Leitsatz
Das Familiengericht hatte die am 28.7.1989 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit vom 1.7.1989 bis 30.9.2008 hatte die Antragstellerin Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung und eine Rentenanwartschaft aus einem ehezeitlichen Deckungskapital bei einer Lebensversicherung erworben. Der Antragsgegner hatte Versorgungsanwartschaften bei der Wehrbereichsverwaltung erworben und eine Rentenanwartschaft aus einem ehezeitlichen Deckungskapital bei einer Lebensversicherung.
Die Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners hat das Familiengericht berechnet nach dem Ende der Dienstzeit des Antragsgegners mit dem 62. Lebensjahr und zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Wehrbereichsverwaltung (WBV) auf dem Rentenkonto der Antragstellerin Rentenanwartschaften von monatlich 313,90 EUR und zusätzlich nach § 3b Nr. 1 VAHRG (a.F.) Rentenanwartschaften von monatlich 3,44 EUR begründet.
Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit der Beschwerde und machte geltend, aus der jetzigen gesetzlichen Regelung lasse sich nicht ableiten, dass der Antragsgegner mit Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand treten werde. Der Ehezeitanteil für Berufssoldaten berechne sich nach den besonderen vorgezogenen Altersgrenzen des Soldatengesetzes (SG). Es müsse daher auf die allgemeinen Altersgrenzen des § 45 Abs. 1 Nr. 2 SG abgestellt werden.
Das Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG wies zunächst darauf hin, dass im Hinblick auf die Einleitung des Verfahrens vor dem 01. September 2009 das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden sei.
Es folgte der Auffassung des OLG Celle (FamRZ 2010, 37), wonach für bestimmte Gruppen von Soldaten die besonderen Altersgrenzen bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zu beachten seien (BGH FamRZ 2009, 303).
Für die Ermittlung der ruhehaltsfähigen Gesamtdienstzeit des Antragsgegners als Berufssoldat seien daher auch nach der Neufassung des § 45 SG die besonderen Altersgrenzen durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz generell und nicht nur bedarfsbezogen maßgeblich.
Für die Berechnung der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners sei nicht die Auskunft der Wehrbereichsverwaltung (WBV) vom 1.4.2009 maßgeblich, wonach diese von einer starren Altersgrenze des Altersgegners zum 62. Lebensjahr ausgehe. Zu berücksichtigen seien die besonderen Altersgrenzen für Berufssoldaten. Die besondere Altersgrenze des Antragsgegners sei um acht Monate zu verlängern und danach der Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaften zu berechnen. Nach Auskunft der WBV sei die besondere Altersgrenze erreicht mit Ablauf des 31.7.2020.
Auf der Grundlage dessen sei die Anwartschaft des Antragsgegners bei der WBV zu berechnen.
Link zur Entscheidung
Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 29.03.2010, 10 UF 151/09