Entscheidungsstichwort (Thema)
Örtliche Wartezeit des Notarbewerbers
Leitsatz (amtlich)
Eine Ausnahme von dem Erfordernis der örtlichen Wartezeit in § 6 Abs. 2 Ziff. 2 BNotO ist nicht zu machen, wenn ein Bewerber um das Notaramt weniger als ein Jahr hauptberuflich im Bezirk des fraglichen AG A, wo die Notarstelle ausgeschrieben ist, als Rechtsanwalt tätig war, dagegen zuvor mehrere Jahre in jenem Teil eines benachbarten Amtsgerichtsbezirks B, der aufgrund einer vom Landesgesetzgeber beschlossenen Neuordnung einige Zeit nach Bewerbungsschluss dem Amtsgerichtsbezirk A zugeschlagen wird.
Normenkette
BNotO § 6 Abs. 2
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 27.2.2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Geschäftswert von 50.000 EUR.
Gründe
I. Der ... geborene Antragsteller ist seit Januar ... als Rechtsanwalt bei dem AG C und dem LG D zugelassen. Im November ... wurde er bei dem AG E und dem LG F zugelassen, im Oktober 2001 erneut bei dem AG C und dem LG D. Dort schloss sich der Antragsteller mit mehreren Rechtsanwälten zu einer Sozietät (Kanzleisitz C) zusammen, in der er bis Ende 2007 verblieb. Unter dem 24.9.2007 erklärte er ggü. der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer, dass er ab sofort jeweils an 2 Tagen in angemieteten Räumen in G auswärtige Sprechstunden abhalten werde.
Unter dem 10.12.2007 teilte der Antragsteller der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer die Verlegung seiner Kanzlei mit Ablauf des 31.12.2007 nach G mit. Dort werde er eine Bürogemeinschaft mit einem Rechtsanwalt und Notar H einrichten. Tatsächlich führt der Antragsteller seit Anfang 2008 seine Kanzlei in G.
Die Antragsgegnerin schrieb in ..., für den Amtsgerichtsbezirk H ... Notarstellen aus. Auf diese Ausschreibung - mit Bewerbungsschluss 31.7.2008 - gingen vier Bewerbungen ein, darunter die Bewerbung des Antragstellers. Zwischenzeitlich ist einer der vier Bewerber zum Notar bestellt, der Bewerbungsantrag eines weiteren der Bewerber bestandskräftig abgelehnt worden. Das Bewerbungsverfahren des neben dem Antragsteller noch verbleibenden Rechtsanwaltes ist bislang nicht abgeschlossen worden.
Der Direktor des AG C teilte in einem Schreiben an den Präsidenten des LG D vom 25.8.2008 mit, es seien beim AG C keine Umstände bekannt, aus denen eventuelle Zweifel für eine persönliche und/oder fachliche Eignung des Antragstellers für das angestrebte Notaramt hergeleitet werden könnten. Es lägen auch keine weitergehenden Erkenntnisse vor, die gegen die Annahme sprechen könnten, dass der Antragssteller mindestens in der Zeit vom 1.8.2005 bis Dezember 2007 ohne Unterbrechung in dem Bezirk des AG C hauptberuflich in nicht unerheblichen Umfang anwaltlich tätig gewesen sei.
Der Direktor des AG H teilte unter dem 8.8.2008 dem Präsidenten des LG D mit, dass Angaben zur persönlichen und fachlichen Eignung des Antragstellers nicht gemacht werden könnten. Der Antragsteller sei bei dem AG H in einem außerordentlich geringem Umfang tätig gewesen, so dass eine Beurteilung von dort aus nicht möglich sei.
Der Antragsteller selbst beantragte bereits in seinem Schreiben vom 30.7.2008 - nämlich seiner Bewerbung um eine der ausgeschriebenen Notarstellen -, von der Voraussetzung der örtlichen Wartezeit dispensiert zu werden. Er erfülle diese Voraussetzung nicht. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass derjenige Geschäftsbereich des AG C, in welchem er bis Dezember 2007 tätig gewesen sei, am 1.4.2009 dem Bezirk des AG H zugeschlagen werde. Durch die Zusammenlegung der Gerichte würden die bereits bestellten Notare aus den Amtsgerichtsbezirken C und H stillschweigend von § 5 Abs. 1 Nr. 4 AVNot dispensiert. Sie dürften nach der Zusammenlegung in dem gesamten, neu geschnittenen und vergrößerten Amtsbezirk tätig werden. Es sei deshalb sachlich nicht geboten, bei der Neuausschreibung von Notarstellen die Bewerber aus dem jeweils anderen Amtsgerichtsbezirk der in naher Zukunft zusammenzulegenden AG der Vorschrift über die örtliche Wartezeit zu unterwerfen.
Der Präsident des AG D schrieb unter dem 8.10.2008 an die Antragsgegnerin und den Vorstand der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer, die Bestellung des Antragstellers zum Notar könne aus seiner Sicht nicht befürwortet werden, weil der Rechtsanwalt nicht sämtliche Grundvoraussetzungen erfüllen würde. Er erfülle nicht die Grundvoraussetzung der örtlichen Wartezeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO. Ein außergewöhnlicher Sachverhalt, der eine Abkürzung der Regelwartezeit oder gar einen gänzlichen Verzicht rechtfertigen würde, sei nicht ersichtlich. Die Neueinteilung der Amtsgerichtsbezirke greife in Bezug auf die Auflösung des AG C erst zum 1.4.2009. Ein Teil der Gemeinden würde dem AG H und ein anderer Teil dem AG D zugelegt. Die Ermittlung der im Jahr 2008 im Amtsgerichtsbezirk H ausgeschriebenen Notarstellen beruhe aber auf der bisherigen Rechtslage, die Zahlen des Amtsgerichtsbezirks C hätten dabei keine Berücksichtigung gefunden. Dies werde erst bei d...