Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltssonderbedarf für Schuljahr im Ausland
Leitsatz (amtlich)
Die Kosten für ein vollständiges Schuljahr im Ausland überschreiten regelmäßig den angemessenen Ausbildungsbedarf und können daher nur als Sonderbedarf bei entsprechend gesonderter Begründung ihrer Notwendigkeit geltend gemacht werden.
Normenkette
BGB § 1613 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Pinneberg (Urteil vom 01.03.2005; Aktenzeichen 46 F 99/04) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des AG - FamG - Pinneberg vom 1.3.2005 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger unter Abänderung des gerichtlichen Vergleichs vom 10.8.1995 (AG Hamburg-Bergedorf, Az. 498 C 412/95) vom 1.3.2004 bis zum 30.6.2005 einen monatlichen jeweils im Voraus zahlbaren Kindesunterhalt i.H.v. 327 EUR und ab 1.7.2005 einen monatlich jeweils im Voraus zahlbaren Kindesunterhalt i.H.v. 337 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz tragen der Kläger 75 % und der Beklagte 25 %.
Die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte ist der Vater des Klägers. Mit dem Vergleich vom 10.8.1995 vor dem AG Hamburg-Bergedorf verpflichtete sich der Beklagte, an den Kläger monatlichen Kindesunterhalt von 500 DM zu zahlen. Mit Schreiben vom 29.3.2004 ist der Beklagte aufgefordert worden, eine neue Auskunft über sein Einkommen zu erteilen. Gleichzeitig ist er aufgefordert worden, sich an den Kosten einer Klassenreise sowie des Auslandsschulaufenthaltes des Klägers in den USA in der Zeit von August 2004 bis Juni 2005 zu beteiligen. Der Kläger ist nach wie vor Schüler. Er beabsichtigt, im Jahre 2007 das Abitur abzulegen.
Der Kläger ist der Ansicht, neben dem laufenden Unterhalt müsse sich der Beklagte für die Kosten des USA-Aufenthaltes mit 3.000 EUR beteiligen.
Auf die geltend gemachte erhöhte Unterhaltsforderung für den laufenden Unterhalt mit monatlich 327 EUR hat der Beklagte die Klageforderung anerkannt. Entsprechend ist mit dem angegriffenen Urteil des AG ein Anerkenntnisteil- und Schlussurteil ergangen. Auf den Inhalt und die Feststellungen in diesem Urteil wird Bezug genommen.
Mit seiner Berufung macht der Beklagte geltend, nicht verpflichtet zu sein, den Auslandsaufenthalt des Klägers mitfinanzieren zu müssen. Die Übernahme von Kosten der Ausbildung könne vom Berechtigten nur verlangt werden, soweit er bedürftig und der Verpflichtete Leistungsfähig sei. Deshalb müssten die Kosten aus Sicht eines objektiven Betrachters als notwendig erscheinen. Daran fehle es im vorliegenden Fall, da die Kosten des Auslandsschuljahres den angemessenen Ausbildungsbedarf des Klägers überstiegen. Von ihm könne keine überobligatorische Leistung verlangt werden. Zur schulischen Qualifikation des Klägers sei nichts vorgetragen worden, so dass auch nicht nachvollzogen werden könne, inwieweit gerade der Aufenthalt in den USA für seine schulische Weiterentwicklung unbedingt notwendig sei. Sollte der Kläger besondere Defizite in dem Fach "Englisch" haben und seine schulische Ausbildung ohne Förderungsmaßnahmen erheblich gefährdet gewesen sein, so sei nicht unbedingt ein Auslandsaufenthalt notwendig. Mit angemessenem Nachhilfeunterricht hätten solche Defizite ggf. aufgefangen werden können. Er, der Beklagte, sei an der Entscheidung für den Auslandsaufenthalt überhaupt nicht beteiligt worden. Er hätte einen solchen Entschluss auch ablehnen müssen, da er wirtschaftlich nicht in der Lage sei, sich an diesen Kosten zu beteiligen.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des AG - FamG - teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit er zu einem Betrag i.H.v. 2.000 EUR sowie weiterer je 200 EUR am 1.3.2005, 1.4.2005, 1.5.2005, 1.6.2005 und 1.7.2005 verurteilt worden sei.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er stützt seine Auffassung, der Beklagte sei zur Zahlung der Kosten für den Auslandsaufenthalt verpflichtet, auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 22.3.1988 (OLG Karlsruhe v. 22.3.1988, FamRZ 1988, 1091 f.). Es sei beim Kläger, wie in dem vorgenannten Rechtsstreit beim OLG Karlsruhe, nicht um ein touristisches Unternehmen gegangen. In Amerika habe er regelmäßig dem Schulunterricht beigewohnt, wo er derselben Schuldisziplin unterworfen gewesen sei, wie die amerikanischen Schüler. Ausdrücklich habe er Kosten für Taschengeld etc. nicht in die Forderung mit einbezogen. Seiner Mutter seien weitaus höhere Kosten erwachsen. Die Kindesmutter verfüge über geringeres Einkommen als der Beklagte. Zudem seien von staatlichen Stellen geförderte Auslandsaufenthalte für junge Menschen in jeder Hinsicht förderlich. Dass die Ausbildung etwa notwendig sei, werde auch sonst nicht gefordert.
Im Wege der Anschlussberufung begehrt der Kläger ab 1.7.2005 wegen der erhöhten Tabellenwerte der unterhaltsrechtlichen Leitlinien einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 3...