Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfordernis einer Genehmigung oder einer Negativbescheinigung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 WaldG SH bei Grundstücksteilung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Genehmigung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 WaldG SH ist nur dann erforderlich, wenn ein Waldgrundstück geteilt wird und eines der dadurch entstehenden Teilgrundstücke kleiner als drei Hektar ist. Die Teilung eines Waldgrundstückes setzt voraus, dass (erstens) ein Grundbuchgrundstück geteilt wird und (zweitens) infolge der Abschreibung des Grundstücksteils eine vorher zu einem Grundbuchgrundstück gehörende Waldfläche nun auf mehrere Grundbuchgrundstücke verteilt wird.
2. Das Grundbuchamt kann die Vorlage einer Genehmigung - alternativ einer Erklärung, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist (sog. Negativbescheinigung), durch die Forstbehörde verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Genehmigung erforderlich sein könnte. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die Teilung eines Grundstückes ein Waldgrundstück gemäß § 11 Abs. 1 WaldG SH geteilt wird, obliegt es nicht dem Grundbuchamt, abschließend zu klären, ob durch die Abschreibung doch kein Waldgrundstück geteilt wird oder die Genehmigungsbedürftigkeit gegebenenfalls aus anderen Gründen entfällt.
Normenkette
WaldG SH § 11 Abs. 1 S. 1
Tenor
Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes des Amtsgerichts Elmshorn vom 31.01.2023 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller haben einen Vermächtniserfüllungsvertrag vom ...2022 (UVZ-Nr. .../2022 des Notars T1 aus X) beim Grundbuchamt eingereicht, wonach sich der Antragsteller zu 1 verpflichtet hat, der Antragstellerin zu 2 ein Wohnungsrecht gem. § 1093 BGB an dem mit einem Einfamilienhaus bebauten Flurstück ...6 der Flur ... der Gemarkung Y, eingetragen unter Bestandsnummer ... im Grundbuch von Y Blatt ... zu gewähren. Da nur das bebaute Flurstück mit dem Wohnungsrecht belastet werden soll, haben die Antragsteller die Abschreibung des Flurstückes ...6 vom Bestand Nr. ... und die Buchung unter eigener Bestandsnummer bewilligt und beantragt.
Unter derselben Bestandsnummer ist im Grundbuch neben weiteren auch das Flurstück ...8 der Flur ... der Gemarkung Y (ausweislich des Grundbuchs: eine Waldfläche) gebucht.
Mit Verfügung vom 02.12.2022 hat das Grundbuchamt die Vorlage einer Teilungsgenehmigung des zuständigen Forstamtes nach § 11 WaldG SH gefordert.
Daraufhin haben die Antragsteller die Erklärung des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) - untere Forstbehörde - vom 11.01.2023 eingereicht, wonach durch den vorgelegten Vermächtniserfüllungsvertrag keine Waldteilung nach § 11 WaldG SH vollzogen werde und daher auch keine Genehmigung nach § 11 WaldG SH erforderlich sei. Die Erklärung ist nicht mit einem Dienstsiegel versehen.
Mit der angegriffenen Zwischenverfügung vom 31.01.2023 hat das Grundbuchamt des Amtsgerichts Elmshorn den Antragstellern aufgegeben, eine gesiegelte Teilungsgenehmigung bzw. ein gesiegeltes Negativattest des zuständigen Forstamtes gemäß § 11 WaldG SH vorzulegen, da in dem zu teilenden Grundstück eine Waldfläche gebucht sei.
Hiergegen haben die Antragsteller am 08.02.2023 Beschwerde eingelegt. Die Erklärung sei nicht mit einem Dienstsiegel versehen, weil das LLUR in der Zwischenzeit "umfirmiert" habe und die neuen Dienstsiegel nach Auskunft des Sachbearbeiters noch nicht vorgelegen hätten. Grundstück im Sinne des § 11 WaldG SH sei nur das als "Waldfläche" im Grundbuch gebuchte Flurstück, nicht aber das "Grundstück" im grundbuchrechtlichen Sinne. Durch die bloße Abschreibung eines Nicht-Waldflurstückes von einem Grundbuchbestand werde keine Waldfläche im Sinne des WaldG SH geteilt.
Mit Beschluss vom 24.02.2023 hat das Grundbuchamt des Amtsgerichts Elmshorn der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Genehmigung sei erforderlich, da in § 11 WaldG SH klar geregelt sei, dass die Teilung eines Grundstücks (nicht Flurstücks) der Genehmigung bedürfe. Werde eine Genehmigung durch die zuständige Behörde nicht für erforderlich gehalten, müsse eine entsprechende Erklärung (hier als Negativbescheinigung bezeichnet) vorgelegt werden. Diese Erklärungen bedürften der Form des § 29 GBO, da es sich um eine Eintragungsunterlage handelt. Bislang sei lediglich eine ungesiegelte Erklärung der unteren Forstbehörde eingereicht worden. In den Fällen, in denen wegen Umstrukturierung der Behörde kurzfristig kein Siegel beigedrückt werden konnte, sei das neu erteilte Siegel nachgesetzt worden.
Mit Stellungnahme vom 08.03.2023 hat der Notar für die Beschwerdeführer dahingehend Stellung genommen, die Forstbehörde habe bislang in jedem ihm bekannten Fall darauf abgestellt, ob ein Flurstück geteilt worden sei, das als Wald bezeichnet worden sei. Soweit dies nicht der Fall gewesen sei, habe die Forstbehörde stets mitgeteilt, dass es der vom Grundbuchamt geforde...