Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer Teilentscheidung bei Zurückweisung eines Antrags auf Umgangsregelung
Normenkette
BGB § 168; FamFG §§ 26, 28, 38
Tatbestand
Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern der in ihrer Ehe geborenen Kinder K.W. (geboren 2004), H. (geboren 2006) und K. (geboren 2010). Sie sind seit wenigen Monaten voneinander geschieden. Die Beteiligte zu 2. hat aus erster Ehe drei volljährige Kinder. Der Beteiligte zu 1. ist seit Februar 2017 in vierter Ehe erneut verheiratet. 2007 verurteilte das Amtsgericht N den Beteiligten zu 1. wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Bedrohung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Der Beteiligte zu 1. hatte die Tat zulasten der Beteiligten zu 2. verübt und befand sich deshalb seit dem März 2007 in Untersuchungshaft. Die Beteiligte zu 2. nahm den Beteiligten zu 1. nach dessen Entlassung aus der Untersuchungshaft wieder bei sich auf und setzte die Ehe mit ihm fort.
Die Beteiligten zu 1. und 2. trennten sich im Mai oder Juni 2015 voneinander. Der Beteiligte zu 1. zog aus dem gemeinsamen Haushalt aus. Die Kinder blieben bei der Beteiligten zu 2. In der folgenden Zeit übte der Beteiligte zu 1. Umgang mit seinen Kindern aus. Der bislang letzte Umgangskontakt fand im Mai 2016 statt. Am 23. Mai 2016 regte der Beteiligte zu 1. beim Betreuungsgericht die Einrichtung einer Betreuung für die Beteiligte zu 2. an und gab an, er halte sie für psychisch krank. Am 26. Mai 2016 hat er in diesem Verfahren die Regelung des Umgangs mit seinen Kindern beantragt. Die Beteiligte zu 2. hat im Juni 2016 beantragt, den Umgang der gemeinsamen Kinder mit dem Beteiligten zu 1. für mindestens ein dreiviertel Jahr auszuschließen. Etwa zeitgleich zeigte sie den Beteiligten zu 1. bei der Polizei wegen Misshandlung ihrer Kinder an. Aufgrund der Angaben der Beteiligten zu 2. und der Kinder in ihren Vernehmungen hat die Staatsanwaltschaft K inzwischen Anklage gegen den Beteiligten zu 1. erhoben. Die Beteiligte zu 2. hat im Lauf des Verfahrens angekündigt, mit den Kindern zum 31. Juli 2017 nach Niedersachsen umziehen zu wollen. Eine neue Anschrift hat sie bislang nicht mitgeteilt.
Das Familiengericht hat für die Kinder einen Verfahrensbeistand bestellt und die Kinder angehört. Es hat nach Anhörung der Beteiligten die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen beschlossen und Frau Dr. Dipl.-Psych. J. mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. In ihrem Gutachten ist die Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Gründe für einen Ausschluss des Umgangs der Kinder mit dem Beteiligten zu 1. vorlägen. Aus aussagepsychologischer Sicht bestünden starke Zweifel daran, dass die von den Kindern und der Beteiligten zu 2. gegen den Beteiligten zu 1. gerichteten Vorwürfe einer Gewaltanwendung zuträfen. Die Beteiligte zu 2. habe aus Sicht der Sachverständigen die Kinder instrumentalisiert und psychisch unter Druck gesetzt, um ihre eigenen Interessen durchzusetzen. Dem klar geäußerten Willen der Kinder K.W. und H., ihren Vater nicht sehen zu wollen, sei jedoch angesichts ihres Alters Rechnung zu tragen. Die Wiederaufnahme des Umgangs mit ihnen solle daher nicht erzwungen werden. K. sei hingegen in einem Alter, in dem eine freie Willensbildung aufgrund seiner Beeinflussbarkeit nicht erwartet werden könne. Die Sachverständige empfehle den Umgang des Beteiligten zu 1. mit K. vorzubereiten und - anfangs begleitet - durchzuführen.
Das Familiengericht hat die Beteiligten nochmals persönlich angehört. Die Sachverständige hat es nicht zu diesem Termin geladen. In dem Vermerk über diesen Termin hat das Familiengericht festgehalten:
"Vertreterin des Antragstellers beantragt aktuell, eine Umgangsanbahnung einzuräumen über das Kinderschutzzentrum K oder einer Umgangspflegschaft mit dem Ziel, dass der Antragsteller die Möglichkeit erhält, einen 14-tägigen Wochenend-Umgang mit K. mit Übernachtung wahrzunehmen.
Vertreterin der Antragsgegnerin erklärt ..., dass sich die Antragsgegnerin einer Umgangsanbahnung unter Einbeziehung des Kinderschutzzentrums nicht verschließen wird, aktuell aber begleitete Umgänge für K. nicht für sinnvoll hält, deshalb die Zurückweisung beantragt wird."
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht diesen Antrag des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Umgang des Beteiligten zu 1. mit seinem Kind K. nicht dem Kindeswohl entspreche. Zwar habe sich die Sachverständige in ihrem Gutachten insoweit für einen begleiteten Umgang ausgesprochen, es dürfte K. aber nur schwer zu vermitteln sein, warum der Wunsch seiner Geschwister akzeptiert werde, er hingegen zum Umgang mit seinem Vater gezwungen werden solle. Der Beteiligte zu 1. könne außerdem unabhängig von einer Entscheidung des Familiengerichts Kontakte zu seinen Kindern über das Kinderschutzzentrum K anbahnen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 1. mit seiner Beschwerde, soweit das Kin...