eine falsche Ausrichtung zum Endgerät verwendet worden. Die Schutzhülle habe verschraubt werden können, die Schrauben seien vorhanden gewesen. Es hätten Vorgaben insoweit gefehlt. Es sei unklar, was im Hinblick auf das Kartenlesegerät konkret kritisiert werde. Es habe keine Unterkostenprüfung nach § 60 VgV stattgefunden. Jedenfalls sei kein Vergleich mit der Auftragswertschätzung erfolgt. Es sei keine Losaufteilung erfolgt. Das Angebot der Beigeladenen erfülle verschiedene Muss-Kriterien nicht. Die angebotenen Geräte müssten über eine von der Beigeladenen entwickelte Schnittst...