Verfahrensgang
AG Plön (Urteil vom 17.09.2004; Aktenzeichen 5 F 528/03) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.9.2004 verkündete Urteil des AG - FamG - Plön teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Vergleich der Parteien vom 16.5.2002 (Az: 5 F 498/00 AG Plön) wird hinsichtlich des nachehelichen Unterhaltes dahingehend abgeändert, dass der Kläger an die Beklagte nur noch den folgenden Unterhalt zu zahlen hat:
I. Für die Zeit vom 1.10.2003 bis zum 31.3.2005 monatlich 250 EUR;
II. für die Zeit vom 1.4.2005 bis zum 31.10.2005 monatlich 500 EUR;
III. für die Zeit ab 1.11.2005 monatlich 250 EUR.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat der Kläger 2/3, die Beklagte 1/3 zu tragen. Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden dem Kläger zu 60 %, der Beklagten zu 40 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der am 4.2.1957 geborene Kläger und die am 1.1.1964 geborene Beklagte waren seit dem 29.4.1988 miteinander verheiratet. Die Trennung der Parteien erfolgte am 24.4.1998. Die Ehe wurde durch Urteil des AG Plön vom 16.5.2002 geschieden. Das Urteil ist hinsichtlich des Scheidungsausspruches seit dem 16.5.2002 rechtskräftig.
Aus der Ehe der Parteien sind die Kinder A.F., geboren am 18.8.1989, und L., geboren am 3.10.1993, hervorgegangen. Die Kinder leben bei der Beklagten.
Der Kläger ist erneut verheiratet. Aus der neuen Ehe ist der Sohn Y., geboren am 24.5.2002, hervorgegangen.
Durch gerichtlichen Vergleich vom 16.5.2002 (AG Plön - 5 F 498/00) verpflichtete sich der Kläger, an die Beklagte einen nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich 627 EUR zu zahlen. Darüber hinaus verpflichtete sich der Kläger in dem vorstehend genannten Vergleich, an die Tochter A.F. einen monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 287 EUR sowie für den Sohn L. einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 231 EUR zu zahlen. In dem gerichtlichen Vergleich wurde unter Ziff. VIII zu den Grundlagen Folgendes ausgeführt:
"Einzusetzendes monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes i.H.v. 2.193 EUR, wobei hier berücksichtigt wurden als Belastungen Steuernachzahlung i.H.v. 186,38 DM, Anwartschaftsversicherung 36,60 DM, ehebedingte Schulden 1.000 DM, Rückerstattung Familienzuschlag 167,17 DM und berufsbedingte Aufwendungen in Form von Fahrtkosten und Bekleidungspauschale i.H.v. insgesamt 296 DM. Ferner gehen die Parteien von zwei unterhaltsberechtigten Kindern aus sowie einem unterhaltsberechtigten Ehegatten".
Der Kläger ist Berufssoldat und bezieht als Fregattenkapitän Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 14. Der Kläger war von Oktober 2002 bis einschließlich Juli 2004 in Berlin stationiert. Die einfache Fahrstrecke vom Wohnort des Klägers nach Berlin beträgt 511 km. In Berlin betrug die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Dienststelle 18 km, wobei der Kläger fünfmal pro Woche zu seiner Dienststelle fuhr. Seit dem 2.8.2004 ist der Kläger in Kiel stationiert. Die einfache Fahrstrecke vom Wohnort des Klägers nach Kiel beträgt 115 km bei Fahrt über die Autobahn. Für die Zeit vom 8.4.2005 bis zum 15.10.2005 wird der Kläger nach Afghanistan abkommandiert werden.
Der Kläger erzielte im Jahr 2003 Bruttoeinkünfte i.H.v. 57.925,22 EUR. Sein Bruttoeinkommen im Jahr 2004 betrug 56.895,87 EUR. Die gezahlten Trennungsgelder bzw. Reisebeihilfen sind in den genannten Beträgen enthalten.
Im Jahr 2003 erhielt der Kläger aufgrund der Bescheide des Finanzamtes Flensburg vom 23.7.2003 und 8.8.2003 eine Steuererstattung i.H.v. insgesamt 11.310,08 EUR. Im Jahr 2004 wurde an den Kläger aufgrund des Bescheides des Finanzamtes Flensburg vom 22.3.2004 eine Steuererstattung i.H.v. 5.481,06 EUR ausgezahlt.
Die Beklagte ist Mitarbeiterin der Deutschen Telekom. Sie lebt seit Sommer 2000 mit dem Kriminalpolizeibeamten St.Sch. in dessen Einfamilienhaus in einer Lebensgemeinschaft. Zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses am 16.5.2002 erzielte die Beklagte ein Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung. Ab Oktober 2002 setzte die Beklagte ihre Tätigkeit bei der Deutschen Telekom mit 19 Stunden pro Woche fort. Sie erhält Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 6. Ab Oktober 2003 erhöhte die Beklagte ihre Tätigkeit auf wöchentlich 30 Stunden, nachdem der Kläger ab August 2003 unter Berufung auf eine Verwirkung des Anspruchs keinen Ehegattenunterhalt mehr gezahlt hatte.
Die Arbeitsstelle der Beklagten befindet sich in Kiel, wobei die einfache Entfernung vom Wohnort der Beklagten nach Kiel 25 km beträgt. Bis Ende August 2004 fuhr die Beklagte an zwei bis drei Tagen pro Woche zu ihrer Arbeitsstelle nach Kiel, seit September 2004 fährt die Beklagte berufsbedingt an fünf Tagen pro Woche von ihrem Wohnort nach Kiel.
Im Jahr 2004 erzielte die Beklagte aufgrund ihrer Berufstätigkeit mit 30 Wochenstunden ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 1.712,34 EUR. Für ihre Kranken- und Pflegeversicherung hatte die Beklagte bis einschließlich Dezember 2003 monatlich 157,11 EUR zu zahlen, ab Januar ...