Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Auslegung der Zweckbestimmung "Ladengeschäft" in einer Teilungserklärung
Verfahrensgang
LG Kiel (Aktenzeichen 3 T 357/99) |
AG Kiel (Aktenzeichen 105 II 14/99) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 23. trägt nach einem Geschäftswert von 6.000 DM die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und hat den Beteiligten zu 1. bis 22. die im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der o. a. Wohnungseigentumsanlage. Dem Beteiligten zu 23. gehört das Teileigentum Nr. 2.1 im Erdgeschoß, dessen zulässige Nutzungsart in der Teilungserklärung vom 28.11.1983 mit „Ladengeschäft” angegeben ist. Es wurde bis Anfang 1997 als Blumengeschäft genutzt. Ab Mitte 1997 vermietete der Beteiligte zu 23. sein Teileigentum an Mieter, die darin eine Eisdiele betreiben.
Auf Antrag der Beteiligten zu 1. – 22. hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 26.4.1999, auf den wegen der Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 57 – 63 d. A.), den Beteiligten zu 23. verpflichtet, es zu unterlassen, die in seinem Teileigentum stehenden Räumlichkeiten als Eisdiele zu nutzen und als Eisdiele zu vermieten. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 23. hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluß, auf den ebenfalls wegen des Sachverhalts und der Begründung ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 99 – 103 d. A.) zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 23.
Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, §§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO.
Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und nimmt auf diese Bezug. Auch das Vorbringen in der Rechtsbeschwerde rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Bei der Bezeichnung des Teileigentums des Beteiligten zu 23. in der Teilungserklärung als „Ladengeschäft” handelt es sich um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter i. S. d. §§ 10 Abs. 1 S. 2, 15 Abs. 2 WEG (BayObLG ZMR 2000, 53 f), auf die sich der einzelne Erwerber von Wohnungseigentum oder Teileigentum verlassen kann, jedenfalls insoweit, als keine Nutzung zugelassen wird, die mehr als ein Ladengeschäft stört oder sonst beeinträchtigt (vgl. etwa BayObLG NJW RR 1989, 719 f). Der Beschreibung als Laden – oder hier „Ladengeschäft” – ist eine Nutzungsbeschränkung jedenfalls dahingehend zu entnehmen, daß die Räume grundsätzlich nur als Laden während der normalen (gegenwärtig allerdings in einer Ausweitung begriffenen) Öffnungszeiten genutzt werden dürfen und demzufolge etwa ein Gaststättengebrauch mit Publikumsverkehr außerhalb der gewöhnlichen Ladenschlußzeiten ausscheidet (KG, FG Prax 1999, 93 = MDR 1999, 991 = NZM 1999, 425). Hiernach ist die gewerbliche Nutzung zulässig, die der Zweckbestimmung „Ladengeschäft” nicht widerspricht und für die übrigen Wohnungseigentümer keine konkrete Beeinträchtigung verursacht, die die mit dem gewöhnlichen Betrieb eines Ladens regelmäßig verbundenen Beeinträchtigungen überschreitet (KG aaO.).
Das Beschwerdegericht ist anhand dieser Grundsätze ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, daß das Teileigentum des Beteiligten zu 23. nicht als Eisdiele genutzt werden darf. In dem im Teileigentum betriebenen Geschäft wird Speiseeis hergestellt, das schon von der Art des Produkts her zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmt ist. Der Beteiligte zu 23. tritt auch nicht – und könnte dies auch nicht mit Erfolg tun – den Feststellungen des Landgerichts entgegen, daß Eisdielen erfahrungsgemäß vorwiegend bei sommerlichem Wetter und dann in den Feierabendstunden sowie an den Wochenenden stärker frequentiert werden; gerade das Wochenende bildet die Hauptgeschäftszeit. Gerade bei einer Eisdiele ist es typisch, daß viele Kunden nach dem getätigten Eiskauf die Örtlichkeit nicht sofort wieder verlassen, sondern erfahrungsgemäß – gerade in den Sommermonaten bei gutem Wetter – vor der Eisdiele verweilen, um ihr Eis zu verzehren und sich hierbei noch zu unterhalten. Dieser Umstand unterscheidet die Eisdiele ganz wesentlich von einem Ladengeschäft. Eine solche Nutzung widerspricht der Zweckbestimmung „Ladengeschäft”. Die sofortige weitere Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 47, 48 WEG.
Fundstellen
Haufe-Index 603398 |
NZM 2000, 1237 |
ZfIR 2000, 463 |
MDR 2000, 759 |
WuM 2000, 318 |
OLGR-BHS 2000, 267 |
www.judicialis.de 2000 |