Verfahrensgang
LG Flensburg (Aktenzeichen 4 O 33/15) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.12.1015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 175.981,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin macht eine Vertragsstrafe geltend.
Die Parteien schlossen am 16.08./18.09.2009 zwei Verträge über die Errichtung jeweils eines Fertighauses mit je zwei Wohnungen zu einem Bruttopreis von jeweils 258.100,00 EUR (Anlagen K 1 und K 2, Bl. 10 - 15 d. A.). Zu jedem Vertrag schlossen sie eine Ergänzungsvereinbarung, die unter anderem eine Fertigstellungsgarantie und eine Vertragsstrafe von 350,00 EUR für jeden Tag der Überschreitung der vereinbarten Frist vorsah (Anlagen K 3 und K 4, Bl. 16 - 17 d. A.). Die Häuser sollten innerhalb von sechs Monaten nach der Baugenehmigung errichtet werden, wobei Voraussetzung sein sollte, dass die von der Klägerin zu errichtenden Keller innerhalb von sechs Wochen nach der Baugenehmigung erstellt wären. Die Baugenehmigungen wurden am 08.02.2010 erteilt. Die Keller waren erst am 21.07.2010 und 11.08.2010 fertig.
Die Beklagte erstellte die Kapitänsgiebel im Dachgeschoss jeweils nur mit einer Höhe von 1,60 m statt der vereinbarten 1,80 m. In den Giebeln waren Bäder vorgesehen. Die Beklagte verlegte dort auch Leitungen, die jedoch für den Anschluss von Sanitärobjekten zu niedrig waren. Die Klägerin verlangte mit Schreiben vom 01.12.2010 und 04.05.2011 (Anlagen K 5 und K 6, Bl. 18 - 21 d. A.) die Beseitigung des Mangels.
Mit Schreiben vom 16.05.2011 und 10.06.2011 (Anlagen B 3 und B 4, Bl. 55 - 57 d. A.) zeigte die Beklagte eine Behinderung bei dem Anschluss der Wasser- und Elektroleitungen an. Die Klägerin wies dies mit Schreiben vom 03.06.2011 (Anlage K 17, Bl. 99 - 100 d. A.) zurück.
Die Klägerin vermietet die Wohnungen seit 2013 bzw. 2014 als Ferienwohnungen.
In dem Verfahren 4 O 338/11 vor dem Landgericht Flensburg (OLG Schleswig 1 U 116/14) forderte die Beklagte die Zahlung von Werklohn. Die Klägerin wurde zur Zahlung eines Teils des Werklohns Zug um Zug gegen Beseitigung des Mangels der Kapitänsgiebel verurteilt. Hinsichtlich eines Betrages von 50.119,00 EUR wurde die Klage abgewiesen, weil der Werklohnanspruch durch Aufrechnung mit dem Anspruch der Klägerin auf Vertragsstrafe erloschen sei.
Nach Abschluss des Verfahrens in der ersten Instanz forderte die Klägerin von der Beklagten mit Schreiben vom 18.06.2014 (Anlage K 8, Bl. 35 d. A.) die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 804.581,00 EUR, wovon auf den Zeitraum 11.02. bis 31.12.2011 unter Berücksichtigung der Aufrechnung restliche 175.981,00 EUR entfallen sollten.
In der Folgezeit schlug die Beklagte verschiedene Termine zur Besichtigung der Häuser bzw. zur Mangelbeseitigung vor. Die Klägerin schlug andere Termine vor, da die Wohnungen vermietet waren. Zum Schluss bot sie an, die Mietverträge zu stornieren, wenn die Beklagte den Mietausfall übernähme. Der Mangel ist bis heute nicht beseitigt.
Die Klägerin hat behauptet, die Ergänzungsvereinbarungen seien individuell ausgehandelt worden.
Die Versorgungsleitungen für Wasser und Strom hätten nicht verlegt werden können, weil die Beklagte die Leitungen und Hausanschlüsse im Haus nicht fertiggestellt habe.
Sie habe die Häuser verkaufen wollen, wegen des Mangels der Kapitänsgiebel jedoch nicht den erwarteten Preis erzielen können. Sie habe sich deswegen entschlossen, die Häuser als Ferienwohnungen zu vermieten.
Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 175.981,00 EUR nebst Zinsen begehrt. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe den Text der Ergänzungsvereinbarungen vorformuliert.
Sie sei wegen der fehlenden Versorgungsleitungen für Strom und Wasser nicht in der Lage gewesen, die Installationen in den Häusern fertigzustellen.
Sie sei von der Klägerin nicht über die Absicht der Vermietung als Ferienwohnungen informiert worden, wodurch ihr die Höhe eines Nutzungsausfalls und die Behinderung von Nacherfüllungsarbeiten im Sommer unbekannt geblieben seien. Bei Kenntnis hätte sie die Verträge nicht abgeschlossen.
Das Landgericht, auf dessen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Klage in voller Höhe stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe Vertragsstrafe für...