Verfahrensgang
LG Lübeck (Aktenzeichen 4 O 39/19) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Oktober verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt Leistungen aus einer Pflegetagegeldversicherung bei der Beklagten, die diesen Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten hat.
Die Klägerin unterhält eine Vielzahl von Versicherungsverträgen bei der Beklagten oder Unternehmen der Gruppe der Beklagten, u. a. eine im April 2008 abgeschlossene Unfallversicherung.
Im Jahre 2011 fragte ihre Tochter, die Zeugin L., der die Klägerin bereits 2008 eine Vorsorgevollmacht erteilt hatte, bei dem Versicherungsagenten K.-D. telefonisch an, ob die Möglichkeit zum Abschluss einer Pflegetagegeldversicherung für die Klägerin bestünde. Dessen Mitarbeiterin, die Zeugin Le., unterbreitete der Klägerin daraufhin zwei Tarifvorschläge. Nach Auswahl eines Tarifs füllte die Zeugin Le. den Antrag aus, wobei die Grundlage hierfür streitig ist. In dem Formular sind alle drei Gesundheitsfragen mit "Nein" beantwortet, darunter auch eine nach entzündlichen Gelenkerkrankungen. Dass sich die Klägerin seit 2004 wegen rheumatoider Arthritis in ärztlicher Behandlung befindet, ist in dem Antrag nicht angegeben. Wegen der Gestaltung des Formulars wird auf die Kopie des Antrags Bezug genommen (Anlage K1, AB). Der Vertrag sieht nach Erhöhung zum 1. Januar 2018 einen Pflegetagegeldsatz von 61,00 Euro (zuvor 50,00 Euro) vor, der bei Pflegestufe III zu 100%, bei Pflegestufe II zu 70% und bei Pflegestufen I und 0 zu 30% gezahlt wird.
Die Klägerin bekam das Antragsformular zugeschickt, unterschrieb und sandte es zurück.
In der Folgezeit zahlte die Klägerin die vereinbarten Prämien vollständig und rechtzeitig. Im Jahre 2017 entwickelte sich bei der Klägerin eine Demenz. Für die Klägerin wurden Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung beantragt. Auf Grundlage eines Gutachtens des MDK vom 8. Februar 2018 (Anlage K4, AB), welches der Klägerin eine dementielle Entwicklung und eine rheumatoide Arthritis attestiert, wurde ihr mit Schreiben der Pflegekasse der DAK vom 16. Februar 2018 (Anlage K5, AB) eine Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegegrad 2 zuerkannt.
Die Klägerin beantragte Leistungen aus der Pflegetagegeldversicherung. Im Rahmen der Leistungsprüfung ließ die Beklagte sich von der Hausärztin der Klägerin Gesundheitsinformationen zukommen. In einem Fragebogen der Beklagten gab die Hausärztin am 25. Juni 2018 (Anlage BLD 3, AB) an, dass die Klägerin an einer rheumatoiden Arthritis leidet, die erstmals im September 2004 diagnostiziert wurde.
Mit Schreiben vom 7. August 2018 (Anlage K6, AB) erklärte die Beklagte die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt von dem Vertrag und begründete dies mit den falschen Angaben über den Gesundheitszustand der Klägerin.
Die Klägerin hat behauptet, der Antrag sei von Seiten der Agentur der Beklagten ohne Rücksprache mit der Klägerin von der Zeugin L. vorausgefüllt worden. Sie habe darauf vertraut, dass dabei alles korrekt ausgefüllt worden sei.
Die Beklagte hat behauptet, der Zeuge K.-D. habe die Zeugin L. auf die Notwendigkeit der Beantwortung von Gesundheitsfragen hingewiesen. Die Zeugin Le. habe mit der Klägerin telefoniert, die Gesundheitsfragen einzeln erörtert und nach den Angaben der Klägerin ausgefüllt. Die fragliche Erkrankung wirke sich risikoerhöhend aus und würde im Risikoprüfungsprogramm der Beklagten berücksichtigt. Auch seien die begehrten Leistungen falsch berechnet. Die Klägerin könne nicht Leistungen der Pflegestufe II verlangen, da nach dem seit 2017 geltenden System der Pflegegrade der Pflegegrad 2 der Pflegestufe I entspreche.
Das Landgericht hat die Klage auf Leistungen aus der Pflegetagegeldversicherung abgewiesen. Die Beklagte habe den Vertrag erfolgreich anfechten können, da die Klägerin über ihre gesundheitlichen Verhältnisse arglistig getäuscht habe. Es lägen auch bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrages hinreichende Indizien vor, aufgrund derer auf einen zumindest bedingten Täuschungsvorsatz der Klägerin geschlossen werden könne. Es habe keines Hinweises auf die Gesundheitsfragen seitens der Beklagten bedurft, da die Notwendigkeit von Gesundheitsangaben vor dem Abschluss einer solchen Versicherung allgemein bekannt sei. Zudem sei der Antrag ausreichend übersichtlich gestaltet, so dass der Abschnitt zu den Gesundheitsfragen auch bei flüchtiger Betrachtung nicht habe übersehen werden können.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Das Landg...