Leitsatz (amtlich)
Die Senatsrechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten auswärtiger Anwälte – wonach die Terminreisekosten eines am Prozessgericht nicht zugelassenen, aber postulationsfähigen Rechtsanwalts grundsätzlich erstattungsfähig sind, wenn bei Einschaltung eines Unterbevollmächtigten keine geringeren Kosten entstanden wären – betrifft naturgemäß nicht Fälle, in denen eine schriftliche oder telefonische Unterrichtung eines am Gerichtssitz ansässigen Anwalts ausreicht.
Normenkette
ZPO §§ 91, 104
Verfahrensgang
LG Kiel (Aktenzeichen 17 O 151/00) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert:
Die von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Kosten werden anderweit auf 1.334,47 Euro festgesetzt, die ab dem 25.6.2001 mit 4 % zu verzinsen sind.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten nach einem Wert von 142,96 Euro auferlegt. Im Übrigen ergeht diese Entscheidung gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Die nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 2, 577 ZPO a.F. zulässige Beschwerde ist begründet. Die Positionen „Auslagen/Abwesenheitsgeld” (inkl. Mehrwertsteuer 127,60 DM) und „Fahrkosten” (152 DM) sind nicht erstattungsfähig. Dies führt dazu, dass der festgesetzte Betrag von 2.889,60 DM um 279,60 DM auf 2.610 DM zu kürzen ist, was dem tenorierten Betrag von 1.334,47 Euro entspricht.
Die Senatsrechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten auswärtiger Anwälte – wonach die Terminreisekosten eines am Prozessgericht nicht zugelassenen, aber postulationsfähigen Rechtsanwalts grundsätzlich erstattungsfähig sind, wenn bei Einschaltung eines Unterbevollmächtigten keine geringere Kosten entstanden wären (grundlegend OLG Schleswig, Beschl. v. 31.10.2000 – 9 W 145/00, SchlHAnz 2001, 74 f. = OLGReport Schleswig 2001, 51 f. = JurBüro 2001, 197 f. = MDR 2001, 537 f.; zuletzt Beschl. v. 22.10.2002 – 9 W 123/02) – betrifft naturgemäß nicht Fälle, in denen eine schriftliche oder telefonische Unterrichtung eines am Gerichtssitz ansässigen Anwalts ausreicht. Dass der das Kostenerstattungsrecht prägende Grundsatz einer kostengünstigen Prozessführung (vgl. § 91 Abs. 1 S. 1 letzter Halbsatz ZPO) auch mit Blick auf Terminreisekosten von Anwälten Anwendung findet, hat der Senat vielmehr ausdrücklich hervorgehoben (OLG Schleswig, Beschl. v. 31.10.2000 – 9 W 145/00, SchlHAnz 2001, 74 f. = OLGReport Schleswig 2001, 51 f. = JurBüro 2001, 197 f. = MDR 2001, 537 f.; zuletzt Beschl. v. 22.10.2002 – 9 W 123/02). Auf dieser Grundlage ist die Erstattungsfähigkeit der genannten Positionen zu verneinen. Der Rechtsstreit betraf ein Bankgeschäft, das die (nunmehrige) Insolvenzschuldnerin in einer Vielzahl von Fällen getätigt hat. Als Bankhaus wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, einen in Kiel ansässigen Rechtsanwalt schriftlich oder telefonisch zu instruieren. Es kommt daher gar nicht mehr darauf an, dass die Insolvenzschuldnerin zudem in eine ganze Reihe von vergleichbaren Rechtsstreitigkeiten verwickelt war, so dass sie genau wusste, auf welche Fragen es für eine erfolgversprechende Rechtsverteidigung ankam.
Der Kostenausspruch beruht auf § 91 ZPO sowie auf einem Umkehrschluss aus Nr. 1953 KV-GKG a.F.
Fundstellen
Haufe-Index 1109574 |
SchlHA 2003, 102 |
OLGR-BHS 2003, 27 |