Verfahrensgang
AG Plön (Urteil vom 20.03.2008; Aktenzeichen 20 Lw 111/07) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das am 20.3.2008 verkündete Urteil des AG - Landwirtschaftsgericht - Plön werden zurückgewiesen.
Die Kosten tragen der Kläger zu 6 % und der Beklagte zu 94 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger ist Eigentümer von landwirtschaftlichen Flächen des Hofes in der Gemeinde G.. Den Hof hatte er mit Kaufvertrag vom 24.7.2003 von Stefan D. erworben. Stefan D. seinerseits hatte den Hof 1995 schenkweise von seinem Onkel Klaus D. erhalten, wobei sich Klaus D. den lebenslänglichen Nießbrauch vorbehalten hatte. Der Kläger wurde am 23.9.2003 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Zuvor wurde am gleichen Tage das Nießbrauchsrecht aufgrund einer Löschungsbewilligung Klaus D. gelöscht.
Der Beklagte ist Pächter von rund 50 ha zum Hof gehörender Flächen. Das Pachtverhältnis begann im Jahr 1971. Es war ursprünglich zwischen Klaus D. als dem damaligem Eigentümer des Hofes einerseits und dem Vater des Beklagten andererseits, an dessen Stelle 1990/1991 der Beklagte trat, begründet worden. Die Vertragsparteien verlängerten den Pachtvertrag mehrfach. Bei den Verlängerungsvereinbarungen 1999 und 2002 handelte Klaus D. als Nießbraucher.
In einem vorangegangenen Rechtsstreit - 20 Lw 19/06 AG Plön/3 U 152/06 des Senats - hatte der hiesige Beklagte die Feststellung begehrt, dass er Pächter einer dieser Flächen sei. Das Landwirtschaftsgericht erkannte antragsgemäß mit Urteil vom 18.10.2006. Am 21.10.2006 beging Klaus D. Selbstmord. Der Kläger kündigte daraufhin den Pachtvertrag mit Schreiben vom 10.11.2006 "mit gesetzlicher Frist" und verlangte die Herausgabe dieses Teils der Pachtfläche zum 1.10.2009. Er bestritt das Bestehen eines Pachtverhältnisses über die streitige Fläche zumindest ab diesem Zeitpunkt und legte insoweit gegen das landwirtschaftsgerichtliche Urteil Berufung ein. Die Berufung hatte Erfolg. Der Senat beschränkte mit seinem Urteil vom 24.7.2007 im Hinblick auf die Kündigung die erstinstanzlich getroffene Feststellung auf die Zeit bis zum 30.9.2009. Nach Abschluss des Verfahrens kündigte der Kläger unter dem 2.10.2007 erneut, nun schon zum 30.9.2008.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm ein Kündigungsrecht zustünde. Mit dem Erwerb des Eigentums an dem Grundstück sei er auch in die Rechtsstellung des Nießbrauchers, Klaus D., eingetreten. Daraus hat der Kläger den Schluss gezogen, dass er nach dem Tod Klaus D. nach den §§ 1056 Abs. 2, 1061 S. 1 BGB berechtigt gewesen sei, die Pachtverträge zu kündigen. Er sei ihm auch nicht verwehrt, nach der ersten Kündigung eine zweite mit kürzerer Kündigungsfrist auszusprechen. Er benötige die Flächen zu Eigenbewirtschaftung.
Der Beklagte hat bestritten, dass der Kläger das Nießbrauchsrecht übernommen habe. Zuerst nämlich sei dieses im Grundbuch gelöscht worden und danach erst sei die Eigentumseintragung zugunsten des Klägers erfolgt. Damit sei der Veräußerer, Stefan D., in einer logischen Sekunde als Verpächter in das Pachtverhältnis eingetreten. Das Pachtverhältnis sei deshalb unmittelbar nach den §§ 593b, 566 Abs. 1 BGB auf den Kläger übergegangen. Dieser sei bis zum Ende des Pachtverhältnisses daran gebunden. Der Beklagte hat sich für diese Auffassung auf ein vorgerichtlich eingeholtes Rechtsgutachten gestützt, in dem sogar bei gleichzeitiger Vornahme der beiden Grundbucheintragungen ein Übergang des Pachtvertrages unmittelbar von Eigentümer zu Eigentümer für vertretbar gehalten wird. Abgeleitet wird dies aus einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (OLGE 20, 120; Bl. 83 d.A.), in der es darum ging, ob der Erwerber eines ursprünglich mit einem Nießbrauch belasteten Grundstücks Vorausverfügungen des Nießbrauchers über ihm zustehende Mietforderungen gegen sich gelten lassen müsse. Das OLG Düsseldorf hat das bejaht, denn es gelte § 573 S. 2 a.F. (§ 566b Abs. 2 BGB n.F.; im Folgenden wird stets die jetzige Gesetzesfassung zitiert). Bei einer Löschung des Nießbrauchs vor Eintragung des Eigentumsübergangs wäre der Alteigentümer nach den §§ 1056, 566 BGB als Vermieter in die Mietverhältnisse eingetreten und der Neuerwerber sodann nach § 566 BGB. Da die Löschung des Nießbrauchs und die Eigentumseintragung gleichzeitig erfolgt seien, sei der Neuerwerber nach den §§ 1056, 566 BGB an die Stelle des Nießbrauchers getreten. Es sei jedoch nicht einzusehen, weshalb der Neuerwerber besser gestellt sein solle, wenn die Vermietung und Vorausverfügung nicht durch den (Alt-) Eigentümer, sondern durch den Nießbraucher erfolgt sei. § 566b Abs. 2 BGB beruhe auf der Erwägung, dass ein Erwerber, dem die Vorausverfügung bekannt sei, mit dieser Tatsache rechnen könne und müsse. Diese Erwägung treffe unabhängig davon zu, ob der Neuerwerber seinen Eintritt in die Mietverträge vom Alteigentümer oder vom Nießbraucher ableite. Er müsse deshalb in jedem Fall d...