Verfahrensgang
AG Itzehoe (Urteil vom 31.03.2004; Aktenzeichen 71 F 875/03) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31.3.2004 verkündete Urteil des AG Itzehoe - FamG - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt in folgendem Umfang zu zahlen:
Vom 1.10.2003 bis 18.5.2004 monatlich 400 EUR,
vom 19.5. bis 16.8.2004 monatlich 513 EUR und
ab 17.8.2004 monatlich 455 EUR
nebst Zinsen i.H.v. jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. eines jeden Monats auf die bis jetzt fällig gewordenen Monatsbeträge.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Beklagten auferlegt.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt vom Beklagten, ihrem geschiedenen Ehemann, Betreuungsunterhalt für die Zeit ab Oktober 2003.
Die im Jahre 1968 geborene Klägerin und der im Jahre 1966 geborene Beklagte heirateten 1992. Aus ihrer Ehe sind die Töchter K., geboren am 20.10.1993, und L., geboren am 27.8.1996, hervorgegangen.
Im November 2000 trennten sich die Parteien innerhalb des ihnen gemeinsam gehörenden Hauses in Kremperheide. Im Juni 2001 lernte die Klägerin den Zeugen P. kennen. Am 1.10.2001 zog sie mit der Tochter L. und P. in eine angemietete Wohnung in Schülp. Im Laufe des Jahres 2002 zog auch die Tochter K. vom Beklagten zur Klägerin. Im Oktober des selben Jahres zogen P. sowie die Klägerin mit den Töchtern in eine nunmehr in Westerrönfeld angemietete Wohnung. Im Dezember 2002 nahm die neue Familie auch eines der 3 ehelichen Kinder P.'s zu sich, die achtjährige T., die bis dahin bei ihrer Mutter gelebt hatte. Aus der Verbindung der Klägerin zu P. wurde am 15.8.2003 die Tochter T. geboren.
Am 20.8.2003 wurde die Ehe der Parteien geschieden (AG Itzehoe - 71 F 996/01). Der Scheidungsausspruch wurde im September 2003 rechtskräftig. Bis einschließlich September 2003 zahlte der Beklagte an die Klägerin Trennungsunterhalt von monatlich 400 EUR.
Am 20.10.2003 ließ der Beklagte seine Verpflichtung, den Kindern K. und L. Unterhalt i.H.v. jeweils 135 % der Regelbeträge zu schulden, zur Urkunde des Jugendamtes protokollieren. Damit wurde zugleich der am 5.2.2003 vor dem AG über den Kindesunterhalt protokollierte Vergleich abgeändert (71 F 498/02).
Am 23.11.2003 zerstritten sich die Klägerin und P., so dass dieser mit seiner Tochter T. zu seinen Eltern zog. Im Dezember 2003 stimmte er jedoch auf Bitten der Klägerin einer Rückkehr dergestalt zu, dass er ab 1.2.2004 mit ihr in das für sie von ihren Eltern finanzierte und neu errichtete Haus in Westerrönfeld einziehen würde. Beide zogen dann auch dort mit ihren Kindern ein, wenn sie auch für sich selbst getrennte Schlafzimmer einrichteten.
An der Finanzierung des Hauses beteiligte sich die Klägerin in der Weise, dass sie ihren Erlösanteil aus dem Verkauf des Familienheims der Parteien in Kremperheide i.H.v. 30.000 EUR abzgl. eines Betrages von 7.500 EUR, in dessen Höhe sie ggü. ihren Eltern ältere Schulden tilgte, einbrachte. Zudem erstattet sie ihren Eltern die monatliche Zins- und Tilgungsrate i.H.v. 555,37 EUR, wovon P. wiederum einen Anteil von 200 EUR trägt. P. zahlt zudem auf die Betriebskosten des Hauses monatlich 100 EUR und begleicht die jeweiligen Kosten des Telefonierens.
Die Klägerin arbeitet seit dem 17.8.2004 als Callcenter-Agentin wöchentlich 12 bis 18 Stunden bei der freenet Customer Care GmbH in Kiel. Sie verrichtet die Arbeit an 3 Tagen der Woche. Die einfache Fahrtstrecke beträgt 51 km.
Für T. erhält sie Erziehungsgeld, das im ersten Lebensjahr des Kindes bis zum 14.8.2004 monatlich 307 EUR betrug und im zweiten Lebensjahr für die Zeit bis zum 14.8.2005 auf monatlich 300 EUR festgesetzt ist.
Der Beklagte ist Angestellter bei der St. SIHI GmbH in Itzehoe. Die Arbeitsstelle ist von Kremperheide 9 km entfernt.
Die Klägerin hat zunächst Unterhalt klageweise i.H.v. 400 EUR monatlich verlangt und ihre Forderung mit der am 19.5.2004 zugestellten Berufungsbegründung erhöht.
Das AG hat Beweis erhoben und den Zeugen P. vernommen. Sodann hat es die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass der Anspruch der Klägerin im Hinblick auf ihre über 2 ½ Jahre bestehende Partnerschaft zu P., die an die Stelle einer Ehe getreten sei, und zudem wegen ihres die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse verschleiernden Vorbringens auch unter Berücksichtigung der Belange der gemeinschaftlichen Kinder der Parteien gem. § 1579 Nr. 7 BGB verwirkt sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Berufung der Klägerin. Sie macht geltend:
Das AG habe zunächst klären müssen, in welcher Höhe sie einen Unterhaltsanspruch habe, bevor es solchen habe als verwirkt ansehen können. Unabhängig davon sei keiner der Verwirkungstatbestände des § 1579 Nr. 7 erfüllt. Seit November 2003 habe sie die bis dahin bestehende feste Verbindung ...