Verfahrensgang
LG Flensburg (Aktenzeichen 4 O 367/15) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 23.02.2018, Az. 4 O 367/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25.07.2018.
Gründe
Die mit der Berufung vorgebrachten konkreten Anhaltspunkte vermögen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil nicht zu begründen und gebieten deshalb eine erneute Feststellung nicht (§§ 520 Abs. 3 Nr. 3, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ebenso lassen sie keine für die angefochtene Entscheidung erheblich gewordene Rechtsverletzung erkennen (§§ 520 Abs. 3 Nr. 2, 513 Abs. 1, 546 ZPO). Das Landgericht hat vielmehr zu Recht und mit zutreffender Begründung der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
1. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen identisch mit dem unter dem Aktenzeichen 1 U 1/16 entschiedenen Rechtsstreit, vorliegend ist allerdings die auf das Jahr 2012 entfallene Vertragsstrafe Streitgegenstand. Daher kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf das im Anlagenkonvolut K 10 in diesen Rechtsstreit eingeführte Urteil des Senates vom 29.09.2017 in der Sache 1 U 1/16 Bezug genommen werden.
2. Die im vorliegenden Verfahren mit der Berufung vorgetragenen Umstände führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung der grundsätzlich zu bejahenden Verwirkung der Vertragsstrafe durch die Beklagte.
a) Der Vortrag der Beklagten dazu, die Herstellungsfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil ihr keine Baugenehmigung erteilt worden sei, ist irrelevant. Es war weder nach den vertraglichen Regelungen noch aus sonstigen Gründen erforderlich, dass die Beklagte Adressat der Baugenehmigung sein würde. Dass es für das Bauvorhaben als solches eine Baugenehmigung gab, ist aber nicht streitig.
b) Ebenso fehl geht die Annahme der Beklagten, allein der Umstand, dass die Klägerin eine Vertragsstrafe von rd. 804.000,00 EUR forderte, mache diese Forderung insgesamt sittenwidrig. Die Annahme, eine ggf. vorliegende Zuvielforderung führe zur Sittenwidrigkeit des gesamten Rechtsgeschäftes, findet weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung Rückhalt.
c) Die Behauptung der Beklagten, bei der hier zu beurteilenden Vertragsstrafenregelung handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin, setzt sich mit den Ausführungen des Landgerichtes hierzu nicht auseinander (vgl. Ziff. 2 der Entscheidungsgründe). Wenn die Beklagte darauf abstellt, der Fertighausvertrag und die Ergänzungsvereinbarung seien als Einheit zu betrachten, legt dies allenfalls nahe, dass es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten und nicht der Klägerin handelte. Denn das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Fertighausverträge AGB der Beklagten waren (Ziff. 2 der Entscheidungsgründe a.E.). Dann kann die Beklagte als Verwenderin sich aber nicht auf deren Unwirksamkeit berufen.
d) Die Annahme, die Klägerin habe die streitgegenständliche Klausel aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit mehr als zweimal verwendet, ist ohne Substanz. Soweit auf einen mit der Firma Hermann Hetzel geschlossen Vertrag und die dortige Vertragsstrafenklausel Bezug genommen wird, ist eine auch nur annähernde Übereinstimmung mit der hier vereinbarten Ergänzungsregelung nicht erkennbar.
3. Die Ausführungen in der Berufung zur Höchstgrenze einer Vertragsstrafe betreffen in weiten Teilen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so dass sie vorliegend irrelevant sind. Insoweit kann auch auf das angefochtene Urteil Bezug genommen werden. Dies gilt auch für die Ausführungen zur kalendermäßigen Bestimmung der Fertigstellungsfrist in der Berufungsbegründung. Diese lassen eine Auseinandersetzung mit den vom Landgericht in Bezug genommenen Ausführungen des Senates zu einer nach dem Kalender berechenbaren Frist vermissen. Die Ausführungen zu den Folgen einer Verschiebung der Ausführung durch die verspätete Herstellung der Keller sind erneut ohne jede Substanz und nicht nachvollziehbar.
Fehl geht auch die Annahme, die Herabsetzung der Vertragsstrafe sei nicht durch § 348 HGB ausgeschlossen. Vielmehr gelten die vom Senat im Urteil in der Sache 1 U 1/16 angeführten Grundsätze (Ziff. II. 4. des Urteils). Maßgeblicher Anhaltspunkt für einen nach Treu und Glauben noch zulässigen Betrag ist hiernach nicht die Begrenzung auf das Doppelte dessen, was im Rahmen einer als Allgemeine Geschäftsbedingung vorgegebenen Vertragsstrafe zulässig wäre. Maßgeblich ist das Doppelte des gem. § 343 BGB Zulässigen (BGH, NJW 2009, 1882, 1285, Rn. 41 a.E.; Kniffka/Köble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 7. Teil...