Verfahrensgang
LG Lübeck (Beschluss vom 25.04.2016; Aktenzeichen 9 O 256/15) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 25.4.2016 gegen den Kostenbeschluss des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des LG Lübeck vom 15.4.2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für die Festsetzung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gem. § 91a Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das LG dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO sind auch die allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO zu berücksichtigen. Der Rechtsgedanke der fehlenden Klageveranlassung des Beklagten aus § 93 ZPO ist auch insoweit anzuwenden (Zöller-Vollkommer, ZPO, § 91a Rn 24 mit Hinweis auf BGH NJW-RR 2006, 773, 774 m.w.N.). Unmittelbar nach dem der Schadensregulierer die Farbfotos aus dem Sachverständigengutachten erhalten hat, ist der Schaden unstreitig voll umfänglich reguliert worden. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreits übereinstimmend für erledigt.
Hier hat der Beklagte keine Veranlassung zur Klage i. s. v. § 93 ZPO gegeben. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO sind erfüllt. Danach fallen dem Kläger die Prozesskosten vollumfänglich zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalter zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat. Auch wenn § 93 ZPO als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, dient die Regelung doch dazu, vorschnelle Klagen und unnötige Prozesse zu vermeiden und zu sanktionieren (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2011, NJW-RR 2012, 808 m.w.N.). Veranlassung zur Erhebung einer Klage hat ein Beklagter gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 31. Aufl., § 93 Rn 3 m.w.N.). Hält ein in Anspruch genommener Haftpflichtversicherer vorprozessual die Forderung des Geschädigten für teilweise oder insgesamt nicht nachvollziehbar, so hatte er mitzuteilen, welche Angaben oder Unterlagen er benötigt; wenn sie ihm vorenthalten werden, fehlt es an einem Klageanlass i. s. v. § 93 ZPO (OLG Karlsruhe, a. a. o., juris Rn 8 m.w.N.). Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken des § 119 Abs. 3 VVG, wonach der Versicherer Belege verlangen kann, deren Beschaffung dem Geschädigten billigerweise zugemutet werden kann. Ein Anlass zur Klage besteht somit regelmäßig dann nicht, wenn der bei einem Kfz-Unfall Geschädigte entgegen § 119 Abs. 3 VVG es unterlässt, berechtigt angeforderte Auskünfte zu erteilen oder Belege zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für Fotos aus einem Schadengutachten (OLG Karlsruhe, a. a. o.). So liegt der Fall hier.
Der Beklagte bzw. die A1 Versicherung (A1-SSH GmbH) haben mehrfach von dem Klägervertreter die Übersendung entsprechender Farbfotos des beschädigten Fahrzeugs gefordert (vgl. Schreiben vom 27.07.2015, Anl. B 2, Bl. 100 d.A.; Schreiben vom 05.11.2015, Anl. B 3, Bl. 101 d.A.). In dem Schreiben vom 5.11.2015 hat die A1 den Klägervertreter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Schwarz-Weiß-Fotos des eingereichten Sachverständigengutachtens nicht voll umfänglich erkennbar seien und deshalb auch nicht überprüft werden könnten. Der Beklagte hat außerdem mit vorgerichtlichem Schreiben vom 10.7.2015 (Bl. 64 d.A.) den Klägervertreter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die A1 GmbH für die Regulierung des Schadens zuständig sei und seitens des Beklagten keine Informationen an das genannte Unternehmen erfolgten.
Gleichwohl reichte der Klägervertreter bereits am 23.11.2015 Klage beim zuständigen LG Lübeck ein. Erst nach Klagerhebung schickte der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 17.12.2015 (Anl. B 5, Bl. 103 d.A.) die Originalbilder aus dem Sachverständigengutachten zur A1-Versicherung. In dem gleichem Schreiben drohte der Klägervertreter der A1-SSH GmbH mit der Einreichung einer Klage, wenn nicht bis zum 30.12.2015 die gewünschte Regulierung veranlasst werde. Unmittelbar nach Vorlage der geforderten Fotos hat die A1-Versicherung den Schadensfall geprüft und als berechtigt anerkannt (vgl. Schreiben vom 21.12.2015 - Anl. B 6, Bl. 104 d.A.- 9.330,98 EUR). Die dem Beklagten bzw. der A1 vorgerichtlich übersandten Fotodateien aus dem Sachverständigengutachten Brandt vom 4.3.2015 (vgl. Fotodokumentation Bl. 84 bis 98 d.A.) waren tatsächlich unzureichend und nur schlecht erkennbar. Die Forderung auf Vorlage entsprechender Farbfotos war mithin gem. § 119 Abs. 3 S. 2 VVG berechtigt. Die Klage ist verfrüht erhoben worden, eine schikanöse Regulierungsverzögerung liegt nicht vor.
Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Klägers unbegründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Wertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO (= Kosteninteresse wegen übereinstimmender Erledigungserklärung) i.V.m. KV 1810 der Anl. 1 GKG (...