Entscheidungsstichwort (Thema)
Bauträgerhaftung: Anwendbarkeit der Grundsätze der für Architekten entwickelten Sekundärhaftung
Leitsatz (amtlich)
Die Grundsätze zur Sekundärhaftung des Architekten, die u.a. darauf gerichtet sind, dass der Architekt sich dem Bauherrn ggü. nicht auf die Einrede der Verjährung berufen darf (sekundärer Schadensersatzanspruch), sind nicht auf eine Bauträgergesellschaft übertragbar, selbst, wenn der Bauträger auch Architektenleistungen schuldet (Rz. 14)(Rz. 15). Während der Architekt eine besondere Vertrauensstellung ggü. dem Bauherrn innehat, vertritt eine Bauträgergesellschaft in erster Linie eigene, teilweise gegensätzliche Interessen (so auch LG Siegen, 12.5.2005 - 5 O 273/04, NZBau 2005, 703) (Rz. 15).
Normenkette
BGB § 214 Abs. 1, § 634a Abs. 1 Nr. 2; BGB a.F. § 638 Abs. 1; BGBEG Art. 229 § 6
Verfahrensgang
LG Kiel (Urteil vom 30.01.2009; Aktenzeichen 11 O 179/08) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 30.1.2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des LG Kiel wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.
Die Kläger können von den Beklagten nicht die Zahlung von insgesamt 14.711,10 EUR aus § 635 BGB a.F. (i.V.m. §§ 161 Abs. 2, 128 HGB), auf den sie nach der gem. § 263 ZPO zulässigen Klageänderung ihr Klagebegehren stützen, verlangen. Es kann offen bleiben, ob die behaupteten Mängel am Reihenhaus der Kläger tatsächlich bestehen. Der Durchsetzbarkeit eines Schadensersatzanspruches steht jedenfalls die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen (§ 214 Abs. 1 BGB). Die Verjährung richtet sich hier grundsätzlich nach § 638 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. Art. 229, § 6 EGBGB. Nach § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. verjähren werkvertragliche Gewährleistungsansprüche bei Bauwerken in fünf Jahren, sofern der Unternehmer den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat. Die Verjährung beginnt gem. § 638 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. mit der Abnahme, ersatzweise mit Erstellung des Werkes. Die Übergabe und auch die Abnahme - der Senat geht davon aus, dass die Abnahme zeitgleich mit der Übergabe stattgefunden hat, da jedenfalls unstreitig ist, dass die Abnahme Ende 1999 erfolgte - des Reihenhauses erfolgte vorliegend am 23.11.1999. Demnach war die Verjährungsfrist gem. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 23.11.2004 abgelaufen.
Die Kläger können sich nicht mit Erfolg auf die bei Arglist eingreifende erst ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis laufende dreijährige Verjährungsfrist der § 634a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n.F. berufen, die als kürzere Frist ggü. der dreißigjährigen Verjährungsfrist der §§ 638 Abs. 1, 195 BGB a.F. gem. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB vorliegend anwendbar wäre. Ein arglistiges Verschweigen eines Mangels liegt vor, wenn der Unternehmer/Verkäufer den Mangel kennt, diesen für erheblich bezüglich des Bestandes und der Benutzung eines Bauwerkes hält, den Mangel aber dennoch nicht mitteilt oder ihn beseitigt, obwohl er nach Treu und Glauben, insb. im Hinblick auf die Bedeutung des Mangels, zur Offenbarung verpflichtet gewesen wäre (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rz. 2328). Dabei muss sich der Unternehmer in der Regel die Arglist nur solcher Mitarbeiter zurechnen lassen, deren er sich bei der Erfüllung seiner Offenbarungspflicht ggü. dem Besteller bedient hat. Zeitlich muss die Arglist spätestens bei Abnahme vorliegen (Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., § 638 Rz. 5).
Eine Kenntnis der Beklagten zu 1. Bzw. der für sie handelnden Erfüllungsgehilfen in dem oben genannten Sinne haben die Kläger während des erstinstanzlichen Verfahrens vor Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.12.2008 konkret nicht behauptet. In ihrem Schriftsatz vom 9.12.2008 (Bl. 81 ff. d.A.) haben sie auf S. 3 (Bl. 83 d.A.) lediglich vorgebracht, dass die Beklagten, indem sie das Gegenteil behaupten (nämlich, dass feuerhemmende Trennwände ausreichend gewesen seien anstatt feuerbeständiger Abschlusswände), sie bestätigen würden, dass sie sich bewusst über die DIN 4102 hinweggesetzt hätten. Dies stellt keine konkrete Arglistbehauptung dar. Letztlich handelt es sich nur um einen - unlogischen - Rückschluss aus dem Vorbringen der Beklagten. Sie meinen, aus dem Vortrag der Beklagten, dass keine feuerbeständigen Abschlusswände erforderlich gewesen seien, den Schluss darauf ziehen zu können, dass die Beklagten sich bewusst über die DIN-Norm hinweggesetzt hätten. Dies ist zirkelschlüssig und daher in rechtlicher Hinsicht unschlüssig. Einen Hinweis gem. § 139 ZPO zu einer weiteren Substantiierung bedurfte es in diesem Fall nicht. Ganz vorrangig stützen die Kläger ihre Argumentation zum Nichteintritt der Verjährung darauf, dass die Beklagte zu 1. Ihre nach Abnahme erlangte Kenntnis von Mängeln an sie hätte weitergeben müssen. Le...