Verfahrensgang
LG Kiel (Aktenzeichen 5 O 359/13) |
Gründe
I. Die Beklagte wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus folgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen:
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG Kiel die Beklagte zur Zahlung von 5.724 EUR nebst Zinsen verurteilt. Die Kläger können aus der Rechtsschutzversicherung die vollständige Übernahme der in ihrem Prozess vor dem LG Kiel - 13 O 84/12 - gegen die Verkäufer ihres Hauses angefallenen Kosten verlangen; zu Unrecht beruft sich die Beklagte - dies auch die einzige Rüge der Berufung - darauf, dass die auf Vorschlag des Gerichts in den Vergleich übernommene Kostenquote von 8 % zu 92 % zu Lasten der Kläger nicht dem Obsiegen und Unterliegen in der Hauptsache entspreche und sie, die Beklagte, daher gem. § 5 Abs. 3b) ARB 2008 nicht die vollen Prozesskosten zu tragen habe.
Die Kläger haben - nach entsprechender Deckungszusage der Beklagten - Klage auf Zahlung von 126.225,09 EUR Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des erworbenen Reihenhauses erhoben und dabei ferner die Feststellung begehrt, dass ihnen weitere Aufwendungen und Kosten von der Hand gehalten würden; den Streitwert für diese Ansprüche hat das LG auf 136.225 EUR (also mit 10.000 EUR für den Feststellungsantrag) bemessen. In dem gerichtlichen Vergleich vom 7.2.2013 (Anlage K 13) haben sich die Verkäufer des Hauses zu einer Zahlung von 10.500 EUR an die Kläger bei einer Kostenquote von 8 % zu 92 % zu deren Lasten verpflichtet. Die danach von den Kläger an ihre Prozessgegner erstatteten Kosten - die hiesige Klagforderung - hat die Beklagte nach der für die Rückabwicklungsklage gewährten Deckungszusage voll und insbesondere ohne jede Einschränkung gem. § 5 Abs. 3b) ARB zu übernehmen.
Nach § 5 Abs. 3b) ARB 2008 trägt der Rechtsschutzversicherer nicht Kosten, soweit sie nach einer einverständlichen Erledigung nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. Vorliegend entspricht aber die vergleichsweise getroffene Kostenregelung diesem Verhältnis.
Verlangt eine Partei die Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Kaufsache und kommt ein Vergleich zustande, in welchem sich der Verkäufer zur Zahlung eines bestimmten Betrages verpflichtet, so sind lediglich der eingeklagte Betrag (ohne Berücksichtigung der Zug-um-Zug-Leistung) und der Vergleichsbetrag rechnerisch zu vergleichen (vgl. Harbauer-Bauer, ARB, Kommentar, 8. Aufl., § 5 ARB 2000 Rz. 202; LG Stuttgart VersR 1993, 1224). Entgegen der Meinung der Beklagten ist der Wert des (bei den Klägern verbleibenden) Hauses nicht zu ihren Gunsten mit zu berücksichtigen. Der Gegenwert des Hauses bleibt schon für die Bemessung des Streitwerts außer Betracht, der sich - und so ist zutreffend auch das Hauptsachegericht verfahren - allein nach dem verlangten Rückzahlungsbetrag bemisst. Daran gemessen sind die Kläger in dem bedingungsgemäß maßgeblichen Ergebnis des Prozesses mit dem erhobenen Anspruch im Wesentlichen gescheitert. Und auch aus Sicht der im Hauptprozess beklagten Partei liegt es so, dass sie nicht 126.225,09 EUR zurückzahlen sowie weitere rund 10.000 EUR Aufwendungen und Kosten erstatten muss, sondern nur 10.500 EUR zu zahlen hat. Entsprechend ist die Obsiegensquote nach dem Verhältnis der im Ergebnis erzielten 10.500 EUR zu dem Gesamtwert von 136.225 EUR zu bestimmen, und dieses Verhältnis beträgt 7,7 %, gerundet also 8 %.
Zu Unrecht beruft sich die Beklagte für eine andere Bewertung auf die Entscheidung des BGH vom 27.1.1982 (VersR 1982, 391). Im dortigen Fall hatte der Versicherungsnehmer, der einen Pkw nicht hat abnehmen und den Kaufpreis von 26.600 DM nicht hat bezahlen wollen, sich im Prozess unter Übernahme der Kosten des Rechtsstreits auf eine Zahlung von 4.000 DM verglichen, wobei allerdings das Auto beim Verkäufer verblieb. In diesem Fall war - so auch der BGH, a.a.O., Rz. 17 f. bei juris - der Wert des Pkw mit zu berücksichtigen; in diesem Fall war indes die Zahlung des "Käufers", der kein Eigentum mehr erwerben sollte, auch lediglich eine bloße Abstandszahlung, die es rechtfertigte, ihm die Rolle des gänzlich Unterliegenden zuzuschreiben.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen, wenn nicht die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen werden sollte.
Fundstellen