Entscheidungsstichwort (Thema)
Untätigkeitsbeschwerde. Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Für die gesetzlich nicht geregelte und lediglich im Wege der Analogie entwickelten Untätigkeitsbeschwerde ist unabhängig von der Frage, ob sie vor Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren vom 24.11.2011 (BGBl. I 2011, 2302) anzuerkennen war, kein Raum mehr, wenn das fragliche Verfahren bereits unter das neue Gesetz fällt.
Orientierungssatz
Unzulässigkeit der Untätigkeitsbeschwerde
Normenkette
GVG § 198 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Itzehoe (Aktenzeichen 2 O 57/08) |
Tenor
Die Untätigkeitseschwerde des Antragstellers vom 15.06.2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die vom Antragsteller erhobene Untätigkeitsbeschwerde ist unzulässig.
Für die gesetzlich nicht geregelte und lediglich im Wege der Analogie entwickelten Untätigkeitsbeschwerde ist unabhängig von der Frage, ob sie vor Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren vom 24.11.2011 (BGBl. I 2011, 2302) anzuerkennen war (so OLG Düsseldorf NJW 2009, 2388; OLG Brandenburg FamRZ 2009, 906; OLG Schleswig NJW-RR 2010, 798; offen gelassen in OLG Rostock NJW-RR 2010, 1152), kein Raum mehr. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren vom 24.11.2011 die bestehende Regelungslücke geschlossen und einen abschließenden Rechtsbehelf geschaffen (BT-Drucks 17/3802, A., I., 6; OLG Jena FamRZ 2012, 728; OLG Düsseldorf NJW 2012, 1455; MüKoZPO- Lipp, 3. Auflage 2007, § 567, Rz. 25; Zöller- Heßler, 29. Auflage 2012, § 567, Rz. 21 b; Beck'scher Online-Kommentar-Wulf, Stand 15.07.2012, § 567, Rz. 24). Die Voraussetzungen für die Anwendung eines im Wege der Analogie entwickelten außerordentlichen Rechtsbehelfs liegen nicht mehr vor, da auf das gegenständliche Verfahren die Regelung des § 198 GVG n.F. Anwendung findet.
Für die Zulässigkeit der Untätigkeitsbeschwerde spricht auch nicht, dass die Kammer auf die vom Senat zugeleitete Untätigkeitsbeschwerde noch keinen Termin zur Verhandlung anberaumt hat und so auf die Kammer eingewirkt werden könnte. Der Gesetzgeber hat in § 198 Abs. 3 GVG das Instrument der Verzögerungsrüge geschaffen. Die Kammer erhält damit hinreichend Gelegenheit zur Abhilfe. Eines Rückgriffs auf die Untätigkeitsbeschwerde bedarf es folglich nicht, zumal dem Antragsteller die Möglichkeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde weiterhin offensteht.
Die Kostenentscheidung folgt auf § 97 ZPO.
Fundstellen