Verfahrensgang

LG Itzehoe (Aktenzeichen 2 O 178/97)

 

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 6.3.2003 bleibt aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass im Feststellungsausspruch der Passus "... sowie durch das Fehlen der im zwischen den Parteien am 26.4.1996 geschlossenen Kaufvertrag über das Grundstück Seester, Finkenburg 1, zugesicherten Eigenschaft "Abwesenheit von Altlasten"..." entfällt.

Die Beklagten tragen auch die weiteren Kosten des Berufungsrechtszuges.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger zu 2) gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

Die Kläger - wobei die Klägerin zu 1) im Zuge des Rechtsstreits verstorben ist - nehmen die Beklagten gesamtschuldnerisch auf (kleinen) Schadensersatz, hilfsweise Minderung wegen arglistig verschwiegener Mängel und fehlender zugesicherter Eigenschaften eines verkauften Hausgrundstückes in Anspruch.

Die Kläger hatten durch notariellen Kaufvertrag des Notars Middelmann vom 26.4.1996 (Urkundenrollennummer 250/1996) für einen Kaufpreis von 350.000 DM das Hausgrundstück Finkenburg 1 in Seester, bebaut mit einem älteren Haus und bestehend aus mehreren Flurstücken erworben. Die verstorbene Klägerin zu 1) hatte Miteigentum zu 4/7, der Kläger zu 2) zu 3/7 erworben. Wegen der Einzelheiten, insb. wegen der in § 4 des Kaufvertrages enthaltenen Gewährleistungsregelungen wird auf Bl. 6-15 d.A. verwiesen.

Die später verstorbene Klägerin zu 1) hat ihren Miteigentumsanteil durch notariellen Vertrag vom 20.9.2001 auf den Kläger zu 2) übertragen, zugleich ihm sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag vom 26.4.1996 sowie aus dem hiesigen Rechtsstreit abgetreten; der Kläger zu 2) hat die Abtretung angenommen.

Der rückwärtige Teil des Grundstückes, der nicht bebaut ist und eine Größe von etwa 2.000 m2 hat, war in den 60-er Jahren aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Stadt Elmshorn und dem Voreigentümer Schmidt (Bl. 95 d.A.) als Mülldeponie genutzt worden; nach der Vereinbarung war die Stadt Elmshorn berechtigt, Müll- und Hausabfälle sowie Industrieabfälle etc. dort abzulagern. Diese ehemalige Nutzung des rückwärtigen Grundstücksteiles war den Beklagten bekannt, streitig war und ist, ob sie die Kläger vor Erwerb des Grundstückes darauf hingewiesen haben.

Des Weiteren verlangen die Kläger Ersatz von Kosten für eine Dachsanierung.

Alsbald nach Übergabe des Grundstückes am 1.10.1996 zeigten sich nämlich im Bereich des Anbaues des Hauses, in dem sich das Bad befindet, erhebliche Durchfeuchtungserscheinungen. Diese hatten ihre Ursache darin, dass das Flachdach des Anbaues komplett morsch und durchfeuchtet war.

Die Kläger waren und sind der Auffassung, diesen Mangel hätten die Beklagten arglistig verschwiegen, sie seien daher zur Zahlung von weiteren 5.850 DM Sanierungskosten - nach vorgerichtlicher Zahlung von 1.000 DM - verpflichtet. Unstreitig hatten sich bereits im Februar 1995 die seinerzeitigen Mieter des Hauses bei den Beklagten darüber beschwert, dass "immer mal wieder" durch das Dach des Anbaues Wasser in das Bad eindringt. Die Beklagten hingegen sind der Auffassung, dieser Mangel falle unter den vertraglichen Gewährleistungsausschluss.

Das LG hat der auf Zahlung von 205.850 DM (200.000 DM Minderwert des Grundstücks) und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige Schäden im Hinblick auf die ehemalige Deponie gerichteten Klage hinsichtlich des Feststellungsantrages vollen Umfangs stattgegeben, dem Zahlungsbegehren i.H.v. 155.850 DM, nämlich 150.000 DM Schadensersatz wegen arglistigen Verschweigens der Altlast sowie weitere 5.850 DM für arglistiges Verschweigen der Mängel des Daches. Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt, den ihnen bekannten Mangel des Daches des Anbaues hätten die Beklagten arglistig verschwiegen. Es habe sich um einen ihnen bekannten, aufklärungsbedürftigen Mangel gehandelt. Der (eingeschränkte) vertragliche Gewährleistungsausschluss greife nicht. Die zur Sanierung des Daches erforderlichen Kosten seien durch das Gutachten des Sachverständigen Schlüter belegt.

Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme stehe auch fest, dass die Beklagten die Kläger nicht über das Vorhandensein der Altablagerung aufgeklärt hätten. Dies stelle zum einen im Hinblick auf die vertraglichen Regelungen eine arglistige Täuschung dar, denn auch insoweit seien die Beklagten aufklärungsverpflichtet gewesen, zum anderen fehle dem Grundstück auch eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft, wenn in § 4 des Vertrages ausgeführt ist, dass den Beklagten von Altlasten nichts bekannt sei. Die Höhe des Wertverlustes des Grundstücks ergebe sich aus dem Gutachten des Sachverständigen S. unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B.-W. mit 150.000 DM.

Wegen der tatsä...

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