Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für 2. Versäumnisurteil
Leitsatz (amtlich)
Vor Erlass eines zweiten Versäumnisurteils ist im Protokoll festzustellen, ob die abwesende Partei säumig i.S.v. §§ 330 f. ZPO ist. Ist eine ordnungsgemäße Ladung des Beklagtenanwaltes nach den Akten wegen fehlenden Rücklaufs des Empfangsbekenntnisses nicht nachgewiesen reicht ein Bestreiten nicht ordnungsgemäßer Ladung durch den Kläger auch dann nicht aus, wenn der selbst geladene Beklagte zum Termin er-schienen ist.
Normenkette
ZPO §§ 330-331, 335, 345
Verfahrensgang
LG Kiel (Urteil vom 29.04.2010) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29.4.2010 verkündete 2. Versäumnisurteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des LG Kiel einschließlich des Verfahrens des ersten Rechtszuges aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Berufung vorbehalten bleibt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Teilrückzahlungsanspruch aus einem Darlehensvertrag i.H.v. 25.000 EUR geltend.
Die Parteien schlossen am 9.4.2004 einen Darlehensvertrag über insgesamt 150.000 EUR. Das Geld wurde ausgezahlt und es wurde eine Rückzahlungsvereinbarung dahingehend getroffen, dass ab dem 31.8.2009 monatlich 5.000 EUR sowie nach Rückzahlung der Darlehenssumme ein sog. Festzins i.H.v. insgesamt 25.000 EUR, zahlbar in monatlichen Raten von 5.000 EUR gezahlt werden sollten. Wegen des Weiteren Inhaltes des Vertrages wird auf die Anlage A1 (Bl. 16) Bezug genommen. Unter dem 25.5.2009 wurde ein neuer Rückzahlungsplan vereinbart, wonach am 25.6.2009 und am 25.7.2009 jeweils 25.000 EUR, am 30.8.2009 35.000 EUR und am 20.9.2009 50.000 EUR zurückgezahlt werden sollten. Auch diese Vereinbarung wurde schriftlich festgehalten (Anlage A 13, Bl. 18). Am 17.7.2009 wurde der Beklagte anwaltlich angemahnt. In der Folgezeit gab es verschiedene Telefonate zwischen dem Büro des Klägervertreters und der Ehefrau des Beklagten, die in ihrem Schreiben vom 26.11.2009 (Anlage A 7, Bl. 22) ebenfalls die Forderung anerkannte und um Ratenzahlung von monatlich 5.000 EUR bat. Eine entsprechende Ratenzahlung wurde am 2.12.2009 unter der Voraussetzung gewährt, dass die monatlichen Raten i.H.v. 5.000 EUR erstmalig zum 15.12.2009 gezahlt würden. Der Beklagte leistete jedoch - zunächst - keine Zahlungen.
Das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 27.1.2010 blieb unerwidert.
Nach durchgeführtem Mahnverfahren hatte das AG Berlin-Wedding den Vollstreckungsbescheid vom 17.12.2009 erlassen, wodurch die Hauptforderung i.H.v. 25.000 EUR, Kosten i.H.v. 1.423,81 EUR und Zinsen tituliert worden sind. Nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides am 31.12.2009 ist der Einspruch vom 5.1.2010 am selben Tag bei Gericht eingegangen. Das LG hat am 8.3.2010 Termin zur Güteverhandlung mit anschließendem Haupttermin auf den 21.4.2010 anberaumt und die Ladung des Beklagten sowie beider Parteivertreter angeordnet. Das Empfangsbekenntnis des Klägervertreters hinsichtlich dieser Ladung befindet sich bei den Akten, ein solches der Beklagtenvertreterin nicht. Im Termin am 21.4.2010 sind lediglich der Kläger mit dem Klägervertreter sowie der Beklagte persönlich erschienen.
Der Kläger hat beantragt, den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid des AG Wedding vom 17.12.2009 -..., zu verwerfen.
Das LG hat am 29.4.2010 durch zweites Versäumnisurteil den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid des AG Wedding vom 17.12.2009 verworfen.
In einem Parallelrechtsstreit der Parteien am LG Kiel, Az.:..., ist aufgrund der dortigen Einspruchsrücknahme des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 22.4.2010 ein weiterer Darlehensteilbetrag i.H.v. 110.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.7.2009 tituliert worden. In dieser mündlichen Verhandlung hat der Beklagte in seiner persönlichen Anhörung erklärt:
"Es ist richtig, dass ich 150.000 EUR Darlehen bekommen habe. Mit 10 % Zinsen sollte ich 160.000 EUR zurückzahlen. Davon habe ich inzwischen 25.000 EUR zurückbezahlt. Ich schulde jetzt noch 135.000 EUR.
...
Am 2.6.2009 habe ich 23.800 EUR zurückgezahlt."
Wegen des Weiteren Inhalts des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 22.4.2010 in der Sache. wird auf Bl. 34-39 der beigezogenen Akten verwiesen.
Gegen das zweite Versäumnisurteil des LG vom 29.4.2010 richtet sich die - nachdem durch Senatsbeschluss vom 21.9.2010 Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt worden ist - form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten.
Er trägt vor, das zweite Versäumnisurteil sei in unzulässiger Form ergangen. Das LG hätte schon aus tatsächlichen Gründen das zweite Versäumnisurteil nicht erlassen dürfen, denn eine Ladung der damaligen Prozessbevollmächtigten sei nach dem Akteninhalt zu beurteilen nicht erfolgt. In den Gerichtsakten befinde sich keine Empfangsbestätigung für den Termin am 21.4.2010. Eine Information durch ...