Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsnachfolgeklausel bei Rückübertragungsvereinbarung nach § 7 Abs. 4 UVG
Leitsatz (amtlich)
Unterhaltsberechtigten Kindern ist bei noch laufender Gewährung von Unterhaltsvorschuss durch die Unterhaltsvorschusskasse dann nach § 727 ZPO eine Rechtsnachfolgeklausel für den von der Unterhaltsvorschusskasse gegen den Unterhaltspflichtigen erwirkten Unterhaltstitel zu erteilen, wenn die Unterhaltsansprüche gem. § 7 Abs. 4 UVG zur gerichtlichen Geltendmachung wieder auf die Betroffenen rückübertragen und abgetreten sind (Abgrenzung zu OLG Schleswig FamRZ 2008, 1092 f.).
Normenkette
UVG § 7; ZPO §§ 645, 727
Verfahrensgang
AG Husum (Beschluss vom 18.08.2008; Aktenzeichen 22 FH 12/08) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 16.12.2008 wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Husum vom 18.8.2008 abgeändert und der Unterhaltsfestsetzungsantrag der Antragstellerin vom 2.5.2008 zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 3.920 EUR.
Gründe
I.) Das AG hat den vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu zahlenden Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren wie folgt festgesetzt:
- Für den Zeitraum vom 1.2.2008 bis 30.5.2008 auf 980 EUR,
- für die Zeit ab dem 1.6.2008 auf 100 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe abzgl. des hälftigen Kindergeldes.
Dagegen hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt mit der Begründung, das vereinfachte Verfahren sei nicht statthaft, da es mit dem zugunsten des Landes Schleswig-Holstein ergangenen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des AG - Familiengericht - Bad Schwartau vom 12.6.2006 bereits einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Unterhaltstitel gebe.
II.) Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
1.) Auf das vorliegende Verfahren sind gem. Art. 111 Abs. 1 S1 FGG-ReformG die §§ 645 ZPO in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung anzuwenden, da das Verfahren vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist.
2.) Die gem. § 652 Abs. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den im vereinfachten Verfahren gem. § 650 S. 2 ZPO ergangenen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss ist form- und fristgerecht eingelegt worden ist. Bei dem vom Antragsgegner vorgebrachten Einwand handelt es sich auch um einen zulässigen Einwand i.S.d. §§ 652 Abs. 2 S. 1, 648 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, da der Antragsgegner die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens geltend macht.
3.) Die Beschwerde ist begründet, da das vereinfachte Verfahren im vorliegenden Fall nicht statthaft ist. Nach § 645 Abs. 2 ZPO findet das vereinfachte Verfahren nicht statt, wenn zum Zeitpunkt der Zustellung des Antrags ein Gericht über den Unterhaltsanspruch des Kindes entschieden hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet worden ist. Letzteres ist hier der Fall.
Mit dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des AG - Familiengericht - Bad Schwartau vom 12.6.2006 gibt es bereits einen Schuldtitel über den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner. Dem steht nicht entgegen, dass der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 12.6.2006 nicht den gesamten Zeitraum abdeckt, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 12.6.2006 betrifft lediglich den vom Antragsgegner zu zahlende Kindesunterhalt für den Zeitraum vom 1.7.2005 bis zum 16.11.2011. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der vom Antragsgegner zu zahlende Kindesunterhalt für die Zeit ab dem 1.2.2008. Da § 645 Abs. 2 Alt. 3 ZPO eine Mehrfachtitulierung desselben Unterhaltsanspruches verhindern soll, schadet bereits eine teilweise Überschneidung der Unterhaltszeiträume.
Der Umstand, dass der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 12.6.2006 nicht zugunsten der Antragstellerin, sondern zugunsten des Landes Schleswig-Holstein ergangen ist, ändert nichts daran, dass auch dieser Schuldtitel den Unterhaltsanspruch des Kindes zum Gegenstand hat. Das Land Schleswig-Holstein hatte damals die Unterhaltsansprüche der Antragstellerin aus übergegangenem Recht geltend gemacht, da es Unterhaltsvorschussleistungen an oder für das Kind erbracht und auch für die Zukunft bewilligt hatte. Das hat gem. § 7 Abs. 1 UVG einen Anspruchsübergang zur Folge.
Der bereits vorhandene Schuldtitel ist auch geeignet, der Antragstellerin eine Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung zu ermöglichen. Die Antragstellerin kann sich nämlich gem. § 727 Abs. 1 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung von dem Schuldtitel erteilen lassen, da sie aufgrund der am 15.2.2008 mit der Unterhaltsvorschusskasse des Landes Schleswig-Holstein getroffenen Rückabtretungsvereinbarung Rechtnachfolger des Landes Schleswig-Holstein ist. Gemäß § 727 Abs. 1 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die...