Verfahrensgang
LG Flensburg (Aktenzeichen 8 O 50/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4.4.2001 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des LG Flensburg geändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 8.101,49 Euro.
Gründe
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des LG hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Sonderumlage aus § 5 Abs. 3 der Vereinssatzung i.V.m. Top 4 Ziff. 1 des Beschlusses der Mitgliederversammlung des Klägers vom 18.12.1999.
Denn nach diesem Beschluss war die hier fragliche Sonderumlage „bis spätestens 31.1.2000 zu zahlen” und mithin unter Berücksichtigung von § 271 Abs. 2 BGB erst am 31.1.2000 fällig. Zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte aber nicht mehr Mitglied des Klägers, denn sie hatte bereits im Oktober 1998 ihren Austritt erklärt, der unter Berücksichtigung der Vereinssatzung (§ 4 Abs. 6) zum 31.12.1999 wirksam wurde. Ein Verein kann aber ein ausgeschiedenes Mitglied zur Leistung von Beiträgen nicht mehr heranziehen, die die Mitgliederversammlung zwar während der Zugehörigkeit des Mitglieds zum Verein für ein vor dem Ausscheiden liegendes Geschäftsjahr festgesetzt, aber erst zu einem Zeitpunkt fällig gestellt hat, in dem das Mitglied bereits ausgeschieden war (BGH BGHZ 48, 207 ff. = MDR 1967, 909).
Insoweit ist nämlich maßgeblich, dass mit Wirksamwerden des Austritts eines Mitglieds aus dem Verein die Mitgliedschaft beendet wird und im Grundsatz Pflichten des Mitglieds zu diesem Zeitpunkt auch erlöschen (Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl. 2000, § 39 Rz. 8). Satzungsbestimmungen und auch Beschlüsse von Mitgliederversammlungen können deshalb Mitglieder nach Wirksamwerden des Ausscheidens nicht mehr binden oder verpflichten (so schon RGZ 88, 395 [398 f.]). Insbesondere können auch Beitragserhöhungen oder Sonderumlagen, die erst nach dem Ausscheiden des Mitglieds fällig werden – selbst wenn dies nur für einzelne Raten des Beitrages gilt – von dem ausgeschiedenen Mitglied nicht mehr verlangt werden, was im Anschluss an die genannte Entscheidung des BGH in der Lit. allgemein anerkannt ist (Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl. 2000, § 39 Rz. 9; Erman/H. P. Westermann, BGB, 10. Aufl. 2000, § 39 Rz. 3; Staudinger/Weick, BGB, 13. Aufl. 1995, § 39 Rz. 11 und Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl. 2003, § 39 Rz. 4).
Der Senat vermag nicht die weder in der bisherigen Rspr. noch in der Kommentarliteratur vertretene Auffassung des LG zu teilen, erst nach Ausscheiden des Mitglieds fällig gewordene Sonderumlagen müssten von dem ausgeschiedenen Mitglied noch mitgetragen und bezahlt werden, wenn damit Aufgaben bzw. Schulden aus der Zeit seiner Mitgliedschaft gedeckt werden sollten. Insoweit kann sich das LG zunächst nicht auf die bereits genannte Entscheidung BGHZ 48, 207 ff. (BGH BGHZ 48, 207 ff. = MDR 1967, 909) stützen. Denn dort stellt der BGH i.E. allein darauf ab, ob die Fälligkeit des Beitrages vor oder nach dem wirksamen Ausscheiden des Mitglieds eingetreten ist. In jenem Fall ging es um eine Sonderumlage schon für das Jahr 1960, die den in den Folgejahren zu erstellenden Bau eines Gebäudes betraf und bei dem die einzelnen Raten verteilt auf die Jahre 1961 bis 1963 von den Mitgliedern abgerufen werden sollten. Der BGH hat deutlich ausgeführt, es gebe keine Bedenken dagegen, die dortige, zum Schluss des Jahres 1960 aus dem Verein ausgeschiedene Beklagte an dieser Umlage zu beteiligen, wenn nur von der Mitgliederversammlung vor Ausscheiden der Beklagten beschlossen worden wäre, diese Sonderumlage bereits als Beitrag für 1960 von allen Mitgliedern mit Fälligkeit noch in jenem Geschäftsjahr zu erheben. Vor diesem Hintergrund hat ersichtlich für den BGH der Umstand, dass mit der fraglichen Sonderumlage jedenfalls auch eine erst in der Zukunft liegende Aufgabe erfüllt werden sollte, keine Rolle gespielt. Der BGH hat in der fraglichen Entscheidung des Weiteren auch ausgeführt, dass ein ausscheidendes Mitglied bei einer Aufteilung der Sonderumlage in Raten diejenigen Raten nicht mehr aufzubringen habe, die erst nach seinem wirksamen Austritt fällig werden würden. Auch insoweit kommt es für den BGH nicht auf den Zweck der Umlage und die Frage an, ob zukünftige oder vergangene Aufgaben finanziert werden sollen.
Auch der Senat teilt die Auffassung des BGH und der Lit., dass für die Frage, ob ein ausgeschiedenes Mitglied noch an Sonderumlagen zu beteiligen ist, allein darauf abzustellen ist, ob der Beschluss über die Sonderumlage und deren Fälligkeit noch vor Wirksamwerden des Austritts liegen. Denn die inhaltliche Frage, ob mit der Sonderumlage eine zukünftige oder eine nur die Vergangenheit umfassende Aufgabe finanziert werden soll, ist in aller Regel bereits nicht einfach zu entscheiden. So geht es im vorliegenden Fall zwar einerseits darum, Schulden abzubauen, die noch im Zeitraum der Mitgliedschaft der Beklagten aufgetret...