Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten eines Schüleraufenthalts im Ausland stellen keinen Sonderbedarf dar
Leitsatz (redaktionell)
Bei den Kosten für einen USA-Aufenthalt einer Schülerin handelt es sich um einen nicht notwendigen Sonderbedarf, dessen Finanzierung von dem Unterhaltspflichtigen in der Regel nicht verlangt werden kann.
Normenkette
BGB § 1613 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Kiel (Urteil vom 06.07.2005; Aktenzeichen 53 F 104/05) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG - FamG - Kiel vom 6.7.2005 geändert und wie folgt gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten der I. Instanz tragen die Klägerin zu 1/3, der Beklagte zu 2/3.
Die Kosten der II. Instanz werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte war in erster Ehe mit Frau C. Z. verheiratet. Diese Ehe ist durch das Urteil des AG Kiel vom 24.1.1993 (AG Kiel, Urt. v. 24.1.1993 - 53 F 9/93) geschieden worden. Aus dieser Ehe sind die beiden Töchter A. Z., geboren am 14.11.1986, - die Klägerin dieses Verfahrens - und B. Z., geboren am 25.7.1990, hervorgegangen. Die Klägerin besucht das Gymnasium K. Während des Schuljahres 2004/2005 hat sie über iSt Internationale Sprach- und Studienreisen GmbH an einem offiziellen Exchange Visitor Program in den USA teilgenommen. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Kosten für den Aufenthalt in den USA.
Der Beklagte ist selbständiger Augenarzt. Er zahlt der Klägerin aufgrund des Urteils des AG Kiel vom 12.1.2004 (AG Kiel; Urt. v. 12.1.2004 - 51 F 155/02) einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 547,80 EUR. Ferner zahlt er Unterhalt an seine geschiedene Ehefrau und die Schwester der Klägerin. Der Beklagte hat erneut geheiratet. Aus der Ehe ist das Kind M. Z., geboren am 12.7.1995, hervorgegangen. Außerdem hat der Beklagte die Tochter seiner Ehefrau I., geboren am 30.9.1984, adoptiert.
Die Aufenthaltskosten in den USA betragen für ein Schuljahr 5.790 EUR, die Kosten für die Versicherung und das Visum 635 EUR. Diese Kosten macht die Klägerin als Sonderbedarf gegen den Beklagten geltend.
Die Klägerin hat in I. Instanz beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.425 EUR nebst Zinsen zu zahlen und die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte hat in I. Instanz beantragt, die Klage abzuweisen und das Urteil des AG Kiel vom 12.1.2004 (AG Kiel, Urt. v. 12.1.2004 - 51 F 155/02) dahingehend abzuändern, dass er ab 1.12.2004 nicht mehr verpflichtet ist, der Klägerin Unterhalt zu zahlen.
Das AG hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 6.425 EUR nebst Zinsen zu zahlen; es hat die Widerklage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der zehnmonatige USA Aufenthalt mit dem dortigen Schulbesuch für die schulische und nachschulische Laufbahn einer Gymnasiastin sinnvoll sei und deshalb grundsätzlich einen zusätzlichen Unterhaltsbedarf bei Leistungsfähigkeit des Verpflichteten begründe. Es handele sich dabei um einen neben dem laufenden Unterhalt zu deckenden Sonderbedarf. Der Beklagte habe sein Einkommen in den Jahren 2002 bis 2004 nicht vollständig dargelegt. Mangels ausreichend konkretem Vortrag des Beklagten müsse davon ausgegangen werden, dass er leistungsfähig sei.
Die Widerklage sei unzulässig, weil der Beklagte zu den Grundlagen des abzuändernden Urteils nicht ausreichend vorgetragen und im Übrigen seine derzeitigen Einkommensverhältnisse nicht substantiiert dargestellt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Der Beklagte macht mit der Berufung geltend, das erstinstanzliche Gericht hätte darauf hinwirken müssen, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklärten.
Seiner geschiedenen Ehefrau obliege eine volle Erwerbstätigkeit. Sie habe durch die Scheidung ein Vermögen von über einer ½ Mio. kassiert und habe einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 2.500 DM erhalten, der ab 1.8.2002 auf 994,35 EUR geändert worden sei. Von seinem Einkommen gehe auch der Unterhalt für M. ab.
Selbst wenn man das extrem hoch geschätzte Einkommen von 5.000 EUR monatlich zugrunde lege, verblieben nach Abzug von 3 × Kindesunterhalt je 547,80 EUR und Geschiedenenunterhalt i.H.v. 994,35 EUR 2.362,25 EUR. Dabei seien die Alters- und Risikovorsorgebeiträge und seine Verluste aus Vermietung und Verpachtung noch nicht berücksichtigt. Ihm bleibe nichts, um den Wunsch der Klägerin, in den USA Auslandserfahrungen zu sammeln, fördern zu können. Die Klägerin brauche den Unterhalt auch nicht mehr, da sie ihn selbst bekommen habe. Er und seine Ehefrau seien auch belastet durch die Unterhaltsansprüche seiner Adoptivtochter.
Es gäbe keinen Sonderbedarf, mit dem ein schöner Auslandsaufenthalt bestritten werden solle. Die gesteigerte Unterhaltspflicht ggü. minderjährigen Kindern umfasse nicht den Auslandsaufenthalt. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin sei über Jahre hinweg so üppig bemessen, dass Rücklagen hätte gebildet werden können, um ihr den USA - Aufenthalt zu ermöglichen.
Der Beklagte beantrag...