Entscheidungsstichwort (Thema)
Atypische Lastentragung bei Teilhabern
Leitsatz (amtlich)
Sind unter Teilhabern Gebrauch und Fruchtziehung (konkludent) abweichend von § 743 BGB dahin geregelt, dass sie einem Teilhaber allein zustehen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass auch das Tragen von Kosten und Lasten diesem Teilhaber allein auferlegt ist, denn der Anspruch aus § 748 BGB ist die Kehrseite des § 743 BGB.
Normenkette
BGB §§ 743, 748
Verfahrensgang
LG Lübeck (Urteil vom 26.10.2005; Aktenzeichen 5 O 184/05) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 26.10.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Lübeck wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 313a Abs. 1 S. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Parteien waren von Oktober 1992 bis Sommer 2000 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verbunden. Aus der Verbindung entstammt eine am 30.3.1996 geborene Tochter.
Während des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erwarben sie das Objekt K in B. In dem Rechtsstreit 12 O 305/02 LG Lübeck (14 U 123/04) wollte der Kläger die Übertragung des der Beklagten gehörenden hälftigen Miteigentumsanteils auf sich erreichen. Hierzu führte er an, dass sie das Grundstück in der Absicht erworben hätten, für ihre Tochter einen Vermögenswert zu schaffen. Er habe allein die Kosten für den Erwerb getragen. Die gegen das klagabweisende Urteil des LG Lübeck gerichtete Berufung des Klägers blieb nach dem Urteil des Senats vom 28.1.2005 erfolglos. Mit der am 27.6.2005 eingereichten Klage hat der Kläger nunmehr geltend gemacht, dass sich die Beklagte i.H.v. 50 % an den von ihm getätigten Aufwendungen zu beteiligen habe. Hierbei handele es sich für die Jahre von 2001 bis einschließlich 2003 um einen Betrag von 9.356,75 EUR.
Auch wenn nach § 748 BGB jeder Teilhaber den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet ist, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen, steht dem Kläger gegen die Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum ein solcher Anspruch nicht zu.
Rechtlich zutreffend hat das LG darauf hingewiesen, dass bezogen auf das Hausgrundstück von einer Bruchteilsgemeinschaft i.S.d. §§ 741 ff. BGB auszugehen ist. Nach den das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO bindenden Feststellungen des LG ist ferner davon auszugehen, dass eine gemeinschaftliche Verwaltung der Parteien im fraglichen Zeitraum nicht vorgelegen hat.
Vielmehr hat der Kläger das Hausgrundstück allein verwaltet und insbesondere hat er auch allein die Entscheidungen dazu getroffen, wer das Mietobjekt im Rahmen eines Mietvertrages zu welchen Bedingungen nutzen kann. Daraus hat das LG den nicht richtigen Schluss gezogen, dass der Kläger nur die gem. § 744 Abs. 2 BGB notwendigen Maßnahmen habe veranlassen dürfen, und dass es gegen Treu und Glauben verstoße, wenn der Kläger einerseits entgegen den §§ 744, 745 BGB die Verwaltung des Objekts allein betreibe und andererseits, nachdem er keine angemessene Vermietung herbeigeführt habe, die Verluste geltend mache, die dadurch entstanden seien, dass er das Haus seiner neuen Freundin bzw. einer Tochter aus einer anderen Beziehung zu Bedingungen zur Verfügung gestellt habe, die einer ordnungsgemäßen Verwaltung nicht entsprächen, und der Beklagten nicht die Möglichkeit gebe, einen Mieter zu finden, der eine angemessene Miete zahle. Denn durch die vom LG getroffenen Feststellungen werden diese rechtlichen Folgerungen nicht gestützt.
Der Kläger hält dem allerdings ohne Erfolg entgegen, dass hier eine konkludente Übertragung der Verwaltung auf ihn erfolgt sei. Dafür gibt es für den maßgeblichen Zeitraum keine hinreichenden Anhaltspunkte. Im Gegenteil ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sie auch damals völlig zerstritten waren. Das bedeutet schon im Ausgangspunkt, dass für eine konkludente Übertragung der Verwaltung auf den Kläger, also für eine stillschweigende Willensübereinstimmung der Parteien insoweit, nichts Hinreichendes spricht. Dabei fällt ins Gewicht, dass der Kläger bis zum Abschluss des Vorprozesses, also bis zum Senatsurteil vom 28.1.2005 ersichtlich noch davon ausgegangen war, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihre Miteigentumshälfte auf ihn zu übertragen. Für eine einverständliche Verwaltungsübertragung auf ihn bestand unter diesen Umständen von vornherein keine Veranlassung. Eine gemeinschaftliche Verwaltung i.S.v. § 744 Abs. 1 BGB war schon aus tatsächlichen Gründen nicht denkbar.
Allerdings ist die Auffassung des LG, dass ein Erstattungsanspruch nicht bestehe, weil der Kläger durch sein Verhalten gegen Treu und Glauben verstoßen und nicht substantiiert dargelegt habe, dass es sich bei den behaupteten Erhaltungs- und Werbungskosten um notwendige Maßnahmen gehandelt habe, und dass der K...