Tenor
I. Die Beklagten werden gem. § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung vom 4.5.2016 gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.
III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die Berufung der Beklagten auf 4.532,72 EUR und den Streitwert für die Anschlussberufung der Klägerin auf 2.971,92 EUR, mithin den Wert für Berufung und Anschlussberufung auf insgesamt 7.504,64 EUR festzusetzen.
Gründe
Die Berufung hat i.S.v. § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Die Ausführungen der Beklagten aus der Berufungsbegründung vom 17.6.2016 rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Zu Recht hat das LG im Rahmen der Abwägung nach §§ 7, 17, 18 StVG, 115 Abs. 1 VVG dem Grunde nach die volle Haftung der Beklagten für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden an ihrem Pkw Daimler Benz (amtl. Kz ...) aufgrund des Verkehrsunfalls vom 13.7.2015 am "L-Teller" in L zuerkannt. Soweit die Beklagten im Rahmen ihrer Berufung lediglich eine Haftungsquote von 50 % beanspruchen, gibt es dafür keine rechtliche Grundlage. Die Ausführungen der Beklagten aus der Berufungsbegründung vom 17.6.2016 rechtfertigen keine andere Entscheidung. Der Beklagte zu 1. hat bei dem Spurwechsel von der Innenfahrbahn des Kreisverkehrs auf die äußere Fahrbahn in Richtung P-Brücke nicht die nach § 7 Abs. 5 S. 1 StVO erforderliche Sorgfalt beachtet. Danach darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Hinzu kommt der Umstand, dass der Beklagte zu 1. mit einem Lkw unterwegs war, von dem ohnehin - im Vergleich zu dem Pkw der Klägerin - eine erhöhte Betriebsgefahr ausging. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Zu Recht ist das LG von einem Verstoß des Beklagten zu 1. gegen § 7 Abs. 5 StVO ausgegangen. Nach den Bekundungen des Zeugen B steht fest, dass bereits in den Osterferien des Jahres 2012 die Linienführung am L-Teller auf Anordnung der Stadt L geändert worden ist. Die früher vorhandene sog. "Turbinenausfahrt" in Richtung P-Brücke ist geändert worden, indem die alten gestrichelten Linien, die von der Innenfahrbahn aus dem Kreisverkehr herausführten, demarkiert wurden (mittels Fräsmaschine und schwarzer Heißplastikmasse). Außerdem wurde eine neue Markierung aufgebracht, insbesondere Mittelsteifen und die sog. Blockmarkierung an der Außenbahn (vgl. die als Anl. K 9 eingereichten Planskizze, Bl. 77 GA). Der unterbrochene Mittelstreifen und die äußere Blockmarkierung sind eindeutig auf dem als Anl. B 2 (Bl. 62 GA) eingereichten Unfallbild erkennbar. Soweit am Unfalltag (13.7.2015) tatsächlich die alte Fahrbahnmarkierung der ursprünglichen "Turbinenausfahrt" im Fahrbahnbelag wieder durchschimmerte (sog. "Phantommarkierung, vgl. Lichtbild Anl. B 2, Bl. 62 GA), durfte der Beklagte zu 1. sich angesichts der klaren, im Jahr 2012 neu aufgebrachten und gut sichtbaren Mittelstreifen und Blockmarkierung nicht darauf verlassen. Die Phantommarkierung hebt sich hinsichtlich der Farbintensität auch deutlich von der regulären Fahrbahnmarkierungen ab (blasser). Die reguläre Fahrbahnmarkierung war für einen durchschnittlichen Kraftfahrer bei zumutbarer Aufmerksamkeit deutlich zu erkennen.
Der mit der Berufung zitierten Entscheidung des OLG Jena vom 6.5.2010 (DAR 2011, 37 - 39) liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. Dort ging es um eine strafrechtliche Entscheidung nach § 229 StGB im Zusammenhang mit der irreführenden Beschilderung von Vorschriftszeichen i.S.v. § 41 Abs. 1 StVO (es ging dort um das Gefahrenzeichen nach § 40 Abs. 6 StVO a.F., Zeichen 138 "Radfahrer kreuzen") und um die Frage, ob der Angeklagte auf einem rotgepflasterten Gehweg mit dem Fahrrad fahren durfte. Hier hingegen geht es lediglich um Richtzeichen nach § 42 StVO und um die Frage, ob angesichts eindeutiger Blockmarkierungen eine im Fahrbahnbelag noch durchschimmernde "Phantommarkierung" noch verbindlich ist.
2. Ein Mitverschulden fällt der Klägerin nicht zu Last, weil sie - wie die Beklagten offenbar meinen - die "Phantom"-Leitlinie (Richtzeichen gem. § 42 Abs. 2 StVO i.V.m. Zeichen 340 der Anl. 3 StVO "Leitlinie") nicht beachtet hat. Unstreitig war die alte "Phantommarkierung" nämlich nicht mehr gültig, was ortskundigen Fahrern aus L bekannt gewesen sein dürfte. Richtzeichen i.S.v. § 42 StVO sind im Übrigen, wie auch andere bußgeldbewehr...