Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftungsquote eines Linksabbiegers bei der Kollision mit einem entgegenkommenden, rechts überholenden Motorrad
Leitsatz (amtlich)
1. Wer bei Dunkelheit und regennasser Fahrbahn -entgegen § 5 Abs. 1 StVO - falsch auf der rechten Seite überholt, kann nach § 5 Abs. 2 S. 1 StVO eine Behinderung des Gegenverkehrs nicht ausschließen.
2. Angesichts eigener gravierender Verkehrsverstöße darf der Geschädigte nicht darauf vertrauen, dass sich alle anderen Verkehrsteilnehmer vorschriftsmäßig verhalten.
Normenkette
StVG §§ 7, 17 Abs. 1, 3; StVO §§ 3, 5 Abs. 1
Tenor
I. Der Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.
III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 7.878,30 EUR festzusetzen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 21.12.2015 um 6.05 Uhr auf der Kreuzung N.-Straße in N. auf nasser Straße ereignete. Der Kläger befuhr mit seinem Motorrad Ducati die N.-Straße in Richtung H.. Der Beklagte zu 1) befuhr mit seinem Pkw die N.-Straße in entgegengesetzter Fahrtrichtung. Sein Fahrzeug war bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert. Der Beklagte zu 1) wartete auf der N- Straße (Fahrtrichtung N.) auf der Linksabbiegerspur zur Straße N.-bogen vor der rot geschalteten Ampel. In der Gegenfahrtrichtung der N.-Straße stand ein LKW auf der Geradeausfahrspur, der ebenfalls vor der für ihn maßgeblichen rot geschalteten Ampel wartete. Hinter dem LKW befanden sich vier bis fünf PKW. Als die für die Parteien jeweils maßgebliche Ampel auf grün umschalteten, fuhr der Beklagte langsam an. Nachdem er festgestellt hatte, dass der eigentlich vorfahrtsberechtigte LKW auf der gegenüberliegenden Geradausfahrspur sehr langsam anfuhr, setzte der Beklagte zu 1) zu dem Abbiegevorgang nach links an, um vor dem LKW in den N-bogen abzubiegen. Der Kläger überholte zunächst die hinter dem LKW fahrenden PKW und sodann den unmittelbar an der roten Ampel haltenden LKW auf der Rechtsabbiegespur. Er beabsichtigte, anschließend wieder nach links auf die Geradeausfahrspur zu wechseln und seine Fahrt in Richtung H. fortzusetzen. Der Kläger bemerkte den Beklagten zu 1) erst, als er sich im Kreuzungsbereich befand und bremste sein Motorrad ab, wobei zwischen den Parteien streitig ist, mit welcher Geschwindigkeit sie jeweils fuhren und wo genau sich die Parteien jeweils befanden, als sie voneinander Kenntnis nahmen. Dabei rutschte das Vorderrad des Motorrads des Klägers auf der nassen Fahrbahn weg, so dass der Kläger stürzte. Das Motorrad rutschte sodann, ohne den Kläger, in Richtung des PKW des Beklagten zu 1). Es kam zur Kollision des Motorrads mit dem Heck des Fahrzeuges des Beklagten zu 1) auf der N.-Straße unmittelbar vor dem N-bogen.
Der Unfall wurde von der Polizei N., Az. Xxxx9/2015, aufgenommen.
Durch den Unfall wurde das Motorrad des Klägers beschädigt. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 14.897,35 EUR, wobei der Restwert zwischen den Parteien streitig war. Der Kläger begehrt darüber hinaus Kostenerstattung für angefallene Sachverständigenkosten in Höhe von 858,16 EUR. Die Beklagte zu 2) wurde außergerichtlich mit anwaltlichem Schreiben vom 01.04.2016 unter Fristsetzung bis zum 11.04.2016 zur Schadensersatzzahlung aufgefordert. Eine Zahlung seitens der Beklagten erfolgte nicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.05.2016 wurde die Beklagte zu 2) zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.400,00 EUR unter Fristsetzung bis zum 07.06.2016 aufgefordert. Eine Zahlung seitens der Beklagten erfolgte nicht. Mit Rechnung vom 31.08.2016 kaufte der Kläger ein neues Motorrad für einen Kaufpreis in Höhe von 22.050,00 EUR brutto. Das beschädigte Motorrad gab der Kläger für 3.000,00 EUR in Zahlung.
Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte zu 1) nicht vor dem LKW hätte nach links abbiegen dürfen. Es sei für den Beklagten zu 1) nicht einsehbar gewesen, wie schnell sich der LKW in Bewegung setzt und ob ihm genügend Zeit geblieben wäre, sicher und gefahrlos - für sich und andere - abzubiegen. Der Beklagte zu 1) habe die Rechtsabbiegerspur nicht einsehen können, hätte diesen aber in jedem Fall die Vorfahrt gewähren müssen. An dem Motorrad sei ein Schaden in Höhe von 7.600,00 EUR eingetreten. Unter Berücksichtigung der im Gutachten angesetzten, zwischen den Parteien unstreitigen Reparatu...