Verfahrensgang
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels i.Ü. und unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde der Beklagten der Beschluss der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des LG Kiel vom 25.1.2002 geändert und wie folgt neu gefasst:
I. Nach Erledigung der Hauptsache durch Abschluss des Prozessvergleichs werden die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zu 30 % und der Beklagten zu 70 % auferlegt.
II. Der Streitwert wird für die I. Instanz wie folgt festgesetzt:
Klagantrag zu 1): 8.198,82 Euro
Widerklageantrag zu 1): 2.474,52 Euro
Widerklageantrag zu 2): 13.857,34 Euro
Widerklageantrag zu 3): 30.677,51 Euro
Der Streitwert für den Vergleich übersteigt die Summe der Klag- und Widerklageanträge um 27.098,47 Euro.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 6000 Euro.
Gründe
I. Die Klägerin ist Eigentümerin eines teilweise an die Beklagte vermieteten Gebäudes, in dem die Beklagte eine Videothek betreibt. Die Parteien stritten im Verfahren vor dem LG im Wesentlichen über die Frage einer Mietminderung wegen unzureichender Heizleistung. Die Klägerin machte rückständigen Mietzins geltend, die Beklagte beantragte widerklagend die Rückzahlung überzahlter Mieten (Antrag zu 1) sowie Feststellung, dass sie berechtigt sei, 75 % der Miete in der Heizperiode zu mindern (Antrag zu 2) und dass ihr ein Zurückbehaltungsrecht i.H.v. 120.000 DM zustehe (Antrag zu 3).
Die Parteien haben sich in I. Instanz dahingehend verglichen, dass die Beklagte vor dem Hintergrund des Einbaus einer neuen Heizungsanlage im Februar 2002 an die Klägerin einen Betrag von 22.752,49 Euro zur Abgeltung des Zeitraums bis 31.12.2001 zahlt und haben i.Ü. den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Nach unwidersprochenem Vortrag der Klägerin im Beschwerdeverfahren ist in dem Vergleich ein Betrag von 53.000 DM bezüglich nicht anhängiger Mietzinsansprüche der Klägerin berücksichtigt.
Das LG hat im angefochtenen Beschluss den Streitwert hinsichtlich der einzelnen Anträge festgesetzt und eine Kostenentscheidung des Inhalts getroffen, dass die Klägerin 40 % und die Beklagte 60 % der Kosten zu tragen haben. Die Klägerin hat gegen den Beschluss sofortige Beschwerde sowohl hinsichtlich der Streitwertfestsetzung als auch hinsichtlich der Kostenquote, die Beklagte hat Anschlussbeschwerde eingelegt.
II. Auf die Beschwerde der Klägerin war der Beschluss im angegebenen Umfang zu ändern. Die Anschlussbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts für den Widerklageantrag zu Ziff. 2. hält der Senat an der in SchlHA 1991, 202 geäußerten Rechtsauffassung fest, dass dem Feststellungsbegehren der Minderungsbetrag lediglich eines Jahres in Anwendung des Rechtsgedankens des § 16 GKG zugrunde zu legen ist. § 16 GKG privilegiert hinsichtlich des Gebührenstreitwerts Miet-, Pacht und ähnliche Nutzungsverhältnisse. Selbst die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines solchen Verhältnisses ist gebührenrechtlich nicht mit einem höheren Wert als dem des Jahresmietzins zu bemessen. Diesem Gedanken würde zuwiderlaufen, der Feststellung einer Berechtigung zur Mietminderung – bei immerhin fortbestehendem Mietverhältnis – den 3,5-fachen Wert des Jahresbetrages oder ggf. den 3-fachen Wert zugrunde zu legen (so auch z.B. OLG Hamm v. 15.8.2000 – 7 W 9/00, OLGReport Hamm 2001, 37 m.w.N., auch auf die gegenteilige Ansichten; LG Flensburg WM 2003, 96 m.w.N.). Aus demselben Grunde scheidet auch eine Wertbemessung nach den Kosten der Mängelbeseitigung aus. Soweit der BGH (BGH v. 17.5.2000 – XII ZR 314/99, MDR 2000, 975 = WM 2000) von einem 3,5-fachen Jahresbetrag ausgegangen ist, handelte es sich gerade nicht um die Festsetzung des Gebührenstreitwerts, sondern um den Wert der Beschwer. Eine abschließende Entscheidung des BGH auch hinsichtlich des Gebührenstreitwerts liegt mithin nicht vor (entgegen LG Kiel WM 2003, 37).
Damit errechnet sich ein Wert des Widerklageantrags zu 2) unter Berücksichtigung einer 7-monatigen Minderung (Heizperiode) und der Tatsache, dass der Senat i.d.R. einen 20 %-igen Abschlag bei Feststellungsanträgen macht, wie folgt:
75 % von 6.453 DM = 4.839,75 DM × 7 Monate = 33.878,25 DM; hiervon 80 %, ergibt 13.857,34 Euro.
2. Hinsichtlich des Widerklageantrags zu 3) ist von dem von der Beklagten benannten Betrag von 120.000 DM (3 × 40.000 DM) für die Festsetzung des Streitwerts auszugehen, da der Antrag streitwertbestimmend ist und es sich um einen selbstständigen Feststellungsantrag im Wege der Widerklage handelt. In Anbetracht dieses ausdrücklich so formulierten Antrages kommt eine Reduzierung auf den vom Sachverständigen für die Heizungssanierung geschätzten Betrag von 30.000 DM (d.h. eines Zurückbehaltungsrechts von 3 × 30.000 DM = 90.000 DM) nicht infrage. Allerdings ist den Ausführungen des LG folgend ein Abschlag von insgesamt 50 % gerechtfertigt.
Der Wert des Widerklageantrags zu Ziff. 3 bemisst sich demnach auf 30.677,51 Euro.
3. Da die Klägerin ...