Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersgrenzen nach Dienstrechtsneuordnungsgesetz. Versorgungsausgleich: Ermittlung der ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaft eines Berufssoldaten
Leitsatz (redaktionell)
Für die Ermittlung der ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaft eines Berufssoldaten sind nach der Neufassung des § 45 SG durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz generell die besonderen Altersgrenzen zugrunde zu legen.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1; SG §§ 45, 96
Verfahrensgang
AG Flensburg (Urteil vom 25.06.2009; Aktenzeichen 92 F 232/08) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen das Urteil des AG - Familiengericht - Flensburg vom 25.6.2009 hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich geändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der WW. in D. (Az.:) sind auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der DR. (Vers.-Nr.) Rentenanwartschaften von monatlich 405,10 EUR, bezogen auf den 30.9.2008, zu begründen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Zusätzlich werden zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der WW. in D. (Az.:) weitere monatliche Rentenanwartschaften i.H.v. 3,44 EUR auf dem der Antragstellerin bei der DR. (Vers.-Nr.), bezogen auf den 30.9.2008, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert beträgt 2.000 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Das Familiengericht hat die am 28.7.1989 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit vom 1.7.1989 bis 30.9.2008 hat die Antragstellerin Rentenanwartschaften bei der DR. und eine Rentenanwartschaft aus einem ehezeitlichen Deckungskapital bei einer Lebensversicherung erworben. Der Antragsgegner hat Versorgungsanwartschaften bei der WBV erworben und eine Rentenanwartschaft aus einem ehezeitlichen Deckungskapital bei einer Lebensversicherung.
Die Versorgungsausgleichsanwartschaften des Antragsgegners hat das Familiengericht berechnet nach dem Ende der Dienstzeit des Antragsgegners mit dem 62. Lebensjahr und zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der WBV auf dem Rentenkonto der Antragstellerin Rentenanwartschaften von monatlich 313,90 EUR und zusätzlich nach § 3b Nr. 1 VAHRG (a.F.) Rentenanwartschaften von monatlich 3,44 EUR begründet.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der zulässigen Beschwerde.
Sie macht geltend, aus der jetzigen gesetzlichen Regelung lasse sich nicht ableiten, dass der Antragsgegner mit Vollendung des 62. Lebensjahrs in den Ruhestand treten werde. Der Ehezeitanteil für Berufssoldaten berechne sich nach den besonderen vorgezogenen Altersgrenzen des Soldatengesetzes. Es müsse daher auf die allgemeinen Altersgrenzen des § 45 Abs. 1 Nr. 2 SG abgestellt werden.
II. Das Verfahren ist vor dem 01 September 2009 eingeleitet worden. Daher ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden (§ 48 Versorgungsausgleichsgesetz).
Die gem. § 621e Abs. 1 ZPO a.F. zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg.
Der Senat ist mit dem OLG Celle (FamRZ 2010, 37) der Auffassung, dass für bestimmte Gruppen von Soldaten die besonderen Altersgrenzen bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu beachten sind (BGH FamRZ 2009, 303). Für die Ermittlung der ruhegehaltsfähigen Gesamtdienstzeit des Antragsgegners als Berufssoldat sind daher auch nach der Neufassung des § 45 SG die besonderen Altersgrenzen durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz generell und nicht nur bedarfsbezogen - so die Auffassung der Beteiligten zu 1) - maßgeblich.
Der Antragsgegner führt seit dem 1.10.2006 den Dienstgrad Stabsbootsmann.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners und der Beteiligten zu 1) ist für die Berechnung der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners nicht die Auskunft der Beteiligten zu 1) vom 1.4.201009 maßgeblich, wonach diese von einer starren Altersgrenze des Antragsgegners zum 62 Lebensjahr ausgeht. Zu berücksichtigen sind die besonderen Altersgrenzen für Berufssoldaten. Die besondere Altersgrenze des Antragsgegners ist um 8 Monate zu verlängern und danach der Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners zu berechnen. Nach Auskunft der Beteiligten zu 1) ist die besondere Altersgrenze erreicht mit Ablauf des 31.7.2020 (§§ 45 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Ziff. 5 SG, 96 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Ziff. 6b Übergangsvorschrift aus Anlass des Dienstneuordnungsgesetzes).
Der Versorgungsausgleich ist danach wie folgt zu berechnen:
Die Parteien haben während der Ehezeit vom 1.7.1989 bis 30.9.2008 folgende Renten- bzw. Versorgungsanwartschaften erworben:
Antragstellerin:
Rentenanwartschaften bei der DRV von monatlich 263,48 EU...