Entscheidungsstichwort (Thema)

Betreuungsrecht: Beschwerde, neues Verfahrensrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Vergütungsansprüche von Betreuern aus der Zeit vor dem 1. Januar 1999 richten sich nach den bis dahin geltenden materiellrechtlichen Vorschriften.

Das Festsetzungsverfahren richtet sich allerdings seit dem 1. Januar 1999 nach den durchdas BtÄndG eingeführten neuen Regeln, d. h. u. a., daß die sofortige weitere Beschwerde nur statthaft ist, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat.

Ist die Frage in der Beschwerdeentscheidung nicht behandelt, ist die Zulassung nicht nachholbar.

 

Orientierungssatz

Anwendung neuen Verfahrensrechts auf Vergütungsansprüche von Betreuern vor dem 1. Januar 1999.

 

Normenkette

FGG §§ 56g, 69e

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Aktenzeichen 3 T 143/99)

AG Kiel (Aktenzeichen 3 XVII N 59)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird verworfen.

Der Beteiligte zu 1. trägt die Gerichtskosten im Rechtsbeschwerdeverfahren nach einem Geschäftswert von 2.321,24 DM.

 

Gründe

Der Beteiligte zu 1. war von Juni 1996 bis 8.4.1999 Betreuer des Betroffenen. Mit Antrag vom 25.12.1998 hat er am 28.12.1998 beim Vormundschaftsgericht Festsetzung von Vergütung und Ersatz von Aufwendung in Höhe von 2.321,24 DM für den Zeitraum vom 1.10.1996 – 31.12.1996 begehrt. Der Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichts hat mit Beschluß vom 24.2.1999 den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, daß Vergütungs- und Auslagenansprüche gegen die Landeskasse nach §§ 1836 Abs. 2 S. 4, 1835 Abs. 4 BGB, 15 ZSEG erloschen seien. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluß (Bl. 242 f d. A.) mit der Begründung zurückgewiesen, die Kammer habe in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der Anspruch auf die pauschale Aufwandsentschädigung nach § 1836 a a. F. BGB erlösche, wenn er nicht binnen 3 Monaten nach Entstehung (Ablauf eines Betreuungsjahres) geltend gemacht werde. Da die Verfahrensvorschriften hinsichtlich der Festsetzung der Pauschale und der Vergütung sowie des Auslagenersatzes dieselben wären (§§ 1836 a S. 4, 1836 Abs. 2 S. 4, 1835 Abs. 4 S. 2 BGB a.F.), gelte selbstverständlich für diese Ansprüche des Berufsbetreuers nach altem Recht dasselbe, so daß die Ansprüche drei Monate nach Ablauf des Betreuungsjahres erloschen wären. Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 1. mit seiner weiteren Beschwerde.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Der Senat ist zwar mit den Vorinstanzen der Auffassung, daß Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche eines Betreuers aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften (Betreuungsrechtsänderungsgesetz – BTÄndG) am 1.1.1999 materiell-rechtlich nach altem Recht und mithin nach den Vorschriften der §§ 1835, 1836 BGB zu beurteilen sind (Chauvistrè, Das Problem einer fehlenden Übergangsbestimmung im Betreuungsrechtsänderungsgesetz am Beispiel der Vergütungsfestsetzung für Zeiträume vor dem 31.12.1998, BtPrax 1999, 100 f). Er ist aber der Ansicht, daß sich das Festsetzungsverfahren nach neuem Recht richtet (Pfälz. OLG Zweibrücken, MDR 1999,807). Eine Übergangsregelung gibt es nicht. Für das Verfahren gilt daher der Grundsatz, daß – wovon auch der Beteiligte zu 1. in seinem Schriftsatz vom 22.6.1999 (Bl. 275 d. A.) zutreffend ausgeht – das bei Antragstellung bzw. Einlegung des Rechtsmittels „aktuelle Verfahrensrecht anzuwenden ist”.

Nach § 69 e S. 1 FGG i. V. m. § 56 g Abs. 1 S. 1 FGG setzt deshalb das Vormundschaftsgericht, wenn der Betreuer die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält, durch gerichtlichen Beschluß eine dem Betreuer zu bewilligende Vergütung oder Ersatz von Aufwendungen fest, soweit der Betreuer sie aus der Staatskasse verlangen kann. Zur Überprüfung der Mittellosigkeit des Betroffenen (§ 1836 d BGB) sollen in dem Antrag die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels dargestellt werden, § 56 g Abs. 2 S. 1 FGG. Das Vormundschaftsgericht hat die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen zu prüfen und bei der Festsetzung Anschlußfristen von Amts wegen zu beachten (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt, FGG 14. Aufl. § 56 g Rn. 9 u. 12). Gegen die Entscheidung nach § 56 g Abs. 1 S. 1 FGG findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes – wie hier – 300 DM übersteigt oder das Gericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuläßt, § 56 g Abs. 5 S. 1 FGG. Die weitere Beschwerde ist nach § 56 g Abs. 5 S. 2 FGG gemäß § 29 Abs. 2 FGG als sofortige weitere Beschwerde statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Das Beschwerdegericht muß in seiner Entscheidung von Amts wegen auch über die Zulassung der weiteren Beschwerde entscheiden (Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt aaO. Rn. 32). Dies ist nicht geschehen. Hat das Beschwerdegericht die Frage der Zulassung übersehen, ist eine Nachholung der Zulassungserklärung mangels gesetzlicher Grundlage ni...

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