Verfahrensgang
LG Flensburg (Aktenzeichen 4 O 367/15) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 23. Februar 2018, Aktenzeichen 4 O 367/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Flensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 255.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe für die verspätete Herstellung von zwei Fertighäusern.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Flensburg vom 23.02.2018 Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung der Vertragsstrafe für das gesamte Jahr 2012 verurteilt. Die Häuser seien während dieses Zeitraumes unstreitig nicht abnahmereif herstellt worden. Die Beklagte habe sich mit ihrer Herstellungspflicht im Verzug befunden. Terminsvorschläge für die Beseitigung der Mängel, die in der Herstellung von Kapitänsgiebeln in nicht ausreichender Höhe bestanden, habe die Beklagte erst nach dem hier gegenständlichen Zeitraum unterbreitet. Die Vertragsstrafenregelung sei wirksam. Die Beklagte habe nicht nachweisen können, dass es sich bei dieser Regelung um allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin gehandelt habe. Eine Unwirksamkeit ergebe sich auch nicht aus dem Ausfall einer aufschiebenden Bedingung, da die Formulierung, dass die rechtzeitige Herstellung der Keller Voraussetzung für die vereinbarte Fertigstellungsfrist sei, nicht als aufschiebende Bedingung auszulegen sei. Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe gem. § 343 BGB sei gem. § 348 HGB ausgeschlossen. Sie sei auch nicht gem. § 242 BGB wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben herabzusetzen. Für das Jahr 2012 sei noch kein außerordentliches Missverhältnis zwischen der Höhe der Vertragsstrafe und der Bedeutung der Zuwiderhandlung der Beklagten gegeben. Die Beklagte treffe ein erhebliches Verschulden, da sie ihre Vertragsuntreue über Jahre aufrechterhalten habe. Während der Bauphase sei der Mangel noch leicht behebbar gewesen, nunmehr die Nutzung der in den Giebeln geplanten Räume erheblich eingeschränkt. Der Umstand, dass die Wohnungen vermietet wurden, spiele für den vorliegenden Zeitraum noch keine Rolle, da hiermit erst im Jahr 2012 begonnen worden sei. Zum damaligen Zeitpunkt sei von der Klägerin nicht zu verlangen gewesen, den von ihr zurückbehaltenen Teil des Werklohnes zur Beseitigung des Mangels einzusetzen. Auch wenn die Vertragsstrafen der Jahre 2011 und 2012 zusammen fast die Höhe der Vergütung erreichten, stehe dies nicht im Missverhältnis zur Schwere der Vertragsverletzung. Vielmehr sei deutlich geworden, dass erhebliche Druckmittel nötig gewesen seien, um die uneinsichtige Beklagte zu einer Änderung ihres Verhaltens zu bewegen.
Gegenansprüche der Beklagten beständen nicht, da der Klägerin keine Pflichtverletzung vorzuwerfen seien.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Die Fertigstellungsfrist habe nie zu laufen begonnen, da der Beklagten keine Baugenehmigung erteilt worden sei. Im Übrigen wiederholt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagte habe zudem auch gegenüber einem anderen Unternehmen eine Vertragsstrafenregelung verwendet. Die Vertragsstrafe sei auch unter Berücksichtigung der Umstände, die der Senat in der Entscheidung über die Vertragsstrafe für das Jahr 2011 angeführt habe, unangemessen. Hilfsweise sei die Vertragsstrafe auf 10% der Auftragssumme herabzusetzen. Hierbei handele es sich um das Doppelte der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässigen Strafe. Durch die erhebliche Verschiebung der Fertigstellung der Keller sei die Vertragsstrafe hinfällig geworden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 5. Februar 2018 (Az.: 4 O 367/18) aufzuheben und die Klage abzuweisen;
hilfsweise
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 41.8121,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 5. Feburar 2018 (Az.: 4 O 367/18 im Übrigen aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 23. Februar 2018 (nicht wie im Berufungsantrag angeführt 5. Februar 2018), Aktenzeichen 4 O 367/15, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wir...