Verfahrensgang
LG Kiel (Aktenzeichen 17 O 132/00) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 28.2.2001 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des LG Kiel wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000Euro abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 24.516,75 Euro (= 400.000 DM).
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Feststellung seiner Schadensersatzpflicht mit der Begründung in Anspruch, er habe seine Pflichten als Notar ihr ggü. verletzt.
Der Beklagte beurkundete am 7.3.1995 einen Kaufvertrag zwischen der Fa. F. GmbH als Verkäuferin und dem Kaufmann K.C. als Käufer über ein in Mecklenburg-Vorpommern belegenes Grundstück. Der Kaufpreis von 1 Mio. DM war zum 30.6.1995 auf ein einzurichtendes Anderkonto des Beklagten zahlbar. In § 2 Ziff. 3 und 5 des Kaufvertrages heißt es wie folgt:
„3. Der Notar darf über das Kaufgeld zugunsten des Verkäufers verfügen, wenn alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen, die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers im Grundbuch sichergestellt und i.Ü. die pfand- und lastenfreie Eigentumsumschreibung auf den Käufer gewährleistet ist. Vom Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes wegen der Grunderwerbsteuer ist hierbei abzusehen …
5. Sollte der Notar an der Auskehrung des Kaufpreises durch Treuhandauflagen der den Kaufpreis finanzierenden Geldinstitute gehindert sein, ohne dass die Hinderungsgründe in der Person des Verkäufers begründet liegen, so tritt gleichwohl eine Verzinsung gem. Ziff. 2 ein. In diesem Zusammenhang hat der amtierende Notar auf die üblicherweise von Finanzierungsinstituten zu erwartenden Treuhandaufträge belehrt. Im Hinblick hierauf verpflichtet sich Käufer, den Betrag der Grunderwerbsteuer i.H.v. 2 % des Kaufpreises zum Zeitpunkt der Kaufpreisfälligkeit gleichfalls auf Notaranderkonto des amtierenden Notars zu belegen.”
Der Käufer C. kam der letztgenannten Verpflichtung nicht nach.
Gemäß § 7 des Kaufvertrages blieb es dem Käufer C. unbenommen, eine zugunsten der Klägerin seinerzeit noch nicht eingetragene Grundschuld über 650.000 DM zu übernehmen. Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss die Klägerin mit Herrn C. einen Darlehensvertrag über 1 Mio. DM, wonach die Mittel verfügbar sein sollten, wenn alle Sicherheiten ordnungsgemäß bestellt würden, nämlich die genannte erstrangige Grundschuld über 650.000 DM und eine weitere Grundschuld über 350.000 DM. Letztere wurde am 26.6.1995 vom Beklagten beurkundet.
Die Klägerin kündigte dem Beklagten Überweisung des Kaufpreises mit Schreiben vom 21.6.1995 unter folgender Treuhandauflage an:
„Von dem Betrag wollen Sie bitte nur Gebrauch nehmen, wenn sichergestellt ist, dass
1. der mit vorerwähntem Vertrage erworbene Grundbesitz im Grundbuch auf Herrn K.C. umgeschrieben wird,
2. im Grundbuch von F. Bl. 145 Pfandrechte i.H.v. 650.000 DM und 350.000 DM zugunsten unseres Hauses ohne weitere Vorlasten eingetragen werden …
Die Erledigung dieses Treuhandauftrages haben wir zum 30.9.1995 vorgesehen.”
Der Beklagte, der diesen Treuhandauftrag bestätigte, übernahm am 31.7.1995 einen weiteren Treuhandauftrag der Klägerin für die Abwicklung eines Kreditengagements ggü. der Verkäuferin, der Fa. F. GmbH.
Schon mit Scheiben vom 7.7.1995 hatte der Beklagte bei dem zuständigen AG die für die Eigentumsumschreibung auf den Erwerber sowie die Eintragung der Grundschuld über 350.000 DM zugunsten der Klägerin erforderlichen Unterlagen mit Ausnahme der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung eingereicht. Am 2.8.1995 überwies der Beklagte den Betrag von 1. Mio. DM von seinem Anderkonto an die Fa. F. GmbH auf deren Girokonto bei der Klägerin, von wo es auf ein dort geführtes Darlehenskonto dieser Firma umgebucht wurde.
Am 20.10.1995 wurde in dem Grundbuch die Grundschuld über 650.000 DM für die Klägerin und eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Fa. F. GmbH wegen deren der Veräußerung an Herrn H.C. vorausgegangenen Erwerbsvorgang sowie am 14.5.1996 die Fa. F. GmbH als Eigentümerin des Grundstückes eingetragen.
Mit Zwischenverfügung vom 26.3.1996 wies das zuständige Grundbuchamt den Beklagten darauf hin, dass der Eintragung des Herrn C. als Eigentümer und der Grundschuld über 350.000 DM zugunsten der Klägerin noch die fehlende Unbedenklichkeitsbescheinigung entgegenstehe und setzte insoweit eine Frist von 2 Monaten für die Beibringung.
Der Beklagte erhielt am 3.5.1996 vom Finanzamt R. den Grunderwerbsteuerbescheid. Die Steuer wurde nicht bezahlt. Das Grundbuchamt verlängerte zunächst die Beibringungsfrist und wies mit Beschluss vom 27.5.1997 den Eintragungsantrag wegen der fehlenden Bescheinigung zurück.
Die Klägerin forderte Anfang 1997 einen Grundbuchauszug an und stellte dort fest, dass die Umschreibung des Eigentums auf Herrn C. und die...