Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung des Unterhaltsanspruchs
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit, eine Vollzeittätigkeit auszuüben, liegt bei einer Erwerbspflichtigen, die durch ihre bisherige Teilzeitarbeit schon eine relativ gesicherte Position erworben hat (hier: Grundschullehrerin), nicht vor, wenn sie sich im Hinblick auf eine Vollzeittätigkeit räumlich nur eingeschränkt bewirbt.
2. Die Voraussetzung für eine Begrenzung bzw. Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578b BGB sind nicht gegeben, wenn die Berechtigte weiterhin ehebedingte Nachteile hat und es ungewiss ist, wann sie in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis übernommen wird.
Normenkette
BGB § 1573 Abs. 2, § 1578b
Verfahrensgang
AG Flensburg (Urteil vom 10.06.2008; Aktenzeichen 92 F 315/07) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des AG - Familiengericht - Flensburg vom 10.6.2008 wird zurückgewiesen.
Dem Kläger werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Abänderung des Urteils des AG - Familiengericht - Flensburg vom 9.1.2007 (92 F 101/06 UE) mit dem Ziel festzustellen, dass er ab 1.1.2008 keinerlei Geschiedenenunterhalt mehr schuldet, hilfsweise, dass dieser Unterhalt maximal bis zum 31.12.2008 zu befristen ist.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Das Familiengericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagten stehe weiterhin ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 Abs. 2 BGB zu. Dem Kläger sei es im Rahmen der Abänderungsklage wegen der Bindungswirkungen des Urteils vom 9.1.2007 verwehrt, sich darauf zu berufen, dass die Beklagte bei entsprechenden Erwerbsbemühungen ihren ehelichen Bedarf selbst decken könne. Denn eine neue und abweichende Bewertung gleich bleibender Umstände genüge für die Begründetheit einer Abänderungsklage nicht. Zum Zeitpunkt der Rücknahme der Berufung des Klägers gegen das damalige Urteil des AG am 18.6.2007 habe das jüngste Kind der Parteien das 16. Lebensjahr vollendet. Somit habe schon zu diesem Zeitpunkt vom Grundsatz her eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit für die Beklagte bestanden. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Einkommensverhältnisse der Parteien ergebe sich jedenfalls für die Beklagte kein geringerer Aufstockungsunterhaltsanspruch als bisher ausgeurteilt.
Die Voraussetzungen für eine Begrenzung bzw. Befristung des Aufstockungsunterhaltsanspruchs der Beklagten gem. § 1578b Abs. 1 und 2 BGB seien nicht gegeben. Der Kläger sei trotz des Inkrafttretens des neuen Unterhaltsrechts zum 1.1.2008 und des § 36 Nr. 1 und 2 EGZPO mit dem Einwand der Begrenzung bzw. Befristung präkludiert. Dafür spreche insbesondere, dass durch das Urteil des BGH vom 12.4.2006 (FamRZ 2006, 1006) bereits eine grundsätzliche Rechtsänderung durch die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. erfolgt sei. Schon bei der Anwendung des § 1573 Abs. 5 a.F. BGB habe der BGH durch dieses Urteil entscheidend auf die Frage von ehebedingten Nachteilen abgestellt.
Wegen der Einzelheiten der Begründung des amtsgerichtlichen Urteils wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Der Kläger macht mit der Berufung geltend, in dem Urteil des AG vom 9.1.2007 sei berücksichtigt worden, dass sich die Beklagte nicht habe überregional bewerben können, weil in deren Haushalt noch die gemeinsamen Kinder lebten, welche die Schule besuchten. Der Senat sei seinerzeit der Auffassung gewesen, dass die Beklagte sich nicht habe überregional bewerben müssen, weil die gemeinsamen Kinder noch zu Hause lebten und damit eine örtliche Bindung bestehe. Deshalb scheide auch eine zeitliche Befristung aus.
Nach der Unterhaltsrechtsreform, welche die Eigenverantwortlichkeit der Eheleute nach der Scheidung weiter in den Vordergrund stelle, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass mittlerweile beide aus der Ehe stammenden Kinder nicht mehr im Haushalt der Beklagten lebten, sei ein Unterhaltsanspruch der Beklagten nicht mehr gegeben. Jedenfalls bedürfe es nach der Gesetzesänderung vom 1.1.2008 einer ausdrücklichen Entscheidung zur Frage der zeitlichen Befristung eines Unterhaltsanspruchs.
Das AG führe aus, der Hinweis, dass die Beklagte bei entsprechenden Erwerbsbemühungen ihren Lebensbedarf selbst decken könne, sei nicht zu berücksichtigen, weil dem die Bindungswirkung des Urteils vom 9.1.2007 entgegenstehe. Tatsächlich und auch rechtlich habe sich aber der Sachverhalt geändert. Damals sei das Gericht davon ausgegangen, dass es der Beklagten nicht zuletzt auf Grund der im Haushalt lebenden Kinder nicht zumutbar sei, sich überregional zu bewerben. Die Beklagte habe im Übrigen keine entsprechende Stelle bei der seinerzeitigen Marktsituation finden können. Die Marktsituation habe sich mittlerweile zugunsten der Lehrer verändert. Zudem seien die Kinder aus dem Haushalt ausgezogen. Die Bindungswirkung des ersten Urteils gehe - ...