Verfahrensgang
LG Lübeck (Entscheidung vom 04.11.2010; Aktenzeichen 6 O 7/09) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 4. November 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Kostenvorschüsse für die Beseitigung von Mängeln an vom Beklagten als Bauträger in der Zeit von 1996 bis 1998 errichteten Eigentumswohnungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung eines weiteren Vorschusses von 200.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. November 2008 stattgegeben, weil die Forderung Mängel betreffe, für die schon durch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 8. September 2006 im Verfahren 1 U 33/05 der Klägerin ein Vorschuss zugesprochen worden sei. In diesem Urteil sei auch mit Rechtskraftwirkung festgestellt worden, dass die Klägerin keine Teilklage erhoben habe, dass die Vorschussforderung nicht auf die einzelnen geltend gemachten Mängel betragsmäßig aufgeschlüsselt werden müsse und dass die Klägerin hinsichtlich aller in dem Urteil festgestellten Mängel aktivlegitimiert sei. Eine erneute Beweiserhebung zu den notwendigen Mängelbeseitigungsmaßnahmen sei nicht erforderlich, weil auch insoweit bereits rechtskräftige Feststellungen getroffen worden seien und der Beklagte mit allen Einwendungen ausgeschlossen sei, die er schon im Vorprozess hätte erheben können. Die neue gutachterliche Begutachtung des schon im Vorprozess vom Beklagten eingeschalteten Privatsachverständigen H. mache eine neue Beweisaufnahme nicht erforderlich, weil seine Ausführungen zu den Laubengängen und Balkonen des ersten und zweiten Obergeschosses schon im Vorprozess verworfen worden seien und er zu den Balkonen und Laubengängen des Dachgeschosses zwar seine Einschätzung geändert habe, dies aber mit seiner schon im Vorprozess verworfenen Auffassung zusammenhänge. Zur Höhe des Vorschussanspruches hat das Landgericht auf ein Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. K. abgestellt.
Ein Anspruch des Beklagten auf Rückerstattung des bereits gezahlten Vorschusses von 80.000,00 EUR zuzüglich darauf gezahlter Zinsen, d.h. auf Zahlung von 102.388,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, der sich im Einzelfall aus Treu und Glauben ergeben könne, bestehe nicht, weil eine Verpflichtung der Klägerin zur Abrechnung des Vorschusses schon deshalb nicht bestehen könne, weil der bisher eingeforderte Vorschuss zur Mängelbeseitigung nicht ausreichend sei, weil angesichts der bislang schon durchgeführten Mängelbeseitigungsmaßnahmen nicht erkennbar sei, dass die Klägerin den erhaltenen Vorschuss nicht zweckentsprechend verwenden wolle, weil im Hinblick auf den Gesamtumfang der Maßnahmen und die etwas schwierige Meinungsbildung in einer großen Wohnungseigentümergemeinschaft der Zeitablauf noch angemessen sei und der erste Vorschuss zum größten Teil aufgezehrt sei.
Zur Begründung der Berufung macht der Beklagte geltend, dass der Vorschussanspruch der Klägerin spätestens Ende 2008 verjährt sei, was insbesondere auch deshalb gelte, weil im ersten Vorschussprozess nur eine Teilklage erhoben worden sei. Die Klägerin habe vor Klagerhebung eine Sanierung der angeblichen Mängel am Laubengang bestandskräftig abgelehnt. Die Sanierung führe nicht zu einem DIN-gerechten Zustand. Der tatsächliche, tadellose Zustand des noch immer unsanierten Bauwerks nach 14 Jahren Standdauer belege, dass schon im Vorprozess unzutreffend Mängel festgestellt worden seien, jedenfalls aber die Vorschussforderung grob unverhältnismäßig sei. Die bestandskräftige Ablehnung der Beseitigung der angeblichen Mängel ebenso wie die massiv verzögerte Sanierung der übrigen landgerichtlich zuerkannten Mängel führe zur Begründetheit des Rückforderungsverlangens des Beklagten hinsichtlich des schon gezahlten Vorschusses.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 4. November 2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Lübeck (Az.: 6 O 7/09) die Klage abzuweisen und die Klägerin auf die Widerklage zu verurteilen, an den Beklagten 102.388,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die im zweiten Rechtszug gew...