Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und zur Entscheidung auf den Senat übertragen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
3. Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Gegen den Betroffenen wurde durch Urteil des Amtsgerichts A.. vom 16. Dezember 2022 wegen vorsätzlicher Nutzung eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, am Steuer eine Geldbuße von 100,00 € festgesetzt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war der Betroffene zuvor straßenverkehrsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Er habe - im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Kfz-Mechaniker - als Führer eines Kundenfahrzeuges mit dem Kennzeichen B- XXXXX am 2. Dezember 2021 gegen 12:22 Uhr in C. die D.- Straße befahren. An dem Fahrzeug sei ein Diagnosegerät angeschlossen gewesen, welches via Bluetooth mit einem mobilen Auslesegerät verbunden gewesen sei. Dieses, äußerlich einem Smartphone ähnelnde und auch über einen Touch-Bildschirm verfügende Auslesegerät, habe der Betroffene in der Hand gehalten, um so während der Fahrt einen Fehler an dem Fahrzeug zu ermitteln.
Mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Das Amtsgericht habe in fehlerhafter Anwendung des Gesetzes das Diagnosegerät unter den Tatbestand des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO subsumiert. Jener sei vorliegend weder dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck erfüllt, da die Fehlerdiagnose im laufenden Betrieb gerade der Datengewinnung diene mit dem Ziel, die Sicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen. Die Tätigkeit diene daher letztlich Sicherheit des Straßenverkehrs. Dass aus Sicht des Verordnungsgebers solche Geräte nicht unter die Verbotsnorm fielen, ergebe sich daraus, dass die in der Begründung des Gesetzentwurfs aufgeführten - unter die Verbotsnorm fallenden - elektronischen Geräte alle einen persönlichen Bezug zu dem Benutzer aufwiesen. Auch sei unter gewissen Umständen die Nutzung eines Telefons - etwa während eines Staus - sogar zulässig, da der Verkehrssicherheit zuträglich, so dass dies erst recht für die Nutzung eines Diagnosegerätes gelten müsse.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Zuschrift vom 8. März 2023 die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung, inhaltlich aber deren Verwerfung als unbegründet. Die Gefahrenlage, welche der Verordnungsgeber bei Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO vor Augen gehabt habe, sei auch bei Benutzung eines mobilen Auslesegerätes im Straßenverkehr gegeben, das Gefährdungspotenzial für die Verkehrssicherheit sei erheblich.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen war. In der Sache bleibt ihr jedoch der Erfolg versagt.
1.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts, § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG. Soweit ersichtlich, liegt bisher keine obergerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der Frage vor, ob ein mit einem mobilen Auslesegerät verbundenes Diagnosegerät, wie es üblicherweise in der Kfz-Branche zum Auslesen von Fahrzeugfehlern zum Einsatz kommt, unter den Begriff des elektronischen Geräts des § 23 Abs. 1a StVO fällt. Die zu klärende entscheidungserhebliche Frage ist eine solche des materiellen Rechts, § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG.
Nach § 80a Abs. 3 OWiG wird die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ebenfalls zur Fortbildung des Rechts auf den Senat übertragen.
2.
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die erhobene Rüge deckt keinen durchgreifenden Rechtsmangel im angefochtenen Urteil auf. Das Amtsgericht hat den Betroffenen nach den getroffenen Feststellungen zu Recht als Fahrzeugführer wegen vorsätzlicher Nutzung eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, verurteilt. Ein mit einem mobilen Auslesegerät verbundenes Diagnosegerät fällt unter den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1a StVO.
Insbesondere lässt sich ein solches entgegen der Ansicht des Rechtsbeschwerdeführers ohne Weiteres unter den Begriff eines elektronischen Geräts fassen, welches der Information dient. Das Diagnose- und das mobile Auslesegerät sind per Bluetooth miteinander verbunden, das Auslesegerät verfügt über einen Bildschirm, ähnlich einem Smartphone, und ist damit ein elektronisches Gerät. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind elektronische Geräten zur Information solche, die der Unterrichtung über jegliche einer Mitteilung zugängliche Umstände dienen (Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 4 StR 526/19 - zur bejahten Frage, ob ein elektronischer Taschenrechner unter die Norm fällt). Da das Auslesegerät in Kombination mit dem Diagnosegerät der Fehlerermittlung am Fahrzeug dient, hat es die Information des Auslesenden zum Ziel. Die von der Rechtsbeschwerde angeführten Einschränkungen dergestalt, es müsse sich um e...