Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufnahme in die beim AG geführte Liste der Insolvenzverwalter
Leitsatz (amtlich)
Das Erfordernis einer regionalen Anlaufstelle des Insolvenzverwalters als Voraussetzung für die Aufnahme in die bei einem AG geführten Listen der Insolvenzverwalter verstößt nicht gegen Grundrechte der Bewerber aus Art. 12 GG (Berufsfreiheit).
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; InsO § 56; EGGVG § 23
Verfahrensgang
AG Kiel (Aktenzeichen Gen.Liste Verwalter 1 24/25) |
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Antragstellers nach einem Beschwerdewert von 3.000 EUR zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller ist Fachanwalt für Insolvenzrecht. Sein Büro führt er in H. Eine Kooperation mit den in K. tätigen Rechtsanwälten W. und Partner ist angestrebt, eine Kooperationsvereinbarung ist jedoch noch nicht abgeschlossen.
Er begehrt die Aufnahme in die beim Insolvenzgericht K. geführten Verwalterlisten. Die beim AG K. zuständigen Insolvenzrichter beschieden seinen Antrag mit Schreiben vom 16.11.2004 u.a. wie folgt:
"In der Beantwortung teilen wir Ihnen gerne mit, dass Sie hier grundsätzlich auf der Liste der Verwalter (Liste I und II) geführt werden, dieses aber mit der Einschränkung, dass Sie nur in solchen Verfahren in die konkrete Auswahl einbezogen werden können, in denen im Zeitpunkt der Auswahl sicher abzusehen ist, dass eine regionale Anbindung durch ein Büro oder sonst einen während der Bürostunden erreichbaren kompetenten Ansprechpartner in K. nicht erforderlich sein wird. Diese Einschränkung beruht darauf, dass Sie - verständlicherweise - kein Büro für K. angegeben haben und auch nicht angegeben haben, dass Sie dieses ggf. einrichten würden ..."
Mit dem am 1.12.2004 eingegangenen Schreiben vom 30.11.2004 beantragt der Antragsteller gem. § 23 EGGVG die gerichtliche Entscheidung.
Er ist der Auffassung, dass die vom AG K. verlangte regionale Anbindung seinen Anspruch auf ein uneingeschränktes Zugangsrecht zu den beim AG geführten Insolvenzverwalterlisten in unzulässiger Weise beschränke. Es gebe keinen sachgerechten Grund dafür, Insolvenzverwalter, die nicht ihren Kanzleisitz in K. hätten, bei der tatsächlichen Vergabe von Verfahren auszuschließen. Darauf aber laufe die Handhabung beim AG Kiel hinaus. Denn zu Beginn eines Verfahrens könne regelmäßig nicht ausgeschlossen werden, dass eine gewisse regionale Anbindung in jedem Fall erforderlich sei. Eine ausreichende örtliche Anbindung sei auch dann gegeben, wenn der (vorläufige) Verwalter regelmäßig in angemessener Frist (1-2 Stunden) an Ort und Stelle erscheinen könne. Entscheidend sei auch nicht die körperliche Präsenz des Verwalters am Sitz des AG, sondern der effektive Einsatz anderer Kommunikationsmittel, die ihn in die Lage versetzten, unverzüglich reagieren zu können (Telefon,
E-Mail und sonstige IT-Einrichtungen). Soweit in der Literatur vereinzelt im Hinblick auf die regionale Angebundenheit der sog. "kurze Draht" hervorgehoben werde (Frind/Schmidt, NZI 2004, 533 [534]) dürfte dieser nicht durch die örtliche Angebundenheit, sondern durch Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch entstehen. Auch die Entscheidungsträger im Bereich der Banken seien überwiegend nicht mehr in den Niederlassungen an Ort und Stelle, sondern in den entsprechenden Zentraleinrichtungen zu erreichen.
Die Insolvenzrichter beim AG K. haben dazu mit Schreiben vom 10.1.2005 u.a. wie folgt erwidert:
"Vorab ist zu berücksichtigen, dass den zuständigen Insolvenzrichtern ein relativ weiter Ermessensspielraum verbleiben muss, innerhalb dessen sie die Eignungskriterien nach § 56 InsO zu bewerten haben. Zwar unterliegt wohl nur die Auswahl im Einzelfall uneingeschränkt der richterlichen Unabhängigkeit. Aber auch die Vorauswahl muss berücksichtigen, dass die Beurteilung des § 56 den Insolvenzrichtern vorbehalten ist und danach nicht unbegrenzt ihre Ermessenserwägungen durch die anderer Instanzen zu ersetzen sind.
Inhaltlich beruht die Einschränkung in dem Bescheid an den Antragsteller darauf, dass die Unterzeichner es insb. im Interesse der Schuldner und kleinerer Gläubiger für geboten halten, dass ein regionales Büro - als Anlaufstelle, für mündliche Besprechungen, für die Abgabe von Unterlagen usw. - eingerichtet ist, das in Kiel oder unmittelbarer Umgebung eingerichtet ist.
Der Verwalter/Treuhänder selbst muss seinen Sitz nicht in K. haben. Dieses ergibt sich auch nicht aus dem Fragebogen. Die Unterzeichner gehen - wie der Antragsteller - davon aus, dass es ausreicht, wenn der Verwalter persönlich in ein bis zwei Stunden vor Ort sein kann.
Wie sich aus dem Fragebogen auch ergibt, wird aber von den Verwaltern hier erwartet, dass sie bereit sind, neben den eher seltenen größeren Verfahren (laufende Betriebe) auch kleinere Verfahren zu bearbeiten. Das sind Verfahren von Verbrauchern und sonstigen natürlichen Personen, die in erster Linie die Restschuldbefreiung anstreben. Viele dieser Schuldner haben nach den Erfahrungen der Unterzeichner erhebliche Schwierigkeiten...